Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. haftungsbegründende Kausalität. chronische Schmerzerkrankung. Theorie der wesentlichen Bedingung. nicht schwerwiegender Unfall. wesentlicher psychischer Faktor. individuelle Reaktionsweise. Persönlichkeitsstruktur des Klägers
Orientierungssatz
Zur Nichtanerkennung einer chronischen Schmerzerkrankung als Folge eines Arbeitsunfalls mangels Vorliegens der haftungsbegründenden Kausalität (hier: wesentliches Beruhen der chronischen Schmerzstörung auf der individuellen Reaktionsweise des Klägers auf einen nicht schwerwiegenden Unfall und seiner Persönlichkeitsstruktur).
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v. H. sowie die Kostenübernahme für eine schmerztherapeutische Behandlung und Schmerzmedikamente.
Der am ... November 1976 geborene Kläger erlitt im Rahmen seiner Tätigkeit als Klima- und Lüftungsbauer am 1. Oktober 2008 einen Unfall, als er beim Verlassen einer Baustelle auf einem Kantstein ausrutschte. Der Durchgangsarzt Dr. Rb., Chirurgische Gemeinschaftspraxis ..., diagnostizierte am gleichen Tag eine Schulterluxation links. Der Kläger habe die Schulter selbst wieder eingerenkt. Der Radiologe Dr. Ro. stellte am 2. Oktober 2008 nach Durchführung einer Magnetresonanztomographie der linken Schulter einen Hill-Sachs-Defekt und eine Bankart-Läsion mit Kapselruptur sowie eine Zerrung der Infra- und Subscapularissehne bei intakter Supraspinatussehne fest.
Der Kläger wurde vom 7. bis zum 9. Oktober 2008 in der Facharztklinik behandelt. Hier erfolgte eine arthroskopische Labrumrefixation und Plastik am Kapselbandapparat des Schultergelenkes. Im Befundbericht der Chirurgischen Gemeinschaftspraxis ... vom 8. Dezember 2008 wurde angegeben, dass in der Kernspintomographie als Folgen der Schulterluxation ein kleines Hill-Sachs-Syndrom im Oberarmkopf, das nicht behandlungsbedürftig sei, sowie ein Abriss des vorderen Anteils des Glenoidlabrums nach Bankert zu sehen seien. Der Defekt habe refixiert werden können. Mit weiterem Befundbericht vom 26. Januar 2009 berichtete die Chirurgische Gemeinschaftspraxis ..., dass die Schulter bei der letzten Untersuchung am 19. Januar 2009 frei beweglich und die grobe Kraft noch vermindert gewesen seien. Es hätten noch Schmerzen bei der Außenrotation bestanden.
Dr. Gt. wies in seinem fachchirurgischen Zusammenhangsgutachten darauf hin, dass sich eine Vorschädigung der linken Schulter nicht ergebe. Es habe auch keine habituelle Schulterinstabilität vorgelegen. Die MdE sei mit 20 v. H. einzuschätzen. Es bestünden noch eine endgradig schmerzhafte kapsuläre Bewegungseinschränkung der linken Schulter, eine Belastungsinsuffizienz sowie eine leichtgradige Restinstabilität. Die Schulterluxation sei alleinige Ursache des Gesundheitsschadens. Durch intensive Krankengymnastik sei mit einer Besserung des Zustands zu rechnen.
Die Beratungsärztin Prof. Dr. W. führte in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2010 aus, dass das Unfallereignis als ursächlich für die geschilderte Schulterluxation anerkannt werden sollte. Der Kläger weise jedoch eine freie Beweglichkeit in der Vorhebung des linken Armes auf 120° und in der Seitwärtshebung auf 130° auf, so dass nicht von einer MdE von 20 v. H. ausgegangen werden könne, sondern nur von 10 v. H.
Im weiteren Verlauf klagte der Versicherte über anhaltende Belastungsbeschwerden im Bereich der linken Schulter und des Oberarmes. Der Facharzt für Neurologie Dr. Go. stellte in seinem neurologischen Befundbericht fest, dass insgesamt keine relevante Nervenschädigung nachweisbar gewesen sei. Der Kläger sei im psychischen Befund recht beschwerdefixiert gewesen.
Eine weitere Operation erfolgte am 22. April 2010 im Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus. Bei einer Arthroskopie der Schulter wurden die intraartikulären Narbenstränge gelöst und ein Debridement durchgeführt. Der Patient sei postoperativ kurzfristig beschwerdefrei gewesen, dann hätten die Schmerzen jedoch in gleicher Intensität und Qualität eingesetzt. Das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren sei bezüglich der Schulterluxation und Folgebehandlung abgeschlossen. Der Kläger könne sich dem freien Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Eine MdE in rentenberechtigendem Ausmaß verbleibe nicht.
Die Chirurgische Gemeinschaftspraxis ... berichtete mit Schreiben vom 31. August 2010, dass sich der Kläger weiterhin in ihrer ambulanten Behandlung befinde. Die letzten Termine hätten sich hauptsächlich auf ein chronisches Schmerzsyndrom bezogen, dass im Verlauf der Behandlung der Verletzung der luxierten Schulter aufgetreten sei. Aufgrund der Schmerzen und auch der Nebenwirkungen der Schmerztherapie sei der Kläger zurzeit nicht arbeitsfähig.
Dr. Rm. erklärte in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 25. ...