Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsunfähigkeitsrente. Rangierleiter der Deutschen Bahn AG. tarifliche Einstufung. Facharbeiter. Mehrstufenschema

 

Orientierungssatz

1. Bei einem Rangierleiter der Deutschen Bahn AG rechtfertigt es die tarifliche Eingruppierung der verrichteten Tätigkeit nach Entgelttarifvertrag E 07, ihn innerhalb des Mehrstufenschemas der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen und ihm eine entsprechende Beschränkung der Verweisbarkeit zuzubilligen.

2. Für die Bewertung der konkreten Tätigkeit kommt es auf die Fassung des fachlich und räumlich einschlägigen Tarifvertrages an, die zum Zeitpunkt der Beendigung der betreffenden versicherungspflichtigen Beschäftigung galt. Nur diese kann den Wert widerspiegeln, den die zuletzt verrichtete Tätigkeit für den Betrieb hat (vgl BSG vom 27.2.1997 - 13 RJ 5/96 = SozR 3-2600 § 43 Nr 15). Daraus folgt, dass es nicht relevant ist, dass der Rangierleiter die einzelnen Lohngruppen im Wege des Bewährungsaufstiegs bzw. auf Grund des Zusammentreffens von Funktionsprüfung und Bewährung sowie Dienstzeit erreichte und dabei auch die Beschäftigung auf einem Beamtendienstposten wegen des Fehlens geeigneter Beamter eine Rolle gespielt hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.07.2005; Aktenzeichen B 13 RJ 29/04 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. September 1996 (Versicherungsfall 1. August 1996) streitig.

Der Kläger war ab 29. November 1972 als Rangierarbeiter bei der D B beschäftigt. Er wurde ursprünglich nach Lohngruppe B V 2.2 bezahlt und erreichte im Wege des Bewährungsaufstieges die Lohngruppe B IV 5.

Am 29. Mai 1981 bestand der Kläger die Prüfung zum Rangierleiter. Dabei absolvierte er die Ausbildungsabschnitte 1 bis 4 (technischer Wagendienst, Bremsdienst, Rangierleiterdienst und Zugführerdienst bei Güterzügen), nicht jedoch die Ausbildungsabschnitte 5 bis 12 (Aufsichtsdienst, Weichenstellerdienst, Fahrdienstleiterdienst, Zugmelder, Schrankenwärterdienst, Zugschaffnerdienst, Fahrkartenverkaufsdienst und Ladedienst). Er wurde ab Januar 1982 im Beamtendienst beschäftigt und stieg wegen der abgeschlossenen Verwendungsprüfung als Rangierleiter zum qualifizierten Bundesbahnfacharbeiter mit einer Bezahlung nach B IVa 2 (nach dem bis zum 31. Dezember 1993 gültigen Tarifvertrag eine Fallgruppe für qualifizierte Bundesbahnfacharbeiter, die Bewährung, bestimmte Zeit der Beschäftigung im Rangierdienst sowie bestimmte Dienstzeit voraussetzte) auf. Ab 1. Juli 1986 wurde er als Bundesbahnaufseher Fachrichtung Rangierdienst (Baufs ≪Rg≫) beschäftigt und nach Tarifgruppe CB III 3 (nach dem bis zum 31. Dezember 1993 gültigen Tarifvertrag eine Lohngruppe für Beamte, die in der Fallgruppe 3 die Arbeiter erfasste, die sich in der Tarifstelle CB IVa 1 bewährt hatten und eine vierjährige Eisenbahndienstzeit vorweisen konnten) entlohnt. Dies erfolgte ausweislich der Personalakte, weil er in den vorausgehenden 36 Monaten als Rangierleiter (seinerzeit der Beamtenlohngruppe CB IVa zugeordnet) beschäftigt wurde und eine Genehmigung zur (weiteren) Beschäftigung auf dem Beamtendienstposten vorlag (Die Voraussetzungen § 16 Abs. 3 Nr. 1d des Lohntarifvertrages waren erfüllt. Diese Regelung sah nach der damaligen Fassung des Tarifvertrages vor, dass eine neue ständige Beschäftigung bei Verwendung in Beamtentätigkeiten zu übertragen sei, wenn der Arbeiter in den vorangegangenen 24 Monaten überwiegend eine Beamtentätigkeit verrichtet hat, die ihm nach den Grundsätzen des ... als neue ständige Beschäftigung übertragen werden soll.). In der Zeit vom 9. Februar bis 31. Dezember 1988 wurde der Kläger aus gesundheitlichen Gründen unter Lohnsicherung mit der Tätigkeit eines Rangierarbeiters statt der eines Rangierleiters betraut. Später folgte eine Beschäftigung als Bundesbahnhauptaufseher Fachrichtung Rangierdienst (Bhaufs ≪Rg≫) ab 1. Juli 1991 wegen der erfolgreichen vertretungsweisen Wahrnehmung der höherrangigen Beamtentätigkeit (Baufs ≪Rg≫) 4-Dienst), der Bewährung in der Beamtentätigkeit als Rangierleiter bei ständiger Beschäftigung in der Lohngruppe III und wegen des Fehlens geeigneter Beamter zur Besetzung der Dienstposten mit einer damit verbundenen Bezahlung nach Lohngruppe CB IIa 4 (nach dem bis zum 31. Dezember 1993 gültigen Tarifvertrag eine Lohngruppe für Beamte, die in der Fallgruppe 4 die Arbeiter erfasste, die sich in der Tarifstelle CB II bewährt hatten und eine vierjährige Eisenbahndienstzeit vorweisen konnten), ab 1. Januar 1994 wegen der Schaffung der Bundesbahn-AG und der entsprechenden neuen tarifvertraglichen Regelungen umgestellt in E7 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der D B AG.

Der Arbeitgeber des Klägers hat in den Fragebögen als ausgeübte Beschäftigung stets die Tätigkeit eines Rangierarbeiters genannt und angegeben, der Kläger habe die letzte Vergütung im Wege des Bewährungsaufstiegs erreicht. Allerdings hat er auf konkrete Nachfrage mitgeteilt, der Kläger habe die Tätigkeit eines Rangierl...

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