Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsunfähigkeitsrente. Einordnung eines Rangierleiters in das Mehrstufenschema
Orientierungssatz
Zur Auslegung des seit 1994 bundesweit geltenden Entgelttarifvertrags (ETV) für Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG im Rahmen der Anwendung des Mehrstufenschemas des § 43 SGB 6.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 29. März 2000 mit der Maßgabe geändert, dass die Beklagte Mutwillenskosten in Höhe von 400,00 DM nicht zu tragen hat.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für den zweiten Rechtszug.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat.
Der ... 1944 geborene Kläger begann nach dem Besuch der Sonderschule, die er mit der 8. Klasse verlassen hat, im April 1959 eine Ausbildung zum Klempner und arbeitete in seinem Ausbildungsbetrieb von Februar 1960 bis Anfang Februar 1962 als Klempnerhelfer. Seinen Wehrdienst leistete er von Juli 1965 bis 31. Dezember 1966. Seit März 1962 arbeitete er als Rangierarbeiter und seit Oktober 1971 als Rangierleiter bei der Bundesbahn. Seit März 1974 wurde er ständig auf Beamtendienstposten beschäftigt. Im Februar 1981 wurde in seiner Personalakte ausgesprochen, das er sich im Rangierleiterdienst bewährt habe. Nachdem Ende 1989 im Bereich des Bahnhofs H/R ein Bahnsekretär (Rg) rangierdienstuntauglich geworden war, beantragte die Dienstleitung des Bahnhofs, den Kläger auf dem frei gewordenen Dienstposten einzusetzen, weil mehrmalige M-(Rg)-Dp-Ausschreibungen für diesen Posten erfolglos geblieben seien und auch keine geeigneten Laufbahnkräfte mehr zur Verfügung stünden sowie insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger schon des Öfteren bei seiner Heimatdienststelle mit Erfolg vertretungsweise im dortigen M-(Rg)-Dienst beschäftigt worden sei. Deshalb wurde seine Beschäftigung auf diesem Dienstposten im Bereich Rangierleiter "KLV" bei dem genannten Bahnhof mit Wirkung vom 11. Januar 1990 genehmigt. Zur Begründung wurde ferner ausgeführt, dass der Kläger hierzu auch befähigt sei, er auch vorübergehend und vertretungsweise im höherwertigen M-Rg 7-Dienst unter Zahlung der Zulage usw. eingesetzt worden sei. Als Rangierleiter war der Kläger Vorgesetzter von drei bis fünf Mitarbeitern im Rangierdienst.
Die Entlohnung des Klägers erfolgte zunächst nach Lohngruppe B V, ab Oktober 1971 nach Lohngruppe B IV, ab Februar 1975 nach Lohngruppe CB III/3 und zuletzt nach der besonderen Lohngruppe CB Is des bis 31. Dezember 1993 gültigen Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn. Diese Lohngruppe wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1994 ersetzt durch Entlohnung nach der Entgeltgruppe E 8 des seitdem geltenden Entgelttarifvertrages (ETV) für die bei der Deutschen Bundesbahn AG beschäftigten Arbeitnehmer.
Ferner wurde der Kläger mit Schreiben vom 6. März 1995 zum Sicherheitsbeauftragten bestellt. Ab 2. September 1997 war der Kläger arbeitsunfähig und erhielt Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger meldete sich im Anschluss an die Aussteuerung aus dem Bezug von Krankengeld mit Ablauf des 2. März 1999 arbeitslos.
Den vom Kläger am 15. Oktober 1997 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 5. Januar 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 1998 mit der Begründung ab, der Kläger sei mit dem festgestellten Leistungsvermögen nicht berufsunfähig und damit auch nicht erwerbsunfähig. Zwar sei sein Leistungsvermögen auf Grund der erhobenen medizinischen Befunde insofern eingeschränkt, als noch vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne häufiges Hocken, nicht auf unebenem Gelände und im Wechselrhythmus verrichtet werden könnten. Zwar könne er mit diesem Leistungsvermögen seinen aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungen ermittelten Hauptberuf als Rangierleiter, der dem Leitberuf angelernter Arbeiter zuzuordnen sei, nicht mehr ausüben. Damit sei auf dem für ihn zumutbaren allgemeinen Arbeitsmarkt sein Leistungsvermögen nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken. Für ihre Feststellungen stützte die Beklagte sich auf einen ärztlichen Bericht über die stationäre Heilbehandlung des Klägers in der Zeit vom 5. Juni bis 3. Juli 1996 in Bad H v.d.H. und Berichte der Ärzte für Orthopädie Dr. E (5. Februar 1996, 23. September 1997) und für Radiologie Dr. J (30. September 1997) sowie die von ihr veranlassten Gutachten des Bahnarztes und Internisten Dr. D (8. Dezember 1997) und des Arztes für Orthopädie Dr. S (15. März 1998).
Zur Begründung seiner hiergegen am 14. Oktober 1998 beim Sozialgericht Lübeck eingelegten Klage hat der Kläger vorgetragen, er traue sich vollschichtig leichte Arbeiten...