Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsunfähigkeitsrente. Rangierleiter. tarifliche Einstufung. Mehrstufenschema. Facharbeiter. Verweisbarkeit
Orientierungssatz
1. Ein Rangierleiter, der in die Tarifgruppe E 06 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der DB-AG eingruppiert gewesen ist, ist aufgrund seiner Tätigkeit im Rahmen des Mehrstufenschemas als Facharbeiter einzustufen.
2. Die nachträgliche Schaffung eines geregelten Ausbildungsganges führt nicht dazu, dass ein zuvor erworbener Facharbeiterstatus deshalb wegfällt, weil keine Wettbewerbsfähigkeit mit einem Versicherten besteht, der die neue Ausbildung durchlaufen hat. Die Frage der Wettbewerbsfähigkeit kann sich vielmehr nur bezogen auf Tätigkeiten stellen, die nach der Schaffung eines solchen Ausbildungsganges verrichtet wurden (vgl BSG vom 7.9.1982 - 1 RJ 102/81 = SozR 2200 § 1246 Nr 94). Nichts anderes kann gelten, wenn eine Tätigkeit bereits vor der Schaffung eines geregelten Ausbildungsganges aufgenommen und danach nur fortgeführt wurde.
3. In der maßgeblichen Tarifgruppe E 06 in der seit 1.1.1994 gültigen Fassung des Entgelttarifvertrags für Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG wird die Tätigkeit eines Rangierleiters als "Richtbeispiel" ausdrücklich aufgeführt. Dies bedeutet, dass es sich hier nicht - lediglich - um einen Fall der tarifvertraglichen Einstufung des konkreten Versicherten, sondern um einen solchen der tarifvertraglichen Zuordnung der Tätigkeit selbst zu einer bestimmten Tarifgruppe handelt. Den Richtbeispielen vorangestellt ist eine allgemeine Lohngruppendefinition, die anknüpft an eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens 2 1/2 Jahren oder entsprechende Fachkenntnisse und Fertigkeiten, die durch betriebliche Ausbildung erworben werden. Dies ist klar und deutlich erkennbar die Umschreibung einer Facharbeiterlohngruppe. Der Begriff "Richtbeispiel" bringt seinem allgemeinen Wortsinn nach zum Ausdruck, welche Tätigkeiten nach Auffassung der Tarifvertragsparteien in jedem Fall unter diese Lohngruppendefinition zu subsumieren sind und zwar - noch darüber hinaus gehend - als Orientierungsmaßstab ("Richt"- Beispiel) für die Einordnung anderer Tätigkeiten. Die Aufnahme der Rangierleitertätigkeit als weiteres Richtbeispiel zu der Lohngruppe E 06 begründet eine Vermutung für eine Facharbeitertätigkeit im Sinne einer Tätigkeit, die einer erfolgreichen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mehr als 2 Jahren entsprechende Fachkenntnisse und Fertigkeiten verlangt, die durch betriebliche Ausbildung erworben werden.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat.
Der 1951 geborene Kläger war, nachdem er eine Lehre als Tankwart beendet hatte, seit 1971 bei der D B/D B AG versicherungspflichtig beschäftigt, zunächst als Rangierarbeiter und später bis zur Beendigung seiner Tätigkeit als Rangierleiter beim H H. Er führte dabei eine Kolonne von vier bis fünf Rangierern an, denen gegenüber er weisungsbefugt war. Zu seinen Aufgaben gehörte u.a. das Rangieren, Kuppeln und Entkuppeln von Reisezugwagen. Der Kläger war im Rahmen seiner Tätigkeit als Rangierleiter zuletzt in die Tarifgruppe E 8 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der DB AG (im Folgenden: ETV) eingestuft. Vor den Höherstufungen zunächst in die Tarifgruppe E 7 und danach in die E 8, die jeweils nicht mit einer Veränderung seiner Tätigkeit verbunden waren, war der Kläger seit dem Inkrafttreten des ETV am 1. Januar 1994 in die Tarifgruppe E 6 eingestuft. Hierbei handelt es sich nach der Entgeltgruppenbeschreibung um "Tätigkeiten, die zu ihrer Ausführung eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens 2 ½ Jahren voraussetzen oder entsprechende Fachkenntnisse und Fertigkeiten verlangen, die durch betriebliche Ausbildung erworben wurden oder sich gegenüber E 5 durch gesteigerten Arbeitsinhalt abheben. In der ursprünglichen Fassung des ETV wurden dazu als "Richtbeispiele" genannt: "Bergmeister/in, Hilfskraft in der Triebfahrzeug-Bespannungsplanung, ICE/EC/IC/IR-Betreuer/in, Lkw-Fernfahrer/in, Lokrangierführer/in, Materialdisponent/in, Sachbearbeiter/in, Schalterservice (z. B. Fahrkartenverkauf, Güterabfertigung), Werkstoffprüfer/in"). Durch den 11. Änderungstarifvertrag vom 8. März 1995, insoweit in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Januar 1994, wurden u. a. "Rangierleiter/in" und "Rangiermeister/in" als weitere Richtbeispiele aufgenommen, verbunden mit einer Fußnote, wonach die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe E 7 nach mindestens einjähriger Tätigkeit als Lokrangierführer/in erfolge.
Seit August 1998 war der Kläger arbeitsunfähig wegen lumbaler Beschwerden. Im Dezember 1998 nahm er an einer medizinischen Reha-Maßnahme teil, aus der er mit den Diagnosen "vertikales Lumbalsyndrom bei Bandscheibenpr...