Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Minderung der Unterkunftskosten durch Mieteinnahmen aus Untermietverhältnis. Untermietzins kein Einkommen iS des § 11 SGB 2
Orientierungssatz
Untervermietungen von Teilen der angemieteten Unterkunft sind als Kostensenkungsmaßnahmen bei der Bedarfsberechnung der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Untermietzahlungen stellen regelmäßig kein Einkommen iS des § 11 SGB 2 dar (Festhaltung an LSG Hamburg vom 22.2.2018 - L 4 AS 401/16).
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Januar 2020 und des Bescheides des Beklagten vom 7. November 2018 sowie des Bescheides vom 17. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2019 verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Monate März 2017 bis August 2017 in Höhe von jeweils 482,90 Euro sowie für den Monat Oktober 2017 in Höhe von 124,69 Euro und für die Monate November 2017 und Dezember 2017 in Höhe von jeweils 482,90 Euro zu gewähren.
Der Beklagte hat der Klägerin 70% ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.
Die 1952 geborene Klägerin ist seit ihrer Zulassung im Jahr 1986 als selbständige Rechtsanwältin tätig und steht seit April 2010 beim Beklagten im Leistungsbezug. Sie ist seit 1977 Mieterin einer 120 m² großen 4,5 - Zimmerwohnung in der M. in H., aus der heraus sie auch ihre Rechtsanwaltskanzlei betreibt. Die Miete betrug im streitigen Zeitraum 1.128,75 Euro; darin enthalten 250 Euro für Betriebs- und Heizkosten.
Die Klägerin vermietete regelmäßig Zimmer in ihrer Wohnung unter und schloss dazu Inklusivmietverträge mit den Untermietern. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Untermietverträge wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 22. Februar 2018 (L 4 AS 401/16) verwiesen, der den Beteiligten vorliegt. Die Klägerin erzielte in den Monaten Januar 2017 und Februar 2017 Untermieteinnahmen in Höhe von jeweils 520 Euro monatlich und in den Monaten März 2017 bis Dezember 2017 keine Untermieteinnahmen. Am 17. August 2017 floss der Klägerin eine Nebenkostenerstattung in Höhe von 841,11 Euro zu.
Mit Bescheid vom 17. April 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. Juni 2018 wurden der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 bewilligt; der Beklagte gewährte dabei 645,80 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung. Den Widerspruch der Klägerin vom 17. Mai 2018 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 25. Februar 2019 zurück.
Mit Bescheid vom 7. November 2018 - nach zunächst vorläufiger Bewilligung und Widerspruch der Klägerin - wurden der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 bewilligt; der Beklagte gewährte dabei 645,80 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen; er sei Gegenstand des bereits gegen die vorläufige Bewilligung anhängigen Klageverfahrens.
Die Klägerin hat - rechtzeitig - am 17. Februar 2018 (S 32 AS 619/18), am 26. März 2019 (S 32 AS 1125/19) und am 8. April 2019 (S 32 AS 1305/19) Klage erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat im Wesentlich ihre Auffassung aus dem Parallelverfahren geltend gemacht (vgl. L 4 AS 108/19; Urteil vom heutigen Tage).
Mit Gerichtsbescheid vom 31. Januar 2020 - nach Verbindung der Verfahren durch Beschluss vom 31. Januar 202027. März 2019 und vorheriger Anhörung - hat das Sozialgericht die Klage wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin abgewiesen. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie die Klägerin die Differenz zwischen Miete und Untermieteinnahmen getragen habe.
Am 17. Februar 2020 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Zur Begründung zeigt sie zunächst auf, wie über verschiedene Leistungsnachzahlungen die Begleichung der Mietforderungen möglich war. Sie wiederholt zudem ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, der Beklagte habe Mietaufwendungen von 733 Euro als angemessen erachtet und auch in der Vergangenheit übernommen. Es fehle an einer Begründung für die faktische Kürzung bzw. Aufhebung der Leistungen. Der Beklagte habe außerdem, weil er Aufwendungen von 733,- Euro seit 2010 zunächst selbst zugrunde gelegt habe, ein Anerkenntnis abgegeben, von dem er sich nicht lossagen könne. Die Untermieteinnahmen seien als Einkünfte zu betrachten und die mit der Untervermietung zusammenhängenden Aufwendungen davon abzuziehen. Der Beklagte habe ihr, der Klägerin, bei der Untervermietung weitgehend freie Hand gelassen, sodass nicht nachvollziehbar sei, weshalb dies dann rückwirkend abgeändert werde. Die Gestaltung des Untermietvertrages könne sie nicht nachträglich ab...