Orientierungssatz
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 sollen Leistungen für Unterkunft und Heizung nur für den tatsächlichen Bedarf einer Unterkunft gewährt werden; d. h. für selbst genutzten Wohnraum. Werden Teile des angemieteten Wohnraums wegen Untervermietung vom hilfebedürftigen Mieter nicht genutzt, sind Leistungen dafür nicht zu erbringen.
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Hamburg vom 27. März 2019 und der Bescheide des Beklagten vom 30. Mai 2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. September 2017 verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Monate Januar 2016 bis März 2016 in Höhe von jeweils 484,95 Euro zu gewähren.
Der Beklagte hat der Klägerin 70% ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016.
Die 1952 geborene Klägerin ist seit ihrer Zulassung im Jahr 1986 als selbständige Rechtsanwältin tätig und steht seit April 2010 beim Beklagten im Leistungsbezug. Sie ist seit 1977 Mieterin einer 120 m² großen 4,5 - Zimmerwohnung in der M. in H., aus der heraus sie auch ihre Rechtsanwaltskanzlei betreibt. Die Miete betrug im streitigen Zeitraum 1.128,75 Euro; darin enthalten 250 Euro für Betriebs- und Heizkosten.
Die Klägerin vermietete regelmäßig Zimmer in ihrer Wohnung unter und schloss dazu Inklusivmietverträge mit den Untermietern. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Untermietverträge wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 22. Februar 2018 (L 4 AS 401/16) verwiesen, der den Beteiligten vorliegt. Die Klägerin erzielte in den Monaten Januar 2016 bis März 2016 keine Untermieteinnahmen, in den Monaten April bis Juli 2016 Untermieteinnahmen in Höhe von jeweils 500 Euro monatlich, im Monat August 2016 in Höhe von 530 Euro und in den Monaten September 2016 bis Dezember 2016 in Höhe von jeweils 520 Euro monatlich.
Mit Bescheiden vom 30. Mai 2017 wurden der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeiträume vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 und 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 bewilligt; der Beklagte gewährte dabei 643,80 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Widersprüche der Klägerin vom 29. und 30. Juni 2017 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 1. September 2017 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 5. Oktober 2017 Klage erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt (S 29 AS 3391/17 und 3392/17). Sie hat im Wesentlich ihre Auffassung aus dem Parallelverfahren geltend gemacht (vgl. L 4 AS 108/19; Urteil vom heutigen Tage).
Mit Gerichtsbescheid vom 27. März 2019 - nach Verbindung der Verfahren durch Beschluss vom 27. März 2019 und vorheriger Anhörung - hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, der Klägerin weitere Unterkunftskosten für die Monate Januar bis März 2016 zu gewähren, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die von der Klägerin vereinnahmte Untermiete sei in vollem Umfang bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Wie das Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2018 (L 4 AS 401/16) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgeführt habe, seien Untervermietungen von Teilen der angemieteten Unterkunft als Kostensenkungsmaßnahmen bei der Bedarfsberechnung der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Untermietzahlungen stellten regelmäßig kein Einkommen im Sinne von § 11 SGB II dar. Das Landessozialgericht habe in der benannten Entscheidung ferner ausgeführt, dass keine Möglichkeit bestehe, einen Teilbetrag der von der Klägerin vereinnahmten Inklusivmiete von dieser bedarfsmindernden Wirkung freizustellen. Eine Nichtberücksichtigung eines Teils der vereinbarten Inklusivmiete für Stromaufwendungen, Internetnutzung oder Abnutzung des Mobiliars komme nur in Betracht, wenn das zwischen Haupt-und Untermieter gesondert vereinbart worden sei. Ohne gesonderte Vereinbarung sei eine Differenzierung, welcher Teil der vertraglichen Schuld sich auf die reine Gebrauchsüberlassung von Wohnraum und welche sich auf die Energieversorgung beziehen, nicht möglich. Es komme auch nicht auf den tatsächlichen Stromverbrauch an. Entsprechendes gelte für weitere mit der Untervermietung zusammenhängende Kosten wie Telefon, Internet, Kochgas usw.. Die Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Heizung seien demnach um die vollständigen Untermieteinkünfte zu reduzieren.
Nach alledem setzten sich die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aus der gegenüber dem Vermieter für die Wohnunterkunft (allerdings ohne betrieblich genutzte Zimmer) geschuldeten Miete und Nebenkostenvorauszahlungen abzüglich der tatsächlich erzielten Einnahmen aus der Untervermietung zusammen. Eine Beschränkung auf Gewährung der angemessenen Aufwendungen komme nicht in Betracht, da der Beklagte seine Kostensenkungsaufforderun...