Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von einem Dritten geleisteter Zahlungen als Einkommen des Grundsicherungsberechtigten
Orientierungssatz
1. Die von einem Dritten geleistete Zahlung setzt zu deren Anrechnung als Einkommen des Grundsicherungsberechtigten nach § 11 Abs. 1 SGB 2 voraus, dass der wertmäßige Zuwachs dem Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleibt.
2. Zuwendungen, mit denen ein Dritter einspringt, weil der Grundsicherungsträger die Leistung nicht rechtzeitig bewilligt hat, entbinden den Träger nicht von seiner Leistungsverpflichtung.
3. Steht nicht beweisbar fest, dass die erhaltene Zahlung vom Grundsicherungsberechtigten zurückzuzahlen ist, so ist sie als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB 2 auf die Leistung des Grundsicherungsträgers anzurechnen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte zu Gunsten der Klägerin die Kosten einer Betriebs- und Heizkostennachzahlung aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu übernehmen hat.
Die 1977 geborene Klägerin bewohnt als Mieterin seit 2009 eine im Eigentum ihrer Eltern stehende Eigentumswohnung. Sie bezieht auch hierfür vom Beklagten laufend Leistungen nach dem SGB II.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 übermittelte der Vater der Klägerin dieser eine Betriebskostenabrechnung (Heizkosten und sonstige Betriebskosten) für das Jahr 2010, aus welcher sich ein Nachzahlungsbetrag von 1.037,45 EUR ergab, zu zahlen bis 28. Februar 2012. Die Klägerin bat den Beklagten wenig später um Übernahme dieses Betrages. Da die Klägerin dem Ansinnen des Beklagten, die Abrechnung durch einen Mieterverein prüfen zu lassen, nicht nachkommen wollte, lehnte der Beklagte die Übernahme der Nachzahlung mit Bescheid vom 23. Februar 2012 ab. Die Klägerin erhob Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2012 zurückgewiesen wurde: Es könne nicht überprüft werden, ob die Forderung des Vermieters zu Recht bestehe. Die Heizkosten hätten sich ungewöhnlich stark erhöht und lägen erheblich über dem Durchschnittswert für einen Einpersonenhaushalt. Unter diesen Voraussetzungen sei es der Klägerin zuzumuten, einem Mieterverein beizutreten und die Forderung rechtlich überprüfen zu lassen.
Bereits am 27. Februar 2012 hatte die Klägerin die restlichen Betriebskosten 2010 an ihren Vater gezahlt. Dieser hatte der Klägerin zuvor am 15. Dezember 2011 auf ihr Konto 2.000 EUR überwiesen mit dem Vermerk "Darlehen VR".
Am 30. April 2012 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben mit dem Begehren, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 23. Februar 2012 und vom 17. April 2012 zu verurteilen "die sich aus der Betriebskostenabrechnung vom 12.12.2011 ergebende Nachzahlung für das Abrechnungsjahr 2010 von 1.037,45 EUR zu übernehmen".
Das Sozialgericht hat eine Stellungnahme des Mietervereins zu H. eingeholt und die Klage mit Urteil vom 22. April 2015 abgewiesen: Der Beklagte habe die Übernahme der Betriebskostennachzahlung aus Grundsicherungsmitteln zu Recht abgelehnt. Die Nebenkostenabrechnung habe wegen zivilrechtlicher Mängel einen Nachzahlungsanspruch des Vermieters nicht begründet und sei daher vom Beklagten nicht im Rahmen der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen.
Das Urteil ist der Klägerin am 27. Mai 2015 zugestellt worden. Am 16. Juni 2015 hat sie Berufung eingelegt.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren weiter.
Sie beantragt nach der Berufungsschrift,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 22. April 2015 und seines Bescheides vom 23. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2012 zu verurteilen, die sich aus der Betriebskostenabrechnung vom 12. Dezember 2011 ergebende Nachzahlung für das Jahr 2010 von 1.037,45 EUR zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Sachakten des Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten, auch die zutreffende Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils, wird wegen weiterer Einzelheiten des Tatbestandes ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg hat in der Sache keinen Erfolg. Sie hat wegen der Betriebskostenabrechnung 2010 keine weiteren Ansprüche gegen den Beklagten. Ihr Begehren, das wegen der Unteilbarkeit des Unterkunfts- und Heizungsbedarfs richtigerweise auf Änderung der den Monat Februar 2012 (damals Fälligkeit der Betriebskostennachzahlung) betreff...