Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Verletztenrente wegen der Folgen mehrerer Versicherungsfälle - Bewertung der Folgen einer Schädigung des Sprunggelenks

 

Orientierungssatz

1. Ist die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, so besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB 7 Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern.

2. Die MdE richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 SGB 7 nach den tatsächlich bestehenden Einschränkungen für das Leistungsvermögen des Versicherten. Abzustellen ist auf die funktionellen Auswirkungen der festgestellten Unfallfolge.

3. Hat der Arbeitsunfall nach Umknicken des oberen Sprunggelenks lediglich eine ausgeheilte teilweise Außenbandteilruptur hinterlassen mit einer endgradigen Bewegungseinschränkung von 20/0/30 Grad, so ist bei Ausschluss einer funktionell wirksamen Instabilität die unfallbedingte MdE mit weniger als 10 v. H. zu bewerten.

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalles vom 6. November 1998 eine Rente im Rahmen eines Stützrententatbestandes nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 v. H.

Der am ... Januar 1977 geborene Kläger erlitt im Rahmen seiner Tätigkeit als Profifußballer am 6. November 1998 einen Unfall, als er auf dem Trainingsgelände mit dem rechten oberen Sprunggelenk umknickte. Der Durchgangsarzt Dr. S. diagnostizierte eine partielle Außenbandteilruptur am rechten oberen Sprunggelenk. Die Behandlung erfolgte konservativ. Dr. S. schätzte, dass die MdE über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus unter 10 v. H. betragen werde.

Mit Schreiben vom 6. November 2015 beantragte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten, ihm aufgrund der Folgen des Unfalles eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 10 v. H. im Rahmen eines Stützrententatbestandes zu gewähren. Er gab an, dass er unter anhaltenden Beschwerden im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes leide. Es bestünden Bewegungseinschränkungen, Schwellneigungen sowie eine Instabilität. Beigefügt war ein Attest von dem Facharzt für Orthopädie Dr. Sw. vom 29. Oktober 2015, in dem dieser feststellte, dass im Bereich des vorderen Außenknöchelbandes am rechten Sprunggelenk eine leichte Schwellung bestehe und ein Druckschmerz auslösbar sei. Auch bestehe ein leichter Druckschmerz vor dem Innenknöchel im Bereich der Kapsel des oberen Sprunggelenkes, und es liege eine endgradige Bewegungseinschränkung vor. Im Röntgenbild zeigten sich keine degenerativen Veränderungen. Eine nennenswerte Einschränkung der messbaren Funktion bezüglich des Bewegungsumfangs bestehe nicht. Bei erhaltener Aktivität und guter Kraft werde auch die Umfangsmessung keine wesentlichen Ergebnisse bringen. Eine MdE für das rechte Sprunggelenk halte er für ausgeschlossen.

Mit Bescheid vom 23. August 2016 lehnte die Beklagte eine Rente aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalles ab. Als Folgen des Versicherungsfalles erkannte sie eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes nach Außenbandteilruptur am rechten oberen Sprunggelenk mit dreiwöchiger unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit an. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und kritisierte insbesondere, dass eine Beurteilung auf medizinischem Sachverstand durch Einholung ärztlicher Gutachten fußen müsse. Mithilfe der medizinischen Sachkunde sei konkret festzustellen, welche Krankheiten oder Unfallfolgen vorlägen und inwieweit diese den Betroffenen am Gebrauch seiner körperlichen und geistigen Kräfte hinderten. Der Hinweis aufgrund der medizinischen Berichte sowie der Auskunft von Dr. Sw. entscheiden zu wollen, sei verfehlt.

Daraufhin holte die Beklagte ein erstes Rentengutachten der Fachärztin für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. F. vom 5. April 2017 ein. Als wesentliche Unfallfolgen stellte die Gutachterin eine verbliebene endgradige Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes (20°/0°/30°) nach partieller Außenbandteilruptur rechts, eine mäßige lateroventrale Instabilität des Kapselbandapparates am rechten oberen Sprunggelenk sowie eine verbliebene Belastungsinsuffizienz des rechten Sprunggelenkes fest. Sie schätzte die MdE auf unter 10 v. H.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2017 zurück und verwies auf das ärztliche Gutachten von Dr. F..

Der Kläger hat am 23. Juni 2017 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und vorgetragen, dass die von Dr. F. diagnostizierte mäßige lateroventrale Instabilität im rechten oberen Sprunggelenk nicht ausreichend bei der Bewertung der MdE berücksichtigt worden sei. Er hat beantragt, auch diese als Unfallfolge fest...

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