Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung der Höhe der MdE bei der Bewertung von Folgen mehrerer Arbeitsunfälle

 

Orientierungssatz

1. Im Rahmen der Feststellung von Unfallfolgen ist es ausreichend, wenn der Unfallversicherungsträger im Fall der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitszustandes zu erkennen gibt, dass er nur die auf der Verschlimmerung beruhenden Unfallfolgen anerkennt.

2. Bei der Bewertung von Folgen mehrerer Arbeitsunfälle sind deren Folgen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern.

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalles vom 28. April 2005 die Feststellung weiterer Unfallfolgen und eine Rente im Rahmen eines Stützrententatbestandes nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 v. H.

Der am ... Januar 1977 geborene Kläger erlitt im Rahmen seiner Tätigkeit als Profifußballer am 28. April 2005 einen Unfall, als er bei einem Trainingsspiel mit dem linken Sprunggelenk umknickte. Der Durchgangsarzt Dr. S. diagnostizierte eine Distorsion des linken Sprunggelenkes mit Kapseleinblutung. Außenbandverletzungen des linken oberen Sprunggelenkes hatte der Kläger zuvor schon 1995 und am 18. März 1999 erlitten. Nach dem Bericht von Dr. F. vom 15. April 1999 an die Beklagte bestand nach dem Arbeitsunfall vom 18. März 1999 eine drittgradige laterale Instabilität. Im MRT des linken oberen und unteren Sprunggelenks vom 6. Februar 2002 zeigte sich nach dem Befundbericht von Dr. F. vom 21. Februar 2002 eine zweitgradige Chrondromalazie.

Die diagnostische Gemeinschaftspraxis in K. beurteilte nach Durchführung einer Kernspintomographie vom 19. Mai 2005, dass bei dem Kläger ein Zustand nach Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius, nach Operation mit narbigen Konturierungen, jetzt fast vollständiger Reruptur der Bandplastik oder der Narbenkontur im Verlauf des Ligamentum fibulotalare anterius sowie narbig verdickte übrige Außenbänder mit frischer Zerrung, eine narbig veränderte vordere Syndesmose ohne Einriss, eine kleine Verknöcherung im Bereich des Innenbandes und ein intakt gebliebenes oberes und unteres Sprunggelenk bei paramalleolärer lateraler Weichteilreaktion mit Begleitreaktion der Peroneussehnen vorliege.

Dr. S. berichtete am 6. Juli 2005, dass bei dem Kläger belastungsabhängige Beschwerden im vorderen inneren Gelenkbereich verblieben seien, die nicht durch die kernspintomographische Aufnahme erklärbar gewesen seien. Im Rahmen der durchgeführten Arthroskopie habe sich ein frischer Knorpelschaden an der Gelenkseite des Innenknöchels gezeigt und es sei eine Microfrakturierung durchgeführt worden. Außerdem seien die Verwachsungen und Verknöcherungen im Bereich der vorderen Kapsel sowie Teile der entzündeten Schleimhaut entfernt worden.

Dr. B. erklärte nach ambulanter Untersuchung des Klägers in seinem unfallchirurgischen Fachgutachten vom 29. September 2005, dass der Unfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Zerreißung der Bandplastik/Narbenplatte am Außenknöchel links, zu einem Knorpeldefekt an der Gelenkfläche des linken Innenknöchels und zu einer Narbenbildung (Arthroskopienarben an der Vorderseite des oberen Sprunggelenkes links) geführt habe. Unfallunabhängig bestünden eine Zerreißung der Außenbänder am oberen Sprunggelenk links aus dem Jahre 1995, einliegendes Fremdmaterial am linken Außenknöchel sowie eine Narbenbildung über dem Außenknöchel links.

In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 20. November 2005 wies Dr. Sd. darauf hin, dass eine frische knöcherne Verletzung auf den MRT-Bildern nicht erkennbar sei. Dr. B. ergänzte in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2005, dass im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung keine Instabilitäten an beiden Sprunggelenken festgestellt worden seien.

Mit Bescheid vom 26. April 2006 erkannte die Beklagte eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 7. Oktober 2005 an, lehnte einen Anspruch auf Rente aber ab. Als Folgen des Versicherungsfalles erkannte die Beklagte eine ohne wesentliche Folgen verheilte Ruptur der Bandplastik am linken Sprunggelenk an.

Mit Schreiben vom 6. November 2015 beantragte der Kläger unter anderem für die Folgen der Verletzungen des linken oberen Sprunggelenkes eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 10 v. H. im Rahmen eines Stützrententatbestandes. Er fügte ein Attest von Dr. S. vom 29. September 2015 bei. Dieser führte nach Untersuchung des Klägers aus, dass am linken Sprunggelenk eine erstgradige laterale Instabilität vorliege und die Beweglichkeit endgradig eingeschränkt sei. Allerdings bestehe noch keine nennenswerte Einschränkung der messbaren Funktion bezüglich des Bewegungsumfanges. Bei erhaltener Aktivität und guter Kraft werde auch die Umfangsvermessung keine wesentlichen Ergebnisse erbringen. Ob die MdE von 10 v. H. für das linke Sprunggelenk...

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