Leitsatz (amtlich)

Der gewöhnliche Aufenthalt der familienhilfeberechtigten Angehörigen des Versicherten bestimmt sich nach § 30 Abs 3 S 2 SGB 1. Er ist dort, wo sich der Familienangehörige mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Dauer aufhält. Auch während des Asylverfahrens des Versicherten kann der Familienangehörige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich der RVO haben. Die gegenteilige Auffassung des BSG zum Kindergeldrecht (BSG vom 1980-01-31 8b RKg 4/79 = BSGE 49, 254) ist auf die gesetzliche Krankenversicherung nicht anzuwenden (aA LSG Saarbrücken vom 1983-09-22 L 1 K 2/82).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.05.1985; Aktenzeichen 2 RU 9/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659414

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