Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung der für die Monate November 2014 bis 31. Januar 2015 vom Beklagten als Darlehen bewilligten und vom Sozialgericht darüber hinaus zugesprochenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als Zuschuss statt als Darlehen sowie die Gewährung höherer Leistungen als Zuschuss.
Der am xxxxx 1962 geborene Kläger bezieht seit Februar 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Zuvor war er selbständig und als Geschäftsführer mehrerer inzwischen wegen Insolvenz gelöschter Gesellschaften tätig. An den Gesellschaften war neben dem Kläger u.a. Herr K. beteiligt.
Der Kläger ist zu ¼ Miteigentümer eines 1.373 m² großen Grundstücks in der ... in H., das mit einem Wohnhaus mit Haupt- und Einliegerwohnung bebaut ist. Weitere Eigentümer waren zunächst zu ½ die Tante des Klägers, G., und zu ¼ die Schwester des Klägers, R1. Am xxxxx 2016 verstarb G.. Erbin ihres Miteigentumsanteils ist R1. Das Grundstück ist mit einer 2004 eingetragenen Grundschuld von 400.000 Euro, jährlich mit 18 % zu verzinsen, belastet; Inhaberin der Grundschuld war zunächst die C.. Der Kläger hatte im Jahr 2004 einen Kredit von der C. über 250.000 Euro erhalten, der mit 6,04 % pro Jahr zu verzinsen und mit der 2004 eingetragenen Grundschuld gesichert war. Im Jahr 2007 konnte der Kläger den Kredit nicht mehr bedienen und die Zwangsversteigerung des Grundstücks wurde durch die Bank angekündigt. Herr K. gewährte dann dem Kläger am 29. Oktober 2007 ein Privatdarlehen über den offenen Kreditbetrag bei der Bank über 271.972,73 Euro, zu verzinsen mit 6,04 % pro Jahr. Zugleich wurde die Grundschuld an Herrn K. abgetreten. Tilgungszahlungen sollten zunächst nicht erfolgen. Der Kläger und Herr K. vereinbarten, dass ein monatlicher Zinsbetrag von 1.370 Euro gezahlt werden sollte. Die Zinsen auf das Darlehen wurden durch den Kläger nur teilweise und seit 2010 nicht mehr geleistet. Aus den Jahren 2008 und 2009 entstand jeweils ein Rückstand in Höhe von 8.220 Euro. Zum 30. Juni 2015 belief sich die Forderung des Herrn K. auf 378.832,73 Euro. Des Weiteren wurden am xxxxx 2011 auf den Miteigentumsanteil des Klägers eine Sicherungshypothek in Höhe von 3.844,31 Euro zugunsten der R. sowie am 11. Oktober 2012 eine weitere Sicherungshypothek in Höhe von 11.563,60 Euro zugunsten der M. eingetragen. Am 11. August 2015 erfolgte die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf den Miteigentumsanteil des Klägers durch seine Schwester R1 in Höhe von 76.966,54 Euro gemäß Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 9. Juli 2015 sowie am 9. August 2017 die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek für das Finanzamt Hamburg in Höhe von 11.667,22 Euro.
Aus einer schriftlichen Erklärung der Betreuerin der G. bis zum 13. Februar 2013, Rechtsanwältin G2, ergibt sich, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt versucht habe, eine Auseinandersetzung der Wohnungseigentumsgemeinschaft herbeizuführen. Sie als Betreuerin der G. hätte eine solche Klärung und Auseinandersetzung gewünscht. Mit Datum vom 26. März 2013 wurde Herr B1 zum Betreuer von G. bestellt.
Die Hauptwohnung des Wohngebäudes mit 157 m² wird von dem Kläger selbst bewohnt, die Einliegerwohnung mit einer Größe von 71 m² ist für monatlich 410 Euro zzgl. 45 Euro Betriebskosten- und 134 Euro Heizkostenvorauszahlung vermietet. Die Miete leitete der Kläger zu Lebzeiten an G. auf Grund einer Vereinbarung unter den Miteigentümern weiter, inzwischen an R1. Eine Zahlung von Heiz- und Nebenkosten sollte an R1 erfolgen. Von Oktober 2013 bis Dezember 2014 zahlte der Kläger keine Heiz- und Nebenkosten. Die Gesamtabrechnung der Schwester R1 bezüglich der Heiz- und Nebenkosten für diesen Zeitraum erfolgte mit Schreiben vom 20. September 2015.
Der Kläger ist bei der V1 kranken- und pflegeversichert. Gemäß einem Nachtrag zur Krankenversicherung vom 20. November 2011 betrug der monatliche Beitrag nach Umstellung und Anpassung ab dem 1. Januar 2012 370,63 Euro, wovon steuerlich 294,98 Euro absetzbar sein sollten. Nach dem Nachtrag zum Versicherungsschein betrug der monatliche Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2013 579,81 Euro. Ausweislich des Versicherungsscheines vom 21. Oktober 2013 wurde die Krankenversicherung des Klägers seit dem 1. August 2013 im Notlagentarif in Höhe von 56,93 Euro geführt. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 teilte die Krankenversicherung mit, dass das Vertragsverhältnis im Notlagentarif fortgeführt werde, weil aufgrund der vorgelegten Bescheide keine Hilfebedürftigkeit bestehe. Mit Schreiben der Krankenversicherung vom 17. Juli 2016 teilte diese für die Jahre 2012 bis 2016 mit, dass bei Ende des Notlagentarifs der Normalbeitrag 662,38 Euro für 2012 und ab 1. Januar 2013 720,83 Euro betragen hätte. Der Tarif zur privaten Pflegeversicherung betrug ...