Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 8. November 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2015.
Der 1963 geborene Kläger bezog seit dem 1. Januar 2012 immer wieder Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Seit dem 1. Februar 2014 betrieb der Kläger einen Blumenhandel. Dabei verkaufte er in einer angemieteten Betriebsstätte in der F. in H. ungebundene Schnittblumen, die er über die Firma O. in H1 ersteigern und liefern ließ.
Am 16. Juni 2015 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2015 und reichte dazu die Anlage EKS über die vorläufigen Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit ein.
Mit Bescheid vom 1. September 2015 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab, weil eine Wirtschaftlichkeit der selbständigen Tätigkeit im Bereich Blumenhandel nicht gegeben sei. Der Kläger gehe nach seinen eigenen Kalkulationen davon aus, unabhängig von Transferleistungen leben zu können. Mit den von ihm nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei er nicht hilfebedürftig. Der vom Kläger angestellten Einkommensprognose für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2015 könne nicht gefolgt werden. Die Selbständigkeit des Klägers sei offensichtlich nicht wirtschaftlich. Der Kläger prognostiziere Einnahmen von 57.625 Euro, denen Ausgaben von 56.667,82 Euro gegenüberstünden. Dabei werde allein der Wareneinkauf zuzüglich der Anlieferung mit 47.539 Euro veranschlagt. Der Wareneinkauf mache also einen Anteil von 82,5 % am Umsatz aus. Nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen werde ein Unternehmen wirtschaftlich geführt, wenn der Wareneinsatz 30 % des Umsatzes nicht übersteige.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 21. September 2015 Widerspruch ein und erklärte, es sei ihm nicht möglich, mit den Einnahmen seinen Unterhalt zu bestreiten.
Zum 24. Dezember 2015 meldete der Kläger sein Gewerbe als Blumenhändler ab. Einen zuvor beim Sozialgericht Hamburg gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 2. November 2015, gerichtet auf eine umgehende Leistungsgewährung (S 26 AS 4170/15 ER), nahm der Kläger im Rahmen eines am 22. Januar 2016 durchgeführten Erörterungstermins wegen der Geschäftsaufgabe zurück.
Im Februar 2016 reichte der Kläger eine abschließende Anlage EKS für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2015 ein, in der er Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt 29.107 Euro und Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 30.904,56 Euro und damit einen Verlust von 1.797,56 Euro erklärte.
Im Rahmen der Betriebsausgaben machte der Kläger Kosten für den Wareneinkauf in Höhe von 19.676,78 Euro, Raumkosten in Höhe von 5.462,08 Euro, Kosten für betriebliche Versicherungen/Beiträge in Höhe von 119,45 Euro, Telefonkosten in Höhe von 85,71 Euro, Warentransportkosten in Höhe von 3.468,86 Euro, Kosten für Verpackungsmaterial in Höhe von 197,88 Euro, gezahlte Vorsteuer in Höhe von 1.114,37 Euro und an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 779,43 Euro geltend. Der Kläger wies darauf hin, dass er sein Geschäft am 24. Dezember 2015 geschlossen habe. Die eingereichten, teilweise geschwärzten Kontoauszüge bezögen sich auf das Konto seiner Mutter, da sein eigenes Konto seit November 2014 gesperrt sei. Alle geschwärzten Zahlen beträfen seine Mutter persönlich.
Unter dem 9. Februar 2016 forderte der Beklagte den Kläger u.a. auf, Kassenbücher für das Jahr 2015 vorzulegen und den Rohgewinnaufschlag zu erläutern.
Der Kläger teilte mit Schreiben vom 14. Februar 2016 mit, ein Kassenbuch als solches habe er nicht in geschlossener Form geführt. Er habe sich jeweils die Tagesumsätze notiert und diese Zettel gesammelt; die Zettel lege er in Kopie bei. Er könne versichern, dass er alle Bareinzahlungen aus den erzielten Umsätzen geleistet habe. Seine Mutter habe ihm ausgeholfen, damit er trotz Verlusten seine Rechnungen bezahlen könne. Sein vormaliges Konto bei der H2 sei zur Mitte letzten Jahres aufgelöst worden. Er habe in der Anlage EKS die nicht getätigten Umsatzsteuerzahlungen aufgenommen. Dies sei in der Annahme geschehen, dass die EKS die tatsächliche Gewinnsituation widerspiegeln solle, da diese Zahlungen letztlich doch auf ihn zukämen. Die Gewerbemieten seien vom Konto seiner Mutter überwiesen worden, dies gehe aus den eingereichten Kontoauszügen hervor.
Mit Bescheid vom 11. April 2016 entschied der Beklagte, dass dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2015 kein Leistungsanspruch zustehe. Dabei ging der Beklagte von einem Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.172,78 Euro aus und rechnete nach Abzug der Freibeträge ein Einkommen in Höhe von 875,50 Euro auf den Bedarf des Klägers in Höhe von 875,50 Euro an. D...