Entscheidungsstichwort (Thema)

Besetzung des Gerichts bei dessen Entscheidung über einen gegen einen Richter gestellten Befangenheitsantrag - Versagung der Zurückverweisung bei Entscheidungsreife des Rechtstreits

 

Orientierungssatz

Ein vom Verfahrensbeteiligten nach § 60 SGG gegen einen Richter gestellter Ablehnungsantrag wegen dessen Befangenheit ist als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, wenn er rechtsmissbräuchlich gestellt ist. Das ist u. a. dann der Fall, wenn er in bloßer Verschleppungsabsicht gestellt ist. Soll eine vom Landessozialgericht abgelehnte Terminsverlegung erzwungen werden, so darf der abgelehnte Richter über das Befangenheitsgesuch mitentscheiden. Eine gesonderte Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ist nicht erforderlich. Die Gründe, warum eine solche Fallgestaltung gegeben ist, sind in der Entscheidung über die Sache, die mit dem abgelehnten Richter ergeht, darzulegen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 10.11.2022; Aktenzeichen B 3 KR 22/22 B)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. November 2020 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2017 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 11. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2017 dem Teilanerkenntnis der Beklagten vom 3. Juni 2021 entsprechend abgeändert.

Die Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin Krankengeld auch für die Zeiträume vom 6. bis 12. Oktober 2016 sowie vom 21. bis 25. November 2016 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt von den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klage- und im Berufungsverfahren jeweils 35% und im Vorverfahren 55%.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist das Ruhen eines Krankengeldanspruchs im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 4. Dezember 2016.

Die 1972 geborene Klägerin bezog ab dem 12. März 2016 bis zum 28. September 2016 Arbeitslosengeld, anschließend Arbeitslosengeld II. Ab dem 28. Juli 2016 bestand Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte gewährte Krankengeld ab dem 29. September 2016 in Höhe von 39,59 Euro netto kalendertäglich, das wegen bestehender Erstattungsansprüche nicht zur Auszahlung gelangte.

Nachdem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Internisten Dr. von R. für die Zeit bis zum 30. September 2016 am 29. September 2016 bei der Beklagten eingegangen war, folgten zunächst die Bescheinigungen vom 6. Oktober 2016 für den Zeitraum bis zum 12. Oktober 2016 (Dr. H., Eingang bei der Beklagten am 11. Oktober 2016), vom 7. November 2016 für den Zeitraum bis zum 14. November 2016 (Dr. M., Eingang bei der Beklagten am 16. November 2016), vom 21. November 2016 für den Zeitraum bis zum 25. November 2016 (Dr. M., Eingang bei der Beklagten am 28. November 2016), vom 24. November 2016 für den Zeitraum bis zum 2. Dezember 2016 (Dr. P., Eingang bei der Beklagten am 5. Dezember 2016 mit Angabe eines Beginns der Arbeitsunfähigkeit am 28. Juli 2016) und anschließend nahtlos weitere für den Monat Dezember 2016 bei auch 2017 fortbestehender Arbeitsunfähigkeit.

Mit Bescheid vom 25. November 2016 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Krankengeld für ab dem 6. Oktober 2016 als arbeitsunfähig bescheinigte Zeiträume ab, weil nach dem 30. September 2016 mangels durchgehender Arbeitsunfähigkeit bei beendetem Arbeitslosengeldbezug kein Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch mehr bestanden habe.

Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und beantragte beim Sozialgericht (SG) Hamburg die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 48 KR 2696/16 ER = L 1 KR 33/17 B ER). Am 27. Januar 2017 reichte sie beim SG u.a. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 28. September 2016 für den Zeitraum bis zum 7. Oktober 2016 (Dr. von R.) sowie weitere ein, mit denen eine bis Ende des Jahres 2016 und darüber hinaus nahtlos festgestellte Arbeitsunfähigkeit belegt werden konnte. Diese Unterlagen wurden der Beklagten vom SG am 30. Januar 2017 per Telefax übermittelt.

Daraufhin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 17. Februar 2017 den Bescheid vom 25. November 2016 zurück und stellte fest, dass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Leistungsgewährung die Krankengeldzahlung ab dem 1. Oktober 2016 wieder aufgenommen werde. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag stellte sie das Ruhen des Krankengeldanspruchs für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 29. Januar 2017 fest und gab zur Begründung an, dass der „vollständige Antrag“ auf Krankengeld mit der Weiterleitung der restlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch das SG an sie am 30. Januar 2017 verspätet bei ihr eingegangen sei.

Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 48 KR 660/17 ER = L 1 KR 34/17 B ER). Mit Schriftsatz vom 11. April 2017 erkannte die Beklagte einen Krankengeldanspruch für die Zeit vom 5. Dezember 2016 bis zum 29. Januar 2017 an, weil ihr der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit über den 30. September 201...

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