Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauer der Bindung an den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung

 

Orientierungssatz

1. An die Beitrittserklärung zur freiwilligen Krankenversicherung ist der Versicherte nach § 175 Abs. 4 S. 1 SGB 5 wenigstens 18 Monate lang gebunden. Eine danach erfolgte Kündigung wird erst wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist, S. 4.

2. Ein gegen eine Forderungsmahnung erhobener Widerspruch ist in Bezug auf die bloße Forderungsaufstellung unzulässig, weil dieser keine Verwaltungsaktqualität zukommt.

3. Die Erteilung eines neuen Bescheides im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB 10 ist ausgeschlossen, wenn der zugrundeliegende Bescheid bestandskräftig geworden ist.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.10.2022; Aktenzeichen B 12 KR 66/21 B)

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich - nach Auffassung des Gerichts - noch gegen Beitragsforderungen für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum 31.07.2011 (Zeitraum I), vom 01.12.2011 bis zum 10.05.2012 (Zeitraum II) und vom 25.08.2012 bis zum 31.01.2013 (Zeitraum III) nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren.

Am 20.05.2010 meldete sich die 1972 geborene Klägerin nach einem Auslandsaufenthalt und vorübergehender Arbeitslosmeldung (bis März 2010) bei der damaligen BKK Gesundheit, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte), und gab an, nicht mehr arbeitslos gemeldet zu sein und von Erspartem zu leben. Sie bitte um Mitteilung, welche Beitragshöhe an die Beklagte zu überweisen sei.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 16.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2011 die Versicherungspflicht der Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) nebst Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung sowie die Beitragspflicht und die Beitragshöhe in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung - diesbezüglich wie stets in derartigen Zusammenhängen auch für die bei ihr eingerichtete Pflegekasse handelnd - für die Zeit ab 01.01.2010 fest. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht (SG) München durch Gerichtsbescheid vom 10.07.2012 abgewiesen, die Berufung gegen diese Entscheidung vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) blieb erfolglos (Urteil vom 11.11.2014 - L 5 KR 316/12), wobei das Verfahren hinsichtlich der Zeiträume vor dem 01.04.2010 (wegen Arbeitslosigkeit) und ab dem 01.08.2010 (wegen der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ab diesem Tag) übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Über die Wirksamkeit dieser Erledigungserklärung streiten die Beteiligten nach entsprechenden Entscheidungen des Bayerischen LSG (Urteile vom 17.01.2017 - L 5 KR 544/16 - und vom 20.02.2018 - L 5 KR 666/17 ZVW) und Zurückverweisungen durch das Bundessozialgericht (BSG, Beschlüsse vom 10.10.2017 - B 12 KR 64/17 B - und vom 10.12.2019 - B 12 KR 69/19 B -) bis heute.

Auf die jeweiligen Anträge der Klägerin hin wurde sie unter anderem für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 14.05.2012 und vom 20.07.2012 bis zum 31.01.2013 als freiwilliges Mitglied auf Grundlage der maßgebenden beitragspflichtigen Mindesteinnahmen krankenversichert sowie pflegepflichtversichert, und es wurden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festgesetzt (bestandskräftige Bescheide vom 08.12.2011, 27.02.2012, 01.03.2012, 18.10.2012, 07.01.2013 und 29.07.2013).

Die Mutter der Klägerin zahlte auf einen entsprechenden Vergleichsvorschlag hin rückständige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 4685,35 Euro sowie Zusatzbeiträge in Höhe von 208 Euro an die Beklagte. Letztere buchte im Gegenzug Säumniszuschläge und Gebühren für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 30.11.2012 in Höhe von 1.096,75 Euro aus. Über den Inhalt dieses Vergleiches wurde die Klägerin mit Schreiben vom 21.12.2012 informiert, die Zahlung der Mutter der Klägerin erfolgte am 21.01.2013.

Im Dezember 2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Beitragsniederschlagung nach dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung und wollte von der vergleichsweisen Zahlung durch ihre Mutter Abstand nehmen. Das Geld solle an diese zurückgezahlt werden.

Nach Korrekturmeldungen durch die Agentur für Arbeit sowie ehemalige Arbeitgeber der Klägerin berichtigte die Beklagte mit Bescheiden vom 12.03.2014 die ursprünglichen, bestandskräftig festgestellten Zeiten der Versicherungspflicht bzw. freiwilligen Versicherung, indem sie sie auf die im Eingangssatz des Tatbestands genannten Zeiträume I bis III verkürzte. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass das Guthaben aufgrund der Korrektur der Versicherungszeiten in Höhe von 517,73 Euro mit Beitragsrückständen ab dem 01.02.2013 verrechnet werden würde.

Hiergegen legte die Klägerin mit S...

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