Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs des Arbeitsvermittlers bei erfolgreicher Arbeitsvermittlung. Gültigkeitsdauer eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins. Verwaltungsakt. Klagebefugnis. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Kostenentscheidung
Orientierungssatz
1. Nach § 45 Abs. 6 S. 3 SGB 3 setzt der Anspruch des Arbeitsvermittlers auf Zahlung der Vermittlungsvergütung eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung voraus.
2. Eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung liegt dann vor, wenn die Aufnahme der Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins (AVGS) erfolgt.
3. Der Arbeitsagentur steht es frei, in dem AVGS selbst zu bestimmen, was unter einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung zu verstehen ist. Sie kann damit festlegen, dass der Vergütungsanspruch erhalten bleibt, wenn die Arbeitsaufnahme unmittelbar nach dem Ende der zeitlichen Befristung erfolgt. Bei einer Beschäftigungsaufnahme 14 Tage nach Beendigung der Gültigkeitsdauer ist die Unmittelbarkeit nicht mehr gewahrt.
Normenkette
SGB III § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 4, 6; SGB X § 31 S. 1; SGG § 54 Abs. 1, 4, § 197a Abs. 1 S. 1
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst trägt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Vergütungsanspruch (1. Rate) aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) nach dem seit dem 1. April 2012 geltenden Recht nebst Zinsen.
Der Beigeladene erhielt von der Beklagten unter dem 30. Januar 2013 einen AVGS, in dem es u.a. hieß, die Beklagte erteile eine Förderzusicherung für eine Maßnahme mit dem Ziel der Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung für die Zeit vom 4. Februar 2013 bis zum 4. März 2013 ("Gültigkeitszeitraum"). Der Gutschein berechtige zur Auswahl eines zugelassenen Trägers (private Arbeitsvermittlung) im Bundesgebiet für die Arbeitsvermittlung in den Bundesländern H. und S ... Die Vermittlungsvergütung betrage 2.000 Euro. Unter der Überschrift "Nebenbestimmungen" und dem Unterpunkt "Zeitliche Befristung (Gültigkeitsdauer)" hieß es u.a. weiter, der festgelegte Zeitraum sei maßgeblich für folgende Aktivitäten:
- Auswahl eines zugelassenen Trägers,
- Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger,
- Aufnahme dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Unter dem Unterpunkt "Vermittlungsvergütung" hieß es ferner, die Vermittlungsvergütung werde "unter folgenden Voraussetzungen an den Träger (private Arbeitsvermittlung) gezahlt: - ( ) - Aufnahme der vermittelten Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer - ( )." Schließlich wurde zur "Höhe der Vermittlungsvergütung" ausgeführt, dass diese in zwei Raten gezahlt werde. Die erste Rate für die sechswöchige Dauer der vermittelten Beschäftigung betrage 1000 Euro. Der Restbetrag werde nach einer Dauer der Beschäftigung von sechs Monaten gezahlt. Mit einer Rechtsbehelfsbelehrung war der AVGS nicht versehen.
Die beim Gewerbeamt als private Arbeitsvermittlerin angemeldete, über eine gültige Trägerzulassung verfügende Klägerin beantragte unter dem 22./29. April 2013 bei der Beklagten die Zahlung der ersten Rate unter Hinweis auf eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der Firma U. GmbH, wonach aufgrund der Vermittlung durch die Klägerin am 14. Februar 2013 zwischen jener und dem Beigeladenen, der dort in den letzten vier Jahren vor Aufnahme der Beschäftigung nicht versicherungspflichtig beschäftigt war, ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde und seit dem 18. März 2013 ununterbrochen ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich bestand.
Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 11. Juli 2013 mit der Begründung ab, der Beigeladene habe die durch die Klägerin vermittelte Tätigkeit bei der Firma U. GmbH nicht innerhalb der zeitlichen Befristung (Gültigkeitsdauer) des AVGS aufgenommen.
Die Klägerin legte unter dem 17. Juli 2013 Widerspruch ein, den die Beklagte mit am selben Tag abgesandtem Widerspruchsbescheid vom 2. September 2013 als unzulässig verwarf. Bei ihrem Schreiben vom 11. Juli 2013 habe es sich mangels Regelung gegenüber der Klägerin, zu der sie in keiner Rechtsbeziehung stehe, nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt.
Hiergegen hat die Klägerin am 27. September 2013 Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.000 Euro nebst Zinsen begehrt und die Ansicht vertreten, dass es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 11. Juli 2013 um einen Verwaltungsakt handle. Die Vermittlungsvergütung nach § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) stelle einen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten dar, mit dessen Ablehnung daher sehr wohl eine Rechtsposition der Klägerin berührt werde....