Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Fahrtkostenerstattung für eine Weiterbildungsmaßnahme unter Berücksichtigung einer eingetretenen Rechtsänderung
Orientierungssatz
1. Nach § 422 Abs. 1 SGB 3 sind im Fall der Änderung des SGB 3 auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag der Anspruch entstanden ist und die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. Dann erstreckt sich die Weitergeltung des alten Rechts auf den Zeitraum bis zum Ende der Maßnahme. Hierzu zählt die Erstattung von Fahrtkosten in pauschaler Form in Anwendung von § 16 SGB 2 i. V. m. § 81 Abs. 2 SGB 3 in der bis zum 31. 12. 2008 geltenden Fassung.
2. Erstreckt sich eine geförderte Weiterbildungsmaßnahme über den 31. 12. 2008 hinaus, so greift die ab dem 01. 01. 2009 geltende günstigere Regelung nicht rückwirkend auf den zuvor liegenden Zeitraum. Mit der für den Geförderten in den ersten Monaten der Weiterbildungsmaßnahme ungünstigeren Rechtslage kann kein Vertrauensschutz auf die in den letzten Monaten der Maßnahme in Kraft getretene günstigere Rechtslage entstehen.
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist das Begehren der Klägerin die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Änderung der Regeln für die Fahrtkostenerstattung im SGB III für die ihr entstandenen Fahrtkosten für eine von ihr auf Basis des SGB II besuchte Weiterbildungsmaßnahme rückwirkend für den Zeitraum 3. März 2008 bis 23. März 2009 anzuwenden und damit insgesamt höhere Fahrtkosten gewährt zu erhalten.
Die 1970 geborene Klägerin bezieht vom Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -. Mit Bescheid vom 8. April 2008 bewilligte der Beklagte die Übernahme der Kosten für eine Weiterbildungsmaßnahme auf Grundlage von § 16 SGB II in Verbindung mit dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -, an der die Klägerin vom 3. März 2008 bis 23. März 2009 teilnahm. Neben den Schulkosten für die Weiterbildungsmaßnahme gewährte der Beklagte der Klägerin auch die Fahrtkosten für den Weg zur Weiterbildungsstätte in Form einer Pauschale für 246 Tage des Schulbesuchs à 5 Kilometer à 0,36 EUR pro vollen Kilometers, insgesamt 442,80 EUR, die der Klägerin in monatlichen Beträgen von 36,90 EUR ausgezahlt wurden. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 6. Mai 2008 Widerspruch. Die Bewilligung einer Pauschale sei in Ihrem Fall nicht auskömmlich. Die bei ihr anfallenden Fahrtkosten, die nur durch eine so genannte Zwei-Zonen-Monatskarte des H. Personennahverkehrs abgedeckt wären, seien mit monatlich 54,- EUR deutlich höher als der ihr gewährte Pauschalbetrag.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19. September 2008 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass es kein Wahlrecht zwischen einer Pauschale und der Übernahme der tatsächlichen Fahrtkosten gebe. Die der Klägerin gewährten Fahrkosten entsprächen der Vorschrift von § 81 Abs. 2 S. 1 SGB III. Bei der nur begrenzten Erstattung der tatsächlichen durch die Monatskarte entstehenden Kosten sei auch zu berücksichtigen, dass ein Leistungsempfänger durch die Monatskarte durchaus auch privat Nutzen habe und diese zur Finanzierung eines Teils der gewährten Regelleistung einsetzen könne, weil die Höhe der Regelleistung so bemessen sei, dass ein Teil davon auch für Fortbewegungskosten privater Art bestimmt sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 20. Oktober 2008 beim Sozialgericht Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf volle Fahrtkostenerstattung weiterverfolgt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. März 2010 abgewiesen. Die Übernahme der Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe könne die Klägerin nicht verlangen. Der Beklagte habe in Anwendung der Vorschrift von § 16 SGB II in Verbindung mit § 81 Abs. 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung die Fahrtkosten der Klägerin zu Recht in pauschaler Form abgerechnet. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe hat das Sozialgericht gemäß § 136 Abs. 3 SGG abgesehen, da es der nach seiner Auffassung überzeugenden Begründung des Widerspruchsbescheides gefolgt ist. Ergänzend wies die Kammer darauf hin, dass die Anwendung von § 81 Abs. 2 SGB III in seiner bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung auch für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2009 ungeachtet der durch Art. 1 Nr. 33 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 mit Wirkung zum 1. Januar 2009 erfolgten Neufassung der Bestimmung nicht zu beanstanden sei. Dies ergebe sich aus § 422 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, der nach Maßgabe der Verweisung aus § 16 Abs. 2 SGB II in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung auch im Bereich des Arbeitslosengeldes II anwendbar sei. Das Sozialgerich...