Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung von Leistungen der Grundsicherung bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers bei der Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit. Vorläufige Bewilligung. Endgültige Festsetzung. Vertrauensschutz. Anhörung. Unklare finanzielle Situation. Kontoauszüge. Beweislast
Orientierungssatz
1. Wer Leistungen der Grundsicherung beantragt, trägt für das Bestehen seiner Hilfebedürftigkeit die Beweislast.
2. Bei einem Selbständigen ist die Vorlage lediglich der Kontoauszüge ungeeignet, den Nachweis für die insgesamt erzielten Einkünfte zu führen. Hierzu ist die lückenlose Vorlage der vollständigen Betriebsunterlagen erforderlich, insbesondere sämtlicher den Kunden ausgestellten Rechnungen.
3. Verletzt der Antragsteller seine Mitwirkungspflicht aus § 103 S. 1 SGG, so geht die Nichtaufklärbarkeit der finanziellen Verhältnisse und damit der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zu Lasten des Antragstellers.
Normenkette
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 3 S. 2; SGB X §§ 24, 41 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 103 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. November 2010 und wendet sich gegen die Rückforderung bereits erbrachter, vorläufig bewilligter Leistungen für den genannten Zeitraum.
Der 1951 geborene, im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähige Kläger bezog seit Beginn 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von der Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II als Rechtsvorgängerin des Beklagten. Ausweislich eines 1995 geschlossenen Untermietvertrages mietete der Kläger die von ihm bewohnte Wohnung in der W. von seiner Mutter, die Hauptmieterin dieser Wohnung ist, zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von damals 467,- DM zuzüglich Nebenkosten in Höhe von damals 185,- DM für Heizung, Strom und Reinigung. Der Kläger reichte jeweils die gegenüber der Mutter erteilten Betriebskostenabrechnungen und Mieterhöhungsverlangen des Vermieters bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten ein und machte deren Übernahme geltend. Unter anderem wurde mit Schreiben des Vermieters vom 25. März 2008 gegenüber der Mutter des Klägers die Miete erhöht, woraus sich ab Oktober 2008 eine neue monatliche Miete inklusive Betriebskosten in Höhe von 405,52 EUR ergab. Daneben fielen ab Oktober 2008 ein Heizkostenabschlag in Höhe von 74,00 EUR sowie ein Wasserabschlag in Höhe von 13,00 Euro monatlich an.
Im August 2007 nahm der Kläger eine selbständige Tätigkeit als Softwareentwickler und Dienstleister auf. Er stellte einerseits eine von ihm selbst entwickelte Software zum Kodieren von Rechnungen Kunden gegen ein Entgelt zur Verfügung und übernahm andererseits das Kodieren von Rechnungen für Kunden. Daneben bot er weitere Leistungen im Bereich Computer und Informationstechnologie an. Im Oktober 2008 teilte der Kläger mit, dass er ab Januar 2009 einen Nebenjob aufnehmen werde. Er übersandte einen Einstellungsvertrag zwischen ihm und der A. GmbH, wonach der Kläger täglich zwei Stunden in der M.-Hotline der Firma tätig sein und hierfür ein Nettogehalt von monatlich 400,- Euro erhalten sollte.
Mit Bescheid vom 18. November 2008 bewilligte Rechtsvorgängerin des Beklagten dem Kläger vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 und zwar in Höhe von monatlich 699,19 EUR für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 sowie in Höhe von monatlich 459,19 EUR für die weiteren Monate. Dabei errechnete die Rechtsvorgängerin des Beklagten einen monatlichen Bedarf in Höhe von 835,19 Euro (351,00 Euro Regelleistung zzgl. 484,19 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung) und berücksichtigte bedarfsmindernd für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 136,- Euro (270,- Euro abzüglich Freibeträge in Höhe von 134,- Euro) sowie ab Februar Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und der angezeigten Nebenbeschäftigung in Höhe von insgesamt 376,-Euro.
Mit Bescheid vom 3. Juni 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 7. Juni 2009 und 16. Juli 2009 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten dem Kläger vorläufig Leistungen in Höhe von 516,40 Euro für den Monat Juni 2009 sowie in Höhe von 524,25 Euro monatlich für die Monate Juli bis November 2009 unter Berücksichtigung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung (489,88 Euro bzw. 489,73 Euro) und unter Anrechnung eines Erwerbseinkommens in Höhe von 218,88 Euro (400,- Euro abzüglich Freibeträge in Höhe von 181,12 Euro) und eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 105,60 Euro.
Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Mai 2010 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten dem Kläger erneut vorlä...