Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.12.2008 bis 30.11.2010 und wendet sich gegen die Erstattung bereits erbrachter, vorläufig bewilligter Leistungen.
Der 1951 geborene Kläger bezieht seit Beginn 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Beklagten. Ausweislich eines zwischen ihm und seiner Mutter 1995 geschlossenen Untermietvertrages hat der Kläger die von ihm bewohnte Wohnung in der W. zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 467,00 DM zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 185 DM für Heizung, Strom und Reinigung angemietet. In den Folgejahren reichte der Kläger jeweils die gegenüber der Mutter als Hauptmieterin erteilten Betriebskostenabrechnungen und Mieterhöhungsverlangen des Vermieters beim Beklagten ein und machte deren Übernahme geltend. So wurde mit Schreiben des Vermieters vom 25.3.2008 gegenüber der Mutter des Klägers die Miete erhöht, woraus sich ab Oktober 2008 eine neue monatliche Gesamtmiete in Höhe von 405,52 EUR ergab. Daneben fiel ein Heizkostenabschlag in Höhe von 74,00 EUR sowie ein Wasserabschlag in Höhe von 13,00 Euro monatlich an.
Am 01.08.2007 nahm der Kläger eine selbständige Tätigkeit als Softwareentwickler und Dienstleister auf. Im Dezember 2008 teilte der Kläger zudem mit, dass er ab dem 01.01.2009 einer Nebenbeschäftigung bei der A. nachgehen werde zu einem Nettogehalt in Höhe von 400 EUR pro Monat.
Die H. Arbeitsgemeinschaft SGB II als Rechtsvorgängerin des Beklagten bewilligte dem Kläger vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Bewilligungszeitraum vom 1.12.2008 bis 31.5.2009 und zwar in Höhe von monatlich 699,19 EUR für die Monate Dezember und Januar sowie in Höhe von monatlich 459,19 EUR für die weiteren Monate. Dabei errechnete der Beklagte einen monatlichen Bedarf in Höhe von 835,19 Euro (351,00 Euro Regelleistung zzgl. 484,19 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung) und berücksichtigte bedarfsmindernd ein um Werbungskosten und Freibeträge bereinigtes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 136,00 sowie ab Februar zusätzlich ein Einkommen aus der angezeigten Nebenbeschäftigung in Höhe von 240,00 Euro.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 27.04.2009 hin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 03.06.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 07.06.2009 und 16.07.2009 vorläufig Leistungen für den Monat Juni 2009 in Höhe von 516,40 Euro sowie in Höhe von 524,25 Euro für die Monate Juli bis November 2009 unter Berücksichtigung höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung (489,88 Euro bzw. 489,73 Euro) und unter Anrechnung eines Erwerbseinkommens in Höhe von 218,88 Euro und eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 105,60 Euro.
Auf den Antrag des Klägers vom 19.10.2009 hin bewilligte der Beklagte erneut vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 608,73 Euro für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis 31.05.2010. Dabei berücksichtigte er bedarfsmindernd lediglich ein Einkommen aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von 240,00 Euro (400,00 Euro netto). Mit Schreiben vom 31.05.2010 übersandte der Kläger die Anlage EKS über die abschließenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben für den Bewilligungsabschnitt Dezember 2009 bis Mai 2010, welche mit einem Verlust in Höhe von 1.787,00 Euro endete.
Mit weiterem Bescheid vom 16.06.2010 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.06.2010 bis 30.11.2010 erneut vorläufigen Leistungen in Höhe von 608,73 Euro monatlich unter Anrechnung eines Einkommens aus der abhängigen Beschäftigung in Höhe von 240,00 Euro.
In der mit Schreiben vom 18.10.2010 eingereichten Anlage EKS über die abschließenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben für den Zeitraum Juni 2010 bis November 2010 errechnete der Kläger einen Verlust in Höhe von 2.832,00 Euro. Des Weiteren übersandte der Kläger sämtliche betriebswirtschaftliche Auswertungen sowie gegenüber Kunden in Rechnungen gestellte Leistungen. Für jeden Monat wurden zudem Rechnungen und Quittungen über die Betriebsausgaben, wie Telefongebühren, die Gebühr für die Internetseite, Software, Hardware, Postwertzeichen sowie den öffentlichen Nahverkehr, als auch die Gehaltsabrechnungen der A. eingereicht.
Der Kläger wurde daraufhin um Erläuterung gebeten, wie er trotz der anhaltenden Verluste seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Des Weiteren wurde er zur Vorlage von Kontoauszügen aller Geschäfts- und Privatkonten für den Zeitraum September 2010 bis November 2010 sowie um Auflistung sämtlicher betrieblicher Darlehensverbindlichkeiten in aktueller Höhe einschließlich Tilgungsrate aufgefordert.
Die sodann vorgelegten Kopien von Online-Kontoauszügen für die Monate September bis November 2010 bestätigten die Angaben ...