nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hamburg (Entscheidung vom 13.09.1999; Aktenzeichen S 16 RJ 1017/97)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 31.03.2005; Aktenzeichen B 12 RJ 5/04 B)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. September 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit ist eine Beitragsnachforderung in Höhe von 34.378,94 DM und in diesem Zusammenhang, ob der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1. Juni 1992 bis 31. Juli 1994 versicherungspflichtig beschäftigt war.

Die Beklagte führte bei der Klägerin, einem Abbruchunternehmen, im Jahre 1996 eine Betriebsprüfung durch. Der Beigeladene zu 1) gab der Beklagten am 24. Oktober 1996 zu Protokoll, von Juni 1992 bis Juli 1994 als Kraftfahrer/Transporteur nahezu ausschließlich für die Klägerin tätig gewesen zu sein. Hierfür habe er zeitweise eigene Fahrzeuge genutzt, zeitweise sei ihm aber auch ein LKW der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Seine Arbeit habe darin bestanden, dass er von den Polieren/Bauleitern/Vorarbeitern der Klägerin angerufen worden sei und dann Ladungen (Bauschutt, Ersatzteile, Maschinen) transportiert habe. Habe er seine Tätigkeit unterbrechen wollen, habe er dies einige Tage vorher mit Herrn S. jun. von der Klägerin absprechen müssen. Die Rechnungslegung sei auf Stundenbasis oder für besondere Einsätze mit Nachtfahrten durch pauschale Zahlung erfolgt. Die Arbeitsstunden seien nicht kontrolliert, aber von ihm aufgestellt und für die Klägerin der Abrechnung beigefügt worden. Zur Betriebshaftpflicht und Berufsgenossenschaft habe er sich selbst angemeldet gehabt. Eine eigene Betriebsstätte habe er nicht unterhalten. Seine Arbeitszeit habe sich nach den betrieblichen Notwendigkeiten gerichtet.

Die Beklagte erteilte der Klägerin daraufhin den - ihr am 20. Dezember 1996 ausgehändigten - Bescheid vom 19. Dezember 1996 über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) im streitigen Zeitraum und eine Beitragsschuld von 34.378,94 DM. Der Beigeladene zu 1) habe während der betriebsüblichen Arbeitszeiten dem Unternehmen der Klägerin zur Verfügung stehen müssen, sei nicht frei in der Gestaltung seiner Arbeitszeit gewesen. Die Vergütung (Entlohnung) sei nicht, wie im selbständigen Transportgewerbe üblich, nach Ladung und Entfernung erfolgt. Es habe Weisungsgebundenheit und kein unternehmerisches Risiko für den Beigeladenen zu 1) bestanden, weil er in der Hauptsache nur für die Klägerin gearbeitet, keine Mitarbeiter beschäftigt, eine eigene Betriebsstätte nicht besessen und nicht mehr an eigenem Kapital eingesetzt habe, als dies ein Arbeitnehmer getan hätte. Vielmehr habe er größtenteils auf den Fuhrpark der Klägerin zurückgegriffen. Er sei derart in deren Unternehmen eingegliedert gewesen, dass er als ihr Arbeitnehmer und nicht als Subunternehmer anzusehen sei.

Die Klägerin brachte im anschließenden Vorverfahren - und im Eilverfahren 9 J 363/97 EA im Termin des Sozialgerichts am 23. April 1997 - hiergegen vor, der Beigeladene zu 1) sei darin frei gewesen, einzelne Transportleistungen abzulehnen. Dies habe lediglich der vorherigen Abstimmung mit ihr bedurft. Er habe sich nicht von vornherein für eine bestimmte Zeit verpflichtet, sondern seine Tätigkeit jederzeit beenden können, wenn er es gewollt hätte. Für jede Stunde seiner Tätigkeit habe er 28,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer ausbezahlt bekommen. Dieser Stundensatz sei weit höher, als wenn der Beigeladene zu 1) in unselbstständiger Tätigkeit beschäftigt worden wäre. Er habe daneben auch für andere Auftraggeber tätig sein können. Der von ihr mit dem Beigeladenen zu 1) abgeschlossene Vertrag sei zwar nicht mehr auffindbar. Es sei aber davon auszugehen, dass ein Subunternehmervertrag nach dem Muster des von ihr vorgelegten Vertragsformulars abgeschlossen worden sei. Ihr Betrieb habe u. a. über ein Absetzkipperfahrzeug verfügt, das von einem langjährig beschäftigten Fahrer gefahren worden sei. Als dieser 1992 über längere Zeit erkrankt gewesen sei, habe es sich angeboten, dass der Beigeladene zu 1), der über entsprechende Fahrkenntnisse verfügt habe, dieses Fahrzeug für das Unternehmen fahre. Der Einsatzplan für das Fahrzeug sei in der Regel einen Tag vorher erstellt und dem Beigeladenen zu 1) übergeben worden, wobei täglich Änderungen im Plan aufgetreten seien oder hätten auftreten können. Der Beigeladene zu 1) sei während der Tätigkeit für das Unternehmen fast ausschließlich mit dem Fahren dieses Fahrzeugs betraut gewesen, denn der betreffende langjährige Fahrer sei die meiste Zeit krank gewesen. Bei den Fahrten, für die ein Festpreis/Pauschalpreis vorab vereinbart worden sei, habe es sich um Gerätetransportfahrten zur Zweigstelle der Klägerin in Stralsund gehandelt. Diese Aufträge hätten sich über mehrere Tage erstreckt und Nachtfahrten beinhaltet. Der Beigeladene zu 1) habe daneben auch eigene Fahrzeuge eingesetzt. Hierbei habe es sich um einen Li...

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