Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses
Orientierungssatz
1. Voraussetzung für die Bewilligung eines Gründungszuschusses nach § 93 SGB 3 ist u. a. das Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit.
2. Grund hierfür ist der Zweck des Gründungszuschusses, der den Lebensunterhalt sichern und insoweit das infolge der Existenzgründung wegfallende Arbeitslosengeld kompensieren soll. Hierzu genügt nicht das Stammrecht für das Arbeitslosengeld. Erforderlich ist das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs.
3. War der Antragsteller nicht subjektiv verfügbar i. S. von § 138 Abs. 5 Nr. 3 SGB 3 und damit nicht arbeitslos i. S. von § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB 3, so fehlt es am vorbestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld.
4. Hat sich der Antragsteller bereits vor dem Erstkontakt mit dem Leistungsträger zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit entschlossen und sich rechtlich und wirtschaftlich verbindlich auf die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit festgelegt, so ist die Gewährung eines Gründungszuschusses ausgeschlossen.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Gründungszuschuss.
Der am ... 1980 geborene Kläger war bis zum 31. Dezember 2015 bei der Rechtsanwaltskanzlei F. als Rechtsanwalt beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der am 30. September 2015 Kündigung durch den Kläger.
Am 16. Oktober 2015 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und informierte sich über die Möglichkeit eines Gründungszuschusses. Mit Partnerschaftsvertrag vom 19. Oktober 2015 gründeten er und vier weitere Rechtsanwälte sodann eine Partnerschaft mit dem Gegenstand der gemeinsamen Ausübung des Anwaltsberufs. Die Gesellschaft sollte gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages sofort beginnen. Eine ordentliche Kündigung ist nach § 4 Abs. 2 des Vertrages bis zum 31. Dezember 2018 ausgeschlossen. Die Gesellschafter verpflichteten sich in § 9 Abs. 1 des Vertrages dazu, ihre gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft zu widmen. Jede Nebentätigkeit bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. § 14 Abs. 1 des Vertrages räumt jedem Gesellschafter das Recht ein, seine mandatsbezogene Tätigkeit um bis zu 50 % zu reduzieren.
Mit Vertrag vom 5. November 2015 mietete die Partnerschaft für eine monatliche Gesamtmiete von 7.424,90 Euro Kanzleiräume an.
Am 2. November 2015 beantragte der Kläger einen Gründungszuschuss und führte aus, er werde am 5. Januar 2016 eine selbstständige und hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt aufnehmen. Die Gründung könne nur durch ein Darlehen in Höhe von 190.000 Euro ermöglicht werden.
Am 30. Dezember 2015 erkundigte der Kläger sich telefonisch bei der Beklagten über seinen Status und erhielt die Auskunft, dass seine Arbeitslosmeldung vom 16. Oktober 2015 erfasst worden sei.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2016 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst und somit seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Die Beklagte fördere keine Existenzgründungen in den ersten 12 Wochen nach Aufgabe der Beschäftigung.
Der Kläger legte hiergegen am 22. Februar 2016 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, beim Gründungszuschuss handele es sich um eine quasi-Pflichtleistung. Der Vorrang der Vermittlung komme im Fall des Klägers - eines Rechtsanwalts mit Schwerpunkt Arbeitsrecht - mangels offener Stellen im Großraum Hamburg nicht zum Tragen. Ermessensfehlerhaft habe die Beklagte auch auf die Umstände abgestellt, unter denen der Kläger seine vorherige Beschäftigung aufgegeben habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2016 nunmehr mit der Begründung zurück, der Kläger habe bis zur Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit am 5. Januar 2016 kein Arbeitslosengeld (Alg) bezogen.
Am 23. März 2016 hat der Kläger hiergegen seine auf Gewährung des beantragten Gründungszuschusses gerichtete Klage erhoben.
Er hat ausgeführt, er habe am 3. November 2015 Alg ab dem 1. Januar 2016 beantragt. Seine Arbeitslosmeldung vom 16. Oktober 2015 sei mangels einer entgegenstehenden Erklärung als Alg-Antrag anzusehen. Anlässlich eines Beratungsgesprächs am 16. Oktober 2016 habe ihm die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten erklärt, dass ein Alg-Antrag im Hinblick auf die beabsichtigte Selbstständigkeit nicht erforderlich sei. Im Übrigen stelle das Gesetz lediglich auf das Bestehen eines Alg-Anspruchs ab und nicht auch auf eine (in Konstellationen wie der vorliegenden nicht sinnvolle) Antragstellung. Der Kläger sei allerdings bereit, einen entsprechenden Antrag - mit der in § 41 Abs. 1 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch angeordneten Rechtsfolge - unverzüglich zu stellen. Es sei auch nicht haltbar, wenn die Beklagt...