Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Juli 2015 wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2013 sowie des Bescheides vom 19. November 2013 verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2013 in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit zu bewilligen.
Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Oktober 2012 bis März 2013.
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und betrieb seit dem 15. September 2003 ein Ladengeschäft für Telekommunikation und PC-Bedarf. Mit Bescheid vom 13. Juni 2012 bewilligte der Beklagte ihm vorläufige Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 30. September 2012. Dem lag eine Berechnung des voraussichtlichen Einkommens zugrunde, bei der der Beklagte die Angaben des Klägers komplett übernahm mit Ausnahme der Telefon- und Kfz-Kosten - diese wurden nur hälftig anerkannt. Der Betriebsgewinn wurde mit monatlich 665,50 Euro angesetzt.
Am 4. September 2012 beantragte er erneut Leistungen nach dem SGB II. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Kläger in einer Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudes K. in zu einer Bruttowarmmiete von 595,60 Euro.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 forderte der Beklagte den Kläger zur Mitwirkung auf. Dem kam der Kläger nur teilweise nach.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2012 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht hilfebedürftig, da er seinen Lebensunterhalt durch das ihm zufließende Einkommen sichern könne. Aus dem beigefügten Berechnungsbogen ergab sich, dass der Beklagte von einem voraussichtlichen Gewinn des Klägers in Höhe von monatlich 1.532,- Euro ausging. Dem lag offenbar zugrunde, dass er Beklagte die Zahlen des Klägers, die gleichlautend zu der Schätzung für den vorherigen Bewilligungszeitraum waren, diesmal deutlich kritischer beurteilte: Personalkosten, Versicherungen, Kfz-Kosten, Abfallkosten und Vorsteuer wurden gar nicht, Bürokosten/Porto und Telefon nur hälftig anerkannt.
Hiergegen legte der Kläger am 8. November 2012 Widerspruch ein mit der Begründung, die abziehbaren Betriebsausgaben seien von dem Beklagten nicht angemessen berücksichtigt worden.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2013 zurück. "Vorläufige Leistungen" seien zu Recht abgelehnt worden. Der monatliche Bedarf des Klägers belaufe sich auf 969,60 Euro bzw. 977,60 Euro (Unterkunftskosten in Höhe von 595,60 Euro zuzüglich des Regelsatzes in Höhe von 374,- Euro/ab 1.1.2013: 382,- Euro). Die betrieblichen Einnahmen des Klägers hätten sich für den fraglichen Zeitraum auf insgesamt 48.960,- Euro belaufen. Die von ihm geltend gemachten Betriebsausgaben seien zum allergrößten Teil nicht nachgewiesen. Im Übrigen seien seitens des Klägers geltend gemachte Betriebskosten teilweise nicht als betrieblich bedingt anerkannt worden. Das betreffe die geltend gemachten Kosten für das Kraftfahrzeug, für geringfügig Beschäftigte, für betriebliche Versicherungen und Beiträge, für Steuern und gezahlte Vorsteuer, für laufende Betriebskosten und die betriebliche Abfallbeseitigung. Nur hälftig würden Büromaterial/Porto und Telefonkosten anerkannt. Insgesamt gehe der Beklagte von Betriebsausgaben im Zeitraum Oktober 2012 bis März 2013 von insgesamt 39.768,- Euro aus; es sei mithin ein Gewinn von 9.192,- Euro zugrunde zu legen sei. Dies bedeute ein monatliches Einkommen von 1.532,- Euro. Abzüglich der gesetzlichen Freibeträge in Höhe von 300,- Euro sei von einem anzurechnenden Einkommen in Höhe von 1.232,- Euro auszugehen, was den Bedarf des Klägers abdecke. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen einer Leistungsversagung vor, weil der Kläger die auf seinen Antrag hin verlangten Unterlagen nicht vorgelegt habe.
Am 11. März 2013 stellte der Kläger einen weiteren Leistungsantrag. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse gab er an, erneut geheiratet zu haben; seine Ehefrau … ist seit dem 22. Februar 2013 unter seiner Adresse gemeldet. Hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse reichte der Kläger erneut eine Übersicht über die voraussichtlichen Einnahmen von Oktober 2012 bis März 2013 ein; gleichlautend wie bereits im September 2012. In der internen Überprüfung wurden aber diesmal die Personalkosten akzeptiert und die Büro-/Portokosten vollständig anerkannt, die geltend gemachten Beratungskosten jedoch nicht berücksichtigt. Das ergab einen Gewinn von 1.515,- monatlich; entsprechend erging am 12. April 2013 ein vorläufiger Leistungsbescheid an die Eheleute für die Monate April bis September 2013 über 71,60 Euro monat...