nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsvertrag. Vergütungsvereinbarung. Kündigung. Verhandlungen. Fortgeltung des Vertrages. Vertragsautonomie der Krankenkassen
Leitsatz (redaktionell)
1. Sehen vor dem 1.1.2000 abgeschlossene Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern (hier: häusliche Krankenpflege) ausdrücklich ein ordentliches Kündigungsrecht vor, bedarf die Kündigung nicht des Vorliegens der wesentlichen Veränderung der Verhältnisse oder schwerer Nachteile für das Gemeinwohl.
2. Es gibt keinen Grundsatz einer generellen Fortgeltung wirksam gekündigter Versorgungsverträge bis zum Abschluss neuer Verträge.
Normenkette
SGB V §§ 132a, 70 S. 1
Verfahrensgang
SG Hamburg (Entscheidung vom 24.03.2004; Aktenzeichen S 23 KR 1097/01) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. März 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege, welche die Klägerin, ein Pflegebetrieb, ab 4. April 2001 erbracht hat und zukünftig zugunsten von Versicherten der Beklagten erbringen will.
Zwischen den Beteiligten galt ab 1. August 1994 die "Rahmenvereinbarung über die Durchführung häuslicher Pflege- und Versorgungsleistungen - § 132a Abs. 1 Sozialgesetzbuch V". Nach § 7 Ziffer 1 dieser Rahmenvereinbarung erfolgte die Vergütung der Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach den Regelungen der Anlage 2 dieses Vertrages. Der Vertrag konnte von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderhalbjahres schriftlich mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden (§ 10 Ziffer 3). Für die Vergütungsregelungen galten die dort festgelegten Kündigungsfristen (vgl. Ziffer 10 der Anlage 2). Ohne dass es einer Kündigung bedurfte, endete die Gültigkeit der Anlage 2 zum 31. Dezember 1997. Eine Folgevereinbarung kam zunächst nicht zustande.
Der die Beklagte damals vertretende BKK-Landesverband NORD kündigte die Rahmenvereinbarung über die Durchführung häuslicher Pflege- und Versorgungsleistungen - nachdem die Vergütungsvereinbarung (Anlage 2 der Vereinbarung) bereits zum 31. Dezember 1997 ausgelaufen war - mit Schreiben vom 25. Juni 1998 samt Anlagen ordnungsgemäß zum 31. Dezember 1998, bzw. 31. Dezember 1999.
Der BKK-Landesverband NORD teilte der HPG mit Schreiben vom 18. Dezember 1998 mit, dass die Betriebskrankenkassen bis zum Abschluss eines neuen Vertrages nach § 132 a SGB V bereit seien, weiter nach dem bisherigen Vertrag abzurechnen. Mit Schreiben vom 12. April 2000 erklärte der BKK-Landesverband NORD, dass er diesen Vertrag mit bestimmten Modifikationen "bis zum Abschluss der Verhandlungen eines neuen Vertrages" gegen sich gelten lasse.
Nachdem die Beklagte dem BKK-Landesverband NORD am 26. Oktober 2000 das Verhandlungsmandat entzogen hatte, übermittelte sie mit Schreiben vom 12. März 2001 der Klägerin (und anderen Pflegebetrieben) ein schriftliches Vertragsangebot mit Vergütungsregelung. Da sie in der Lage sei, die Versorgung aller ihrer Patienten mit Vertragspartnern sicherzustellen, die dem Vertrag beigetreten seien, bitte sie um Verständnis, dass ihr Vertragsangebot nicht verhandlungsfähig sei. Der Annahme des Angebots für eine weitere Zusammenarbeit ab 1. April 2001 werde bis zum 26. März 2001 entgegengesehen. Anfang April 2001 hatte die Beklagte auf dem Gebiet der häuslichen Krankenpflege 39 Vertragspartner.
Nach der Intervention des BKK-Landesverbandes NORD bot die Beklagte der HPG mit Schreiben vom 22. März 2001 weitere Vertragsverhandlungen an. Daraufhin fand am 3. April 2001 eine Besprechung zwischen der Beklagten und der HPG sowie einigen Pflegebetrieben statt. Das mit Unterbrechungen von 10.10 Uhr bis 15.22 Uhr dauernde Gespräch endete damit, dass die Beklagte die Verhandlungen vorerst für gescheitert erklärte. Mit Schreiben vom 5. April 2001 unterrichtete die Beklagte die Klägerin und andere von der HPG vertretene Pflegedienste davon, dass die Verhandlungen ohne Ergebnis abgeschlossen worden seien. Damit ende die zwischen der HPG und dem BKK-Landesverband NORD abgeschlossene Übergangsregelung mit der Folge, dass die betroffenen Pflegedienste Versicherte vom 4. April 2001 an nicht mehr zu Lasten der Beklagten betreuen könnten. Im Spätsommer 2001 blieb ein Vermittlungsversuch des damaligen Staatsrates Dr. L. zwischen der Beklagten und der HPG ebenfalls erfolglos.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 trat die Beklagte an einzelne Pflegedienste - auch an die Klägerin - heran, erinnerte daran, dass ihr mit Schreiben vom 12. März 2001 übermitteltes Vertragsangebot noch immer nicht angenommen worden sei und befristete dieses Vertragsangebot bis zum 31. Dezember 2001. Danach werde sie die Annahme des Vertragsangebotes nur noch mit Wirkung ab dem Tag des Vertragsabschlusses akzeptieren.
Im Verfahren auf Gewährung vorläufig...