Leitsatz (amtlich)
Die Versicherung nach RVO § 539 Abs 2 wird durch die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach RVO § 545 Abs 1 nicht ausgeschlossen.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1649021 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen