Leitsatz (amtlich)

Auch eine nach bereits abgeschlossener Lehre begonnene zweite Ausbildung kann durch den Wehrdienst verzögert sein und deshalb den Unfallversicherungs-Waisenrentenanspruch über das 25. Lebensjahr hinaus begründen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.01.1976; Aktenzeichen 8 RU 2/75)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649523

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