Leitsatz (amtlich)
Auch eine nach bereits abgeschlossener Lehre begonnene zweite Ausbildung kann durch den Wehrdienst verzögert sein und deshalb den Unfallversicherungs-Waisenrentenanspruch über das 25. Lebensjahr hinaus begründen.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1649523 |
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