Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. August 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft (KdU) für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019.
Der 1970 geborene, alleinstehende Kläger bezieht seit dem Jahr 2005 Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten und wohnt seit 2001 ohne Unterbrechung in einer Mietwohnung unter der Anschrift S. in H.. Die Wohnung ist knapp 79 m² groß, im 3. OG gelegen und durch einen Fahrstuhl zu erreichen. Die Wohnung wurde mit öffentlichen Mitteln nach dem 1. Förderweg gefördert. Die Mietbindung lief zum 31. Dezember 2008 aus.
Im November 2007 lud der Beklagte den Kläger zu einem Gespräch über die Senkung der KdU ein. Der Kläger zahlte seinerzeit eine Nettokaltmiete von 373,90 Euro. Mit Schreiben vom 22. November 2007 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass dieser keine Gründe vorgebracht habe, die einer Senkung der KdU entgegenstehen könnten. Angemessen sei eine Nettokaltmiete (Grundmiete ohne Betriebs- und Heizkosten) von 313 Euro. Da seine tatsächlichen Kosten diesen angemessenen Betrag überstiegen, werde der Kläger aufgefordert, bis zum 31. Januar 2008 nach Möglichkeiten zur Verringerung der Mietkosten zu suchen, sei es durch einen Umzug oder durch Untervermietung. Weise der Kläger seine Bemühungen nicht nach, würden ab dem 1. Februar 2008 nur noch die angemessenen KdU übernommen. Nachdem der Kläger keine Bemühungen nachgewiesen hatte, bewilligte der Beklagte ab dem 1. Februar 2008 nur noch Leistungen unter Berücksichtigung der seiner Auffassung nach angemessenen Miethöhe.
Am 7. April 2016 erlitt der Kläger eine Aortendissektion, die eine Operation erforderlich machte, in deren Anschluss es zu diversen Komplikationen kam. Seither sind bei dem Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) und aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) anerkannt. Ab Januar 2017 erhielt der Kläger Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegegrad 2.
Am 20. Dezember 2017 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung, die Merkzeichen sowie den Pflegegrad die Übernahme der tatsächlichen KdU. Er könne aufgrund seiner Einschränkungen nicht umziehen. Seine Wohnung sei für ihn barrierefrei zu erreichen, und er könne in der gesamten Wohnung den Rollstuhl benutzen. Auch das Badezimmer sei rollstuhlgerecht gestaltet. In der näheren Umgebung der Wohnung könne er Ärzte, Apotheken, Therapeuten sowie den öffentlichen Nahverkehr selbständig erreichen.
Ab dem 1. Januar 2018 betrug die Gesamtmiete des Klägers 707,32 Euro (466,32 Euro Grundmiete, 153 Euro Betriebskostenvorauszahlung, 88 Euro Heizkostenvorauszahlung). Darüber hinaus war eine Wasserkostenvorauszahlung von 56 Euro zu zahlen.
Aufgrund des Antrags fand am 4. Januar 2018 eine Wohnungsbesichtigung durch den Außendienst des Beklagten statt. Geprüft werden sollte, ob die Wohnung barrierefrei zu erreichen und rollstuhlgerecht ausgestattet sei. Laut Vermerk des Außendienstes traf dies auf die Küche und das Badezimmer nicht zu. Der Kläger könne aber alle Räume unter Verwendung eines Rollators betreten. Diesen benutze er auch überwiegend in der Wohnung. Die Badewanne sei mit einem elektrisch höhenverstellbaren Sitz ausgestattet. Ein Halter für das WC sei ebenfalls vorhanden. Der Kläger verfüge nach eigenen Angaben über Pflegekräfte.
Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 31. Januar 2018 Leistungen für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019 unter Berücksichtigung einer Bruttokaltmiete (Grundmiete und Betriebskosten ohne Wasserkosten) von 509,85 Euro zzgl. der Vorauszahlungen für Heizung und Wasser in tatsächlicher Höhe. Zur Begründung hieß es, die KdU würden nur im angemessenen Rahmen nach § 22 SGB II anerkannt.
Der Kläger legte am 12. Februar 2018 Widerspruch ein. Er verwies darauf, dass seine Wohnung auf seine gesundheitlichen Einschränkungen angepasst sei. Eine ähnliche Wohnung werde er so schnell nicht wiederfinden. Dabei möge der Beklagte auch bedenken, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtern und er in Zukunft häufiger auf den Rollstuhl angewiesen sein werde. Außerdem wohnten Familienangehörige, die ihm helfen würden, in unmittelbarer Nähe der Wohnung.
Der Beklagte half dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2018 insoweit ab, als er beim Kläger ab dem 1. März 2018 eine Bruttokaltmiete von monatlich 529,10 Euro berücksichtigte, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung hieß es, nach der Fachanweisung zu § 22 SGB II der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (Kosten der Unterkunft und Heizung vom 1.9.2015, Gz. Sl 224 / 113.20-3-1-3, Stand: 1.1.2018 - im Weitere...