Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. März 2021 abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 18. April 2018, 24. Mai 2018, 14. November 2018 und 24. November 2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. Dezember 2018 und 10. Dezember 2018 und in der Fassung des Bescheids vom 4. März 2019 verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen
für den Monat Mai 2018 in Höhe von 17,17 €,
für den Monat Juni 2018 in Höhe von 62,24 €,
für die Monate Juli bis Oktober und Dezember 2018 in Höhe von jeweils 18,17 €
und
für die Monate Januar und März 2019 in Höhe von jeweils 6,99 €
zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 30. April 2019 - insbesondere in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und unter Berücksichtigung höherer Warmwasserkosten.
Der 1963 geborene Kläger bewohnt eine Wohnung (Wohnfläche 102,85 m²) in der ... in ... . Seit dem 1. April 2018 betrug die Nettokaltmiete 740,52 €, die Betriebskostenvorauszahlung 75,- € und die Heizkostenvorauszahlung 61,- € (Gesamtmiete 876,52 €).
Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 und 17. November 2016 lud der Beklagte den Kläger zu Gesprächen über die Möglichkeit der Kostensenkung zum 7. Juni 2016 und 29. November 2016 ein. Mit Schreiben vom 29. November 2016 erging eine schriftliche Kostensenkungsaufforderung.
Am 29. Juni 2017 beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Anordnung ( Sozialgericht Hamburg - S 22 AS 2225/17 ER ) mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, die tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren. Mit Beschluss vom 13. September 2017 wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger vorläufig für die Zeit vom 29. Juni 2017 bis zum 31. Oktober 2017 höhere Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren. Ein Umzug sei für den Kläger möglicherweise nicht zumutbar, weil die Wohnung bereits seit mehreren Jahrzehnten seinen Lebensmittelpunkt bilde und ihm bei einem Auszug erhebliche Kosten drohen würden.
Mit Schreiben vom 2. November 2017 forderte der Beklagte den Kläger erneut zur Kostensenkung auf. Angemessen sei eine Bruttokaltmiete von bis zu 509,85 €. Die aktuelle Bruttokaltmiete überschreite diesen Betrag deutlich.
Mit Bescheid vom 18. April 2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit von Mai 2018 bis April 2019. Dabei berücksichtigte der Beklagte bei der Leistungsberechnung für den Monat Mai 2018 eine Grundmiete in Höhe von 740,52 €, eine Heizkostenvorauszahlung von 61,- € und eine Nebenkostenvorauszahlung von 75,- € (Unterkunftskosten insgesamt 876,52 €, zzgl. 416,- € Regelbedarf und 9,57 € Mehrbedarf Warmwasser; insg. 1.302,09 €). Ab Juni 2018 berücksichtigte er laut Berechnungsbogen eine Grundmiete von 454,10 €, eine Heizkostenvorauszahlung von 61,- € und eine Nebenkostenvorauszahlung von 75,- € (Unterkunftskosten insgesamt 590,10 €, zzgl. Regelbedarf und Mehrbedarf Warmwasser wie vor; insg. 1.015,67 €). Im Bescheid wurde auf die Kostensenkungsaufforderung vom 2. November 2017 hingewiesen. Da keine Bemühungen zur Kostensenkung vorlägen, würden ab 1. Juni 2018 nur noch die angemessenen Kosten berücksichtigt. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 25. April 2018 Widerspruch.
Mit Abrechnung vom 21. Mai 2018 machte der Wasserversorger des Klägers eine Nachzahlung in Höhe von 44,07 €, fällig im Juni 2018, und einen auf 41,- € erhöhten Abschlag ab Juni 2018 geltend. Mit Änderungsbescheid vom 24. Mai 2018 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für Mai 2018 ab. Er bewilligte insgesamt 1.337,09 €. Die Änderung erfolgte aufgrund der Berücksichtigung des Abschlags für die Wasserversorgung (mitgeteilt: i.H.v. 34,- €; in die Berechnung wurden zusätzlich 35,- € eingestellt, so dass für die Betriebskosten insg. 110,- € statt zuvor 75,- € berücksichtigt wurden). Hiergegen erhob der Kläger am 18. Juli 2018 Widerspruch. Er vertrat die Auffassung, einen höheren Anspruch für die Warmwasserversorgung zu haben.
Am 31. Juli 2018 beantragte der Antragsteller erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung ( Sozialgericht Hamburg - S 32 AS 2626/18 ER ). Mit Beschluss vom 31. August 2018 lehnte das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Im Hinblick auf die Barzahlungen auf das Konto sei die Einkommenssituation des Klägers nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon habe er einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Kläger habe nur Anspruch auf Bewilligung der angemessenen Unterkunftskosten. Nach der für den Beklagten geltenden Fachanweisung sei eine Nettokaltmiete von 373,50 € als angemessen anzuerkennen. Zusätzlich sei ein Zuschlag von 10 % für den ...