Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 vom Beklagten höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1958 geborene Klägerin ist r. Staatsangehörige. Seit März 2014 ist sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Der 1945 geborene Ehemann der Klägerin ist schwerbehindert, für die Zeit ab dem 27. April 2015 wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 (später von 100) sowie das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) festgestellt. Er sitzt im Rollstuhl und erhält Leistungen der Pflegeversicherung; im Oktober 2017 wurde er begutachtet, und es wurde der Pflegegrad 3 festgestellt. Der Ehemann der Klägerin bezog im streitigen Zeitraum eine Altersrente sowie aufstockende Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der H., Bezirksamt A1.
Die Klägerin und ihr Ehemann wohnten zunächst in einer 39 qm großen Einzimmerwohnung in der ... in H.. Bereits im Jahr 2014 hatten die Vermieter das Mietverhältnis über diese Wohnung gekündigt. Es kam zu einem Rechtsstreit, in dessen Rahmen am 21. Februar 2017 vor dem Amtsgericht H. ein Vergleich geschlossen wurde. Danach sollte das Mietverhältnis spätestens zum 30. November 2017 enden und die Klägerin und ihr Ehemann spätestens zu diesem Datum die Wohnung räumen.
Bis zum 31. März 2017 erhielt die Klägerin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit Bescheid vom 3. April 2017 bewilligte sodann der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018 in Höhe von monatlich 585 Euro, davon 368 Euro für den Regelbedarf und 217 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung.
Am 12. April 2017 wurde der Klägerin und ihrem Ehemann ein Wohnberechtigungsschein erteilt.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Zustimmung zum Umzug in eine neu anzumietende Wohnung in der ... in H.. Sie übersandte einen am 28. April 2017 vom Vermieter und am 24. Mai 2017 von ihrem Ehemann - aber noch nicht von der Klägerin, die ausdrücklich auch als Mieterin aufgeführt war - unterschriebenen Mietvertrag. Ausweislich des Vertrags handelte es sich um eine 57 qm große Zweizimmerwohnung. Die Nettomiete betrug 660 Euro, die Nebenkosten inklusive Heizkosten 170 Euro. Die Miete für einen Tiefgaragenstellplatz war mit 75 Euro angegeben. Das Mietverhältnis sollte zum 1. Juli 2017 beginnen.
Der Beklagte lehnte die Zustimmung mit Bescheid vom 20. Juni 2017 ab. Zur Begründung führte er aus, zwar sei ein Umzug der Klägerin erforderlich, die Nettokaltmiete der neuen Wohnung übersteige mit 660 Euro monatlich jedoch die in H. geltenden Höchstwerte für Unterkunftskosten. Es werde darauf hingewiesen, dass bei einem Umzug ohne Zustimmung anschließend nur der angemessene Teil der Unterkunftskosten übernommen werden könne.
Hiergegen legte die Klägerin am 23. Juni 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie lebe derzeit mit ihrem Ehemann in einer kleinen Einzimmerwohnung, aus der sie nach dem gerichtlichen Vergleich bis zum 30. November 2017 ausziehen müssten. Erst nach dreijähriger Suche hätten sie eine Wohnung gefunden, die angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen ihres Mannes geeignet sei. Die Klägerin fügte einen Vermerk der Öffentlichen Rechtsauskunft vom 10. Mai 2017 bei, den diese für den Ehemann der Klägerin geschrieben hatte. Darin heißt es:
„Herr B. teilte in der persönlichen Vorsprache mit, dass er nach langer, vergeblicher Suche diese Wohnung gefunden habe und diese noch zudem ideal für das Ehepaar sei, da es die gesundheitlichen Einschränkungen und die Behinderung berücksichtige. So ist bekannt, dass Herr B. seit nunmehr 20 Jahren im Stadtteil B1 lebt und dort auch seine sozialen Strukturen hat; hier leben Freunde und Bekannte, und er kennt sich in diesem Stadtteil besonders gut aus. Die neue Wohnung ist barrierefrei, verfügt über einen Lift, eine Badewanne, einen Stellplatz für das Fahrzeug, zwei große Zimmer mit großen Fenstern. Letzteres ist wichtig, da Herr B. unter klaustro- und agoraphobischen Störungen (mit Panikstörungen) leidet. Gerade in einer Paniksituation soll Herr B. Mitte 2015 versucht haben, sich das Leben zu nehmen. Auch liegt die Wohnung - entgegen der sonstigen geographischen Gegebenheiten des Stadtteils B1 - in ebenerdigem Gelände, so dass sich Herr B. mit seinem E-Rollstuhl gut bewegen kann. Letztlich soll die Wohnung an einer Bushaltestelle liegen, an der größere Busse halten, so dass Herr B. auch dort mitfahren könnte, was derzeitig bei den kleinen Bussen nicht möglich sei“.
Am 28. Juni 2017 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. März 2018 Leistungen in Höhe von monatlich 673,91 Euro b...