Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. März 2018 vom Beklagten höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Unterkunft und Heizung.
Die 1958 geborene Klägerin ist r. Staatsangehörige. Seit März 2014 ist sie mit einem d. Staatsangehörigen verheiratet. Der 1945 geborene Ehemann der Klägerin ist schwerbehindert, für die Zeit ab dem 27. April 2015 wurde ein GdB von 90 sowie das Merkzeichen G, erhebliche Gehbehinderung, festgestellt. Er sitzt im Rollstuhl und erhält Leistungen der Pflegeversicherung, im Oktober 2017 wurde er begutachtet und der Pflegegrad 3 festgestellt. Der Ehemann der Klägerin bezog eine Altersrente sowie aufstockende Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt A1.
Die Klägerin und ihr Ehemann wohnten zunächst in einer 39qm großen Einzimmerwohnung in der ... in H.. Bereits im Jahr 2014 hatten die Vermieter das Mietverhältnis über diese Wohnung gekündigt. Es kam zu einem Rechtsstreit, in dessen Rahmen am 21. Februar 2017 vor dem Amtsgericht H. ein Vergleich geschlossen wurde. Danach sollte das Mietverhältnis spätestens zum 30. November 2017 enden und die Klägerin und ihr Ehemann spätestens zu diesem Datum die Wohnung räumen.
Bis zum 31. März 2017 erhielt die Klägerin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit Bescheid vom 3. April 2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018 in Höhe von monatlich 585,- Euro, davon 368,- Euro für den Regelbedarf und 217,- Euro Kosten für Unterkunft und Heizung.
Am 12. April 2017 wurde der Klägerin und ihrem Ehemann ein Wohnberechtigungsschein erteilt. Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Zustimmung zum Umzug in eine neu anzumietende Wohnung in der ... in H.. Sie übersandte einen am 28. April 2017 vom Vermieter und am 24. Mai 2017 vom Ehemann der Klägerin - aber noch nicht von der Klägerin, die ausdrücklich auch als Mieterin aufgeführt war - unterschriebenen Mietvertrag. Ausweislich des Vertrags handelte es sich um eine 57qm große Zweizimmerwohnung. Die Nettomiete betrug 660,- Euro, die Nebenkosten inklusive Heizkosten 170,- Euro. Die Miete für einen Tiefgaragenstellplatz war mit 75,- Euro angegeben. Das Mietverhältnis sollte zum 1. Juli 2017 beginnen.
Der Beklagte lehnte die Zustimmung mit Bescheid vom 20. Juni 2017 ab. Zur Begründung führte er aus, zwar sei ein Umzug der Klägerin erforderlich, die Nettokaltmiete der neuen Wohnung übersteige mit 660,- Euro monatlich jedoch die in H. geltenden Höchstwerte für Unterkunftskosten. Es werde darauf hingewiesen, dass bei einem Umzug ohne Zustimmung nach dem Umzug nur der angemessene Teil der Unterkunftskosten übernommen werden könne.
Hiergegen erhob die Klägerin am 23. Juni 2017 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, sie lebe derzeit mit ihrem Ehemann in einer kleinen Einzimmerwohnung, aus der sie nach dem gerichtlichen Vergleich bis zum 30. November 2017 ausziehen müssten. Erst nach dreijähriger Suche hätten sie eine Wohnung gefunden, die angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen ihres Mannes geeignet sei. Die Klägerin fügte einen Vermerk der Öffentlichen Rechtsauskunft vom 10. Mai 2017 bei, den diese für den Ehemann der Klägerin geschrieben hatte. Darin heißt es: „Herr B3 teilte in der persönlichen Vorsprache mit, dass er nach langer, vergeblicher Suche diese Wohnung gefunden habe und diese noch zudem ideal für das Ehepaar sei, da es die gesundheitlichen Einschränkungen und die Behinderung berücksichtige. So ist bekannt, dass Herr B3 seit nunmehr 20 Jahren im Stadtteil B. lebt und dort auch seine sozialen Strukturen hat; hier leben Freunde und Bekannte, und er kennt sich in diesem Stadtteil besonders gut aus. Die neue Wohnung ist barrierefrei, verfügt über einen Lift, eine Badewanne, einen Stellplatz für das Fahrzeug, zwei große Zimmer mit großen Fenstern. Letzteres ist wichtig, da Herr B3 unter klaustro- und agoraphobischen Störungen (mit Panikstörungen) leidet. Gerade in einer Paniksituation soll Herr B3 Mitte 2015 versucht haben, sich das Leben zu nehmen. Auch liegt die Wohnung - entgegen der sonstigen geographischen Gegebenheiten des Stadtteils B. - in ebenerdigem Gelände, so dass sich Herr B3 mit seinem E-Rollstuhl gut bewegen kann. Letztlich soll die Wohnung an einer Bushaltestelle liegen, an der größere Busse halten, so dass Herr B3 auch dort mitfahren könnte, was derzeitig bei den kleinen Bussen nicht möglich sei“.
Am 28. Juni 2017 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. März 2018 Leistungen in Höhe von monatlich 673,91 Euro bewilligt wurden, davo...