nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hamburg (Entscheidung vom 08.01.2001; Aktenzeichen S 9 RJ 1378/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Januar 2001 aufgehoben. Die auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gerichtete Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel seiner außergerichtlichen Kosten für die erste Instanz und ein Fünftel seiner außergerichtlichen Kosten für die zweite Instanz zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit ist, ob die Beklagte dem Kläger an Stelle der ab 26. September 1996 gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen hat.

Der Beklagte lehnte den am 15. August 1996 gestellten Rentenantrag des 1946 geborenen türkischen Klägers, der sich vom 28. August bis 25. September 1996 zu einem Heilverfahren in Bad B. (Entlassungsbericht vom 28. Oktober 1996: mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus ohne häufiges Heben, Tragen von Lasten, Bücken und ohne überwiegend einseitige Körperhaltung) aufgehalten und für diese Zeit Übergangsgeld bezogen hatte, nach Einholung der Stellungnahme der Ärztin für Psychiatrie und Neurologie B. vom 2. Dezember 1996 und des Gutachtens des Chirurgen Dr. P. vom 14. April 1997 durch Bescheid vom 13. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 1997 ab. Der Kläger, dessen Grad der Behinderung 40 beträgt (Bescheid des Versorgungsamtes vom 24. April 1996), sei noch in der Lage, leichte Arbeiten im Wechselrhythmus vollschichtig zu verrichten. Daran sei er durch eine chronisch-rezidivierende Lumboischialgie, degenerative Knochenveränderungen der Wirbelsäule, ein Übergewicht, einen medikamentös behandelten Bluthochdruck und durch ein Glaukom nicht gehindert. Hiergegen richtet sich die am 29. September 1997 erhobene Klage.

Das Sozialgericht hat den Kläger von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. (Gutachten vom 27. September 1998) und dem Chirurgen M. (Gutachten vom 6. Oktober 1998) untersuchen lassen, im Termin vom 18. Oktober 1999, in welchem den Beteiligten die berufskundliche Stelllungnahme des Arbeitsberaters S. vom 21. Juni 1999 im Verfahren 20 J 1227/97 überreicht worden ist, den Chirurgen Dr. K. und im Termin vom 8. Januar 2001 u. a. den Orthopäden Dr. S1 sowie den Arbeitsberater M1 vom Arbeitsamt Hamburg gehört. Durch Urteil vom 8. Januar 2001 hat es die Beklagte verurteilt, dem Kläger nach einem Leistungsfall vom Tage der Antragstellung die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer "nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen" zu gewähren. Der Kläger sei trotz des ihm grundsätzlich verbliebenen vollschichtigen Leistungsvermögens erwerbsunfähig, weil ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine "leistungsgerechte Verweisungstätigkeit" mehr zur Verfügung stehe. Dem Kläger sei der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen. Zwar könne er Arbeiten im Wechsel der Körperhaltung � also im Gehen, Stehen und Sitzen � vollschichtig verrichten, jedoch müsse er bei den im Stehen und Gehen anfallenden Tätigkeiten innerhalb einer Stunde 10 bis 15 Minuten im Sitzen arbeiten. Bei ausschließlich im Sitzen zu verrichtenden Tätigkeiten bedürfe er innerhalb einer Stunde jeweils eines Geh- oder Stehanteils von 10 Minuten. Deshalb schieden für den Kläger leichte Pack-, Sortier- und Etikettierarbeiten aus und komme auch die Tätigkeit einer Spielhallenaufsicht für ihn nicht mehr in Betracht.

Gegen das ihr am 10. Mai 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8. Juni 2001 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2001 hat sie das Vorliegen von Berufsunfähigkeit des Klägers ab Rentenantragstellung anerkannt, weil er Berufsschutz als Facharbeiter (Schlosser) genieße, und mit Bescheid vom 3. April 2002 Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 26. September 1996 gewährt. Erwerbsunfähig sei der Kläger nicht, weil er noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Wechselrhythmus (oder häufiges Bücken, Überkopfarbeiten rechts, Zwangshaltungen oder besonderen Zeitdruck) vollschichtig zu verrichten vermöge. Es liege bei ihm weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vor. Die Rente wegen Berufsunfähigkeit ist dem Kläger unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenze zumeist nur anteilsweise, ab 1. Februar 2000 nicht mehr gezahlt worden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Januar 2001 zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger nach einem Leistungsfall vom 15. August 1996 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Das Berufungsgericht hat Befundberichte eingeholt von dem Internisten Dr. R., dem Chirurgen Dr. S2, dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T ..., dem Augenarzt Dr. T1...

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