Entscheidungsstichwort (Thema)

ehemalige DDR. Unfallrente. Übergangsrecht. Arbeitsunfall. Fiktion. Ausschlußregelung. Verfassungsmäßigkeit. Anerkennung. Versicherungsfall. Fremdrentenrecht. Auslegung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Anwendung der Ausschlußregelung des § 1150 Abs 2 S 2 Nr 2 RVO reicht die Anerkennung eines Versicherungsfalls (im Beitrittsgebiet) nach dem FRG aus. Nicht erforderlich ist zusätzlich, daß ein Leistungsanspruch begründet ist (Bestätigung von BSG vom 21.1.1997 - 2 BU 267/96).

2. Ein Bescheid, der im Verfügungssatz das Vorliegen eines Leistungsfalls verneint, kann im Sinne einer Anerkennung des Versicherungsfalls auszulegen sein.

3. Die Ausschlußregelung des § 1150 Abs 2 S 2 Nr 2 RVO verstößt nicht gegen Grundrechte, insbesondere nicht Art 3 Abs 1 oder Art 14 Abs 1 GG.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 26.08.1999; Aktenzeichen B 2 U 283/98 B)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660479

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