Entscheidungsstichwort (Thema)
ehemalige DDR. Unfallrente. Übergangsrecht. Arbeitsunfall. Fiktion. Ausschlußregelung. Verfassungsmäßigkeit. Anerkennung. Versicherungsfall. Fremdrentenrecht. Auslegung
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Anwendung der Ausschlußregelung des § 1150 Abs 2 S 2 Nr 2 RVO reicht die Anerkennung eines Versicherungsfalls (im Beitrittsgebiet) nach dem FRG aus. Nicht erforderlich ist zusätzlich, daß ein Leistungsanspruch begründet ist (Bestätigung von BSG vom 21.1.1997 - 2 BU 267/96).
2. Ein Bescheid, der im Verfügungssatz das Vorliegen eines Leistungsfalls verneint, kann im Sinne einer Anerkennung des Versicherungsfalls auszulegen sein.
3. Die Ausschlußregelung des § 1150 Abs 2 S 2 Nr 2 RVO verstößt nicht gegen Grundrechte, insbesondere nicht Art 3 Abs 1 oder Art 14 Abs 1 GG.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1660479 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen