Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung bei BAföG-Förderungsfähigkeit dem Grunde nach
Orientierungssatz
1. Nach § 7 Abs. 5 SGB 2 sind Auszubildende von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen, sofern sie dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem BAföG sind. Ausbildungsförderung für den Besuch von Hochschulen nach dem BAföG wird geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Dies gilt auch für die Semesterferien. In § 2 Abs. 5 BAföG ist durch die Worte "im Allgemeinen" klargestellt, dass u. a. Ferienfreizeiten die Förderfähigkeit der Ausbildung nicht ausschließen.
2. Wurden im Einzelfall gleichwohl Leistungen des SGB 2 gewährt, so ist der Bewilligungsbescheid nach § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB 2 i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB 3 und § 45 Abs. 1, 2 SGB 10 aufzuheben.
3. Auf Vertrauensschutz kann sich der Leistungsempfänger nicht berufen, wenn er u. a. im Fortzahlungsantrag unzutreffende Angaben gemacht und dabei verschwiegen hat, dass er als Student immatrikuliert war, obwohl ausdrücklich entsprechende Angaben zu machen waren. Eine möglicherweise unzutreffende Rechtsansicht berechtigt nicht, unrichtige Angaben zu machen.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat September 2010.
Die am … 1962 geborene Klägerin stand seit 1. Januar 2005 im Leistungsbezug. Sie war ab dem Wintersemester 2003/2004 als ordentliche Studierende an der Universität H. im Fach Z. immatrikuliert. Am 23. April 2009 wurde die Klägerin inhaftiert und anschließend am 29. Mai 2009 nach eigenen Angaben aufgrund mangelnder Entrichtung der Studiengebühren zunächst exmatrikuliert. Nach ihrer Entlassung aus der Haft am 2. Juli 2009 erwirkte die Klägerin zum 16. Juli 2009 eine Wiederimmatrikulation. Die Klägerin blieb danach durchgehend bis einschließlich September 2010 an der Universität H. im Fach Z. eingeschrieben.
Am 22. September 2004 stellte die Klägerin erstmals einen Antrag auf Leistungen. Im Formblattantrag kreuzte sie in der Rubrik "Persönliche Verhältnisse" - "Auszubildender - auch in Schulausbildung" "nein" an. Diese Angabe machte sie auch im Antrag vom 16. April 2007. In den Fortzahlungsanträgen vom 30. März 2005, 12. April 2005, 30. August 2005, 3. März 2006, 24. August 2006 und 28. September 2007 kreuzte sie jeweils in der Rubrik "Persönliche Verhältnisse" "keine Änderung" an. Im insoweit geänderten Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen vom 31. März 2008/1. April 2008 kreuzte sie in der Rubrik "Änderung der persönliche Angaben unter Ziffer 2 d "Sind Sie Studentin?" "nein" an. In den Weiterbewilligungsanträgen vom 17. September 2008, 19. März 2009, 22. Dezember 2009 und 23. Juni 2010 kreuzte sie in der Rubrik "Änderung in den persönlichen Verhältnissen nach Abschnitt 2 a bis 2 e "nein" an, wobei unter der Ziffer 2 c jeweils ausdrücklich Angaben zum Studentenstaus erbeten wurden, die die Klägerin unterließ.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2010 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Januar 2011 Leistungen in Höhe von 886,80 EUR. Den hiergegen am 22. Juli 2010 erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin die Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft begehrte, wies der Bekl. mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2010 zurück. Nachdem der Beklagte im August 2010 von der Immatrikulation der Klägerin erfahren hatte, nahm er mit Bescheid vom 25. August 2010 den Bewilligungsbescheid vom 20. Juli 2010 mit Wirkung zum 1. September 2010 zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tag hörte er die Klägerin zu der vorgesehenen Aufhebung und Erstattung für den Zeitraum Januar 2005 bis August 2010 an. Ihren am 27. August 2010 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, sie erhalte bereits aus Altersgründen keine Leistungen der Ausbildungsförderung.
Am 7. September 2010 erhob die Klägerin Klage. Während des erstinstanzlichen Verfahrens wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2010 zurück.
Mit Bescheid vom 8. November 2010 bewilligte er dann Leistungen für den 30. September 2010 in Höhe von 29,75 EUR sowie für den nachfolgenden Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 28. Februar 2011 Leistungen in Höhe von monatlich 886,80 EUR und gewährte mit Bescheid vom 18. November 2010 für September 2010 ein zinsloses Darlehen in Höhe von 726 EUR nach § 23 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Urteil vom 2. Mai 2011 wies das Sozialgericht die Klage in vollem Umfang ab. Die Klägerin habe in der Zeit ab 1. August 2010 bis zu ihrer späteren Exmatrikulation nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. keinen Anspruch auf Leistungen gehabt. Sie könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Studium als reine Freizeitbeschäftigung betrieben zu haben. Dieser Vortrag stehe im Übrigen in krassem Ge...