Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltendmachung von Rentenrechten aus FZR. zuständiger Versicherungsträger
Orientierungssatz
Auch Rentenrechte aufgrund einer behaupteten Beitragsleistung zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) können nicht außerhalb der Zuständigkeitsregeln der §§ 125 bis 145 SGB 6 bei dem ehemaligen Versicherungsträger der DDR bzw dessen Funktionsnachfolger geltend gemacht werden.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem 1965 geborenen und nach Verlegung seines früheren Wohnsitzes aus der DDR im März 1988 nach Hamburg gezogene Kläger Rentenleistungen aus seinen in der DDR zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) nach seinen Angaben vom 16. Juli 1985 bis 13. Dezember 1987 entrichteten Beiträgen zu gewähren hat.
Der Kläger erhält von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Freie und Hansestadt Hamburg seit 01. Januar 1990 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die ihm zunächst bis 30. Juni 1994 auf Zeit und nunmehr zeitlich unbefristet gewährt wird. Im Rahmen eines gegen die LVA Freie und Hansestadt Hamburg anhängig gemachten Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht Hamburg (I JBf 80/94) verfolgt der Kläger die rentensteigernde Anrechnung der zur FZR entrichteten Beiträge u.a. ebenfalls.
Am 19. Februar 1990 stellte der Kläger bei der damaligen Staatlichen Versicherung der DDR (Kreisdirektion Meißen) einen Antrag auf Rentenleistungen, den die Staatliche Versicherung der DDR dahin beschied, daß der Kläger sich an seinen zuständigen Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland wenden müsse, und den die Beklagte nach der Einigung Deutschlands in Funktionsnachfolge als Überleitungsanstalt durch den Bescheid vom 12. März 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Dezember 1991 ablehnte, weil der Kläger bereits vor dem 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz aus der früheren DDR in die alten Bundesländer verlegt habe und er deshalb schon aufgrund der sich aus § 20 des Gesetzes zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen - Rentenangleichungsgesetz - (RentenAnglG) vom 28. Juni 1990 (Gbl. I S. 495) ergebenden Stichtagsregelung keinen Zahlungsanspruch auf eine Rente durch die Sozialversicherung der DDR aus dem gemäß § 22 RentenAnglG mit Wirkung vom 30. Juni 1990 geschlossenen Zusatzversorgungssystem der FZR besitze. Bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit käme insoweit § 15 Abs. 1 Fremdrentengesetz (FRG) in Betracht; zuständig sei hierfür die Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg.
Die anschließende Klage ist erfolglos geblieben. Das Sozialgericht Hamburg hat durch sein Urteil vom 17. Juni 1994, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter. Er hält die Nichtgewährung einer Zusatzrente aus der FZR der DDR für verfassungswidrig und die Stichtagsregelung für nicht vereinbar mit der im Recht der Europäischen Union geltenden Freizügigkeit.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Juni 1994 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. März 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Dezember 1991 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Zusatzrentenleistungen nach dem RÜG aus seinen in der früheren Deutschen Demokratischen Republik entrichteten Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Juni 1994 zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die in der Sitzungsniederschrift vom 14. März 1995 aufgeführten weiteren Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die mit Rücksicht auf § 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. März 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Dezember 1991 ist nicht rechtswidrig.
Der Anspruch des Klägers auf Rentenleistungen gegenüber der Beklagten scheitert schon daran, daß sie für Rentenzahlungen an den Kläger nicht der zuständige Leistungsträger ist. Da der Kläger zur Zeit der Antragstellung (19. Februar 1990) seinen Wohnsitz in Hamburg hatte, war gemäß § 1630 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm § 93 Abs. 3 SGB IV die LVA Freie und Hansestadt Hamburg, die dem Kläger auch schon seit 1. Januar 1990 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt, der zuständige Leistungsträger. Sie ist es auch nach Inkrafttreten des Sechsten Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) geblieben (§ 130 iVm § 300 Abs. 1 SGB VI).
Auch Rentenrechte aufgrund seiner behaupteten Beitragsleistung zur FZR kann der Kläger nicht außerhalb der ...