nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hamburg (Entscheidung vom 14.04.2003; Aktenzeichen S 23 KR 871/02)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 14. April 2003 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für eine Somatropin-Therapie bei idiopathischem (ohne erkennbare Ursache entstandenem) Kleinwuchs ab dem 14. Juli 2004.

Bei der am XX.XXXXXXXXX 1995 geborenen Klägerin, Kind einer 1,67 Meter großen Mutter und eines 1,69 Meter großen Vaters, wurden bei Untersuchungen in der Sprechstunde für Wachstums- und Hormonstörungen im A. Kinderkrankenhaus (AKKH) am 3. März und 1. Dezember 1999, 24. August 2000 sowie 21. März und 14. November 2001 Körpergrößen von 82,9 cm, 87,5 cm, 91,9 cm, 94,8 cm und 97 cm gemessen (Berichte Dr. A. vom 3. 3. und 17. 12. 1999, 25. 8. 2000, 21. 3. und 14. 11. 2001 sowie des AKKH vom 23. 8. 1999).

Am 6. Dezember 2001 (Schreiben Dr. A. vom 30. November 2001) beantragte die bei der Beklagten versicherte Klägerin wegen ihres idiopathischen Kleinwuchses die Kostenübernahme für eine probatorische Therapie im Rahmen eines individuellen Heilversuchs mit einem pharmakologisch dosierten Wachstumshormon (Somatropin). Der von der Beklagten eingeschaltete Kinderarzt Dr. V. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung führte unter dem 19. Dezember 2001 aus, dass das Somatropin enthaltende Medikament für die vorgesehene Behandlung nicht zugelassen sei. Eine Kostenübernahme komme lediglich im Rahmen einer Studie, nicht aber zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung in Frage. Gegebenenfalls sei bei der Klägerin eine psychotherapeutische Behandlung angezeigt.

Mit Bescheid vom 24. Januar 2002 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab. Bei der Klägerin sei ein Wachstumshormonmangel oder eine andere Krankheit, für die das Hormonpräparat zugelassen sei, nicht nachgewiesen. Mangelndes Wachstum könne durchaus psychische Ursachen haben. Diese seien hier nicht unwahrscheinlich, weil Dr. A. körperliche Ursachen ausschließe.

Im anschließenden Vorverfahren wandte die Klägerin (Schreiben Dr. A. vom 21. 2. 2002) ein, der Begriff "idiopathisch" besage weder dass ihr Kleinwuchs keine körperliche Ursache habe noch impliziere er, dass dieser psychisch verursacht sei. Vielmehr müsse bei einem idiopathischen Kleinwuchs von körperlichen - nur noch nicht benennbaren - Ursachen ausgegangen werden. Ein "psychosozialer" Kleinwuchs liege bei ihr nicht vor. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Ein Ausnahmefall, der eine Anwendung des Wachstumshormonpräparats außerhalb seines Anwendungsgebiets zulasse, sei nicht gegeben (Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2002).

Hiergegen richtet sich die am 3. Juni 2002 erhobene Klage, mit der die Klägerin vorgebracht hat, dass sie an einer ihre Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden Erkrankung leide und eine andere Therapie nicht verfügbar sei.

Nachdem das Sozialgericht von dem Kinder- und Jugendarzt Dr. N. das Attest vom 25. Juli 2002 erhalten und die Beteiligten angehört hatte, hat es die Klage durch Gerichtsbescheid vom 14. April 2003 abgewiesen. Ob der gegenwärtige körperliche Entwicklungszustand der Klägerin überhaupt eine behandlungsbedürftige Krankheit darstelle, selbst wenn sie für ihr Alter unterdurchschnittlich groß sei und zurzeit auch unterdurchschnittlich schnell wachse, sei fraglich. Jedenfalls seien die Medikamente, welche den Wirkstoff Somatropin enthielten (u. a. Genotropin, Humatrope, Norditropin, Saizen, Zomacton, vgl. Rote Liste 2002 Nr. 50016 bis 50019), also ein gentechnisches Hypophysen- und Hypothalamushormon, für die Behandlung des idiopathischen Kleinwuchses nicht zugelassen. Bei der Klägerin liege weder eine mangelnde Ausschüttung/Sekretion des (endogenen) Wachstumshormons Somatropin noch ein Ullrich-Turner-Syndrom (durch Chromosomenanalyse bestätigte Gonadendysgenesie) oder eine chronische Niereninsuffizienz vor. Die Voraussetzungen für einen "off-label-use" des Hormonpräparats seien iSd Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. März 2002 (B 1 KR 37/00, BSGE 89, 184 = SozR 3-2500 § 31 Nr 8) nicht gegeben.

Gegen den ihr am 16. April 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 7. Mai 2003 Berufung eingelegt, mit der sie das an ihren Prozessbevollmächtigten gerichtete Schreiben der Firma L. vom 9. Juli 2004 und amerikanische Literatur bzw. Literaturangaben zur Hormonbehandlung des idiopathischen Kleinwuchses von Kindern und Heranwachsenden vorlegt. Zur Begründung des Rechtsmittels führt sie aus: Ihr Kleinwuchs stelle sehr wohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung schwerwiegenden Ausmaßes dar (Hinweis auf die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, Nr. 26.18, S. 138). Eine andere Therapie als mit Somatropin sei bei ihr weder möglich noch zumutbar. Das verwendete Prä...

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