Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzung für Zulässigkeit der Klage. Verletzung eigener Rechte

 

Orientierungssatz

Für die Zulässigkeit einer Klage ist es erforderlich, dass der Versicherte durch eine Verwaltungsmaßnahme oder deren Unterlassung in seinen subjektiven Rechten betroffen ist. Eine Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts bzw seiner Unterlassung allein reicht nicht aus. Die eigene Rechtsverletzung ist unabdingbare Sachentscheidungsvoraussetzung. Sind eigene Rechte des Versicherten nicht verletzt, ist die Klage unzulässig.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.09.2007; Aktenzeichen B 1 KR 52/07 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 25. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine Behandlung mit Wachstumshormonen.

Die ... 1995 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gegen Krankheit familienversichert. Sie leidet unter einem Kleinwuchs unklarer Ursache, der mit Wachstumshormonen behandelt wird. Zusammen mit ihrem behandelnden Arzt Dr. I. A. von der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Aa. Kinderkrankenhauses in H. beantragten ihre Eltern für sie am 16. April 2002 die Übernahme der Kosten für einen Therapieversuch mit pharmakologisch dosierten Wachstumshormonen. Dr. A. führte hierzu aus, im Oktober 2001 sei die Klägerin sechs Jahre und drei Monate alt und 97,2 cm groß gewesen. Dies liege 20,2 cm unter dem alters- und geschlechtsbezogenen Durchschnitt. Die Wachstumsprognose betrage 147,2 cm und damit 22 cm weniger als der Durchschnitt erwachsener Frauen. Nach der genetischen Zielgröße liege die Wachstumsprognose bei 160 cm. Eine hormonelle Ursache hierfür sei durch Untersuchungen ausgeschlossen worden. Dr. A. wies darauf hin, dass biosynthetische Wachstumshormone für die Therapie eines idiopathischen Kleinwuchses nicht zugelassen seien, es bestehe lediglich die Möglichkeit, in Härtefällen einen individuellen Heilversuch durchzuführen. Ein derartiger Härtefall liege hier vor, denn die Klägerin werde aufgrund ihres Kleinwuchses ausgegrenzt. Ab einer Körpergröße von ca. 147 cm sei von einer erheblichen sozialen Benachteiligung und damit von einer Behinderung auszugehen. Die Therapie koste jährlich ungefähr 42.000,00 DM. Regelmäßig werde sie bis zum Verschluss der Wachstumsfugen bzw. bis zum Erreichen des genetischen Wachstumspotenzials fortgeführt. Die Beklagte holte eine Stellungnahme von Frau Dr. G. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Hamburg (MDK) vom 26. April 2002 ein. Die Gutachterin führte aus, ein Einsatz der Wachstumshormone außerhalb ihrer Zulassung wäre nur bei einer lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden Erkrankung zulässig, die hier aber nicht vorliege. Außerdem bestehe keine begründete Aussicht auf einen Behandlungserfolg, da für die Behandlung des idiopathischen Kleinwuchses keine veröffentlichten randomisierten Doppelblindstudien der Phase 3 existierten. Eine andere Therapieform sei jedoch nicht verfügbar. Mit dieser Begründung wies die Beklagte den Kostenübernahmeantrag mit Bescheid vom 23. Mai 2002 zurück. Die Eltern der Klägerin legten dagegen am 17. Juni 2002 Widerspruch ein. Sie trugen vor, dass die Medikamente in Frankreich zugelassen seien, es sei daher nicht einzusehen, dass in Deutschland die Kosten dafür nicht übernommen würden. Sie stützten sich auf ein Gutachten des Leiters des Bereichs Endokrinologie und Diabetologie des Universitätsklinikums La. Prof. Dr. Ha. vom 10. Dezember 2002, der ausgeführt hatte, die Ursache für den Kleinwuchs sei ungeklärt, es solle eine Therapie mit Wachstumshormonen im Rahmen eines individuellen Heilversuchs unternommen werden. Die Beklagte holte eine weitere Stellungnahme des MDK vom 13. Februar 2003 ein, der angesichts unveränderter Aktenlage eine Teilnahme der Klägerin an einer laufenden Studie empfahl. Dr. A. schloss in einem Arztbrief vom 28. April 2003 gegenüber der Wachstumshormontherapie alternative Behandlungsmöglichkeiten aus. In der Literatur seien Wachstumshormone in Einzelfällen als wirksam erachtet worden. Zur Zeit mache die Klägerin unter der Therapie ein Aufholwachstum durch. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die engen Voraussetzungen für eine Anwendung des Arzneimittels außerhalb seines Zulassungsbereichs seien nicht erfüllt. Dementsprechend habe Dr. A. die Zustimmung für die Durchführung eines individuellen Heilversuchs beantragt.

Gegen die Entscheidung haben die Eltern der Klägerin am 22. Mai 2003 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben und ausgeführt, die Klägerin leide von Geburt an unter Kleinwuchs. Ihre Wachstumsprognose von 146,5 cm +/- 8,5 cm liege 22 cm unter dem Durchschnitt. Auch die Wachstumsrate sei unterdur...

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