Leitsatz (amtlich)

Für die Berechnung des Übergangsgeldes bei medizinischen Maßnahmen zur Rehabilitation nach RVO § 1241 Abs 1 (= AVG § 18 Abs 1) ist die zZt des Bemessungszeitraums iS des § 182 Abs 5 S 1 RVO oder des nach § 182 Abs 5 S 3 RVO maßgeblichen letzten abgerechneten Kalendermonats geltenden Beitragsbemessungsgrenze (RVO § 1385 Abs 2) auch dann heranzuziehen, wenn sich diese Leistungsbemessungsgrenze in der Zeit bis zum Beginn der Rehabilitationsmaßnahme ändert.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659305

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