Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Berechnung der Nachversicherungsbeiträge
Orientierungssatz
Die Höhe des Nachversicherungsbeitragsanspruchs bestimmt sich nach den Rechengrößen, nach denen sich im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung, dh der Wertstellung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers, der Beitrag des versicherungspflichtigen Beschäftigten berechnet und nicht nach den im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge geltenden Rechengrößen (Entgegen BSG vom 20.12.2001 - B 4 RA 38/01 R = SozR 3-2600 § 181 Nr 1).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Juli 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten zur teilweisen Rückzahlung von Nachversicherungsbeiträgen.
Der am … 1966 geborene Beigeladene war vom 1. Oktober 1987 bis zum 31. März 1993 bei der Klägerin im Beamtenverhältnis versicherungsfrei beschäftigt. Im März 2003 führte die Klägerin im Hinblick auf sein unversorgtes Ausscheiden aus dem Dienst seine Nachversicherung bei der Beklagten durch und entrichtete Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 17.913,02 EUR auf der Grundlage zu verbeitragender Entgelte in Höhe von 179.665,77 DM (91.861,66 EUR) und des für 2003 maßgebenden Beitragssatzes in der gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von 19,5 v. H.
Am 18. Oktober 2006 beantragte die Klägerin unter Berufung auf § 26 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) die teilweise Erstattung der Nachversicherungsbeiträge in Höhe eines Betrages von 3902,15 EUR. Sie machte geltend, im Jahre 2003 die Nachversicherungsschuld fehlerhaft auf der Grundlage der seinerzeit - d. h. im Jahr der Beitragszahlung - geltenden Berechnungsfaktoren ermittelt zu haben. Nach dem richtigen, vom 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 20. Dezember 2001 zum Aktenzeichen B 4 RA 38/01 R formulierten Verständnis des insofern einschlägigen § 181 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden (alten) Fassung des Rentenreformgesetzes (RRG) 1992 (a. F.) seien bei der Berechnung der Nachversicherungsbeiträge entgegen der herrschenden Meinung nicht die im Zeitpunkt ihrer Zahlung - der Wertstellung - geltenden Rechengrößen zu verwenden, sondern die im Zeitpunkt der Fälligkeit maßgebenden. Der in § 181 Abs. 1 SGB VI a. F. bei der Bezeichnung des maßgeblichen Zeitpunktes verwendete Begriff der Zahlung (der Nachversicherungsbeiträge) sei normativ, nicht faktisch zu verstehen. Der systematische Zusammenhang zu den §§ 184 Abs. 1 und 185 Abs. 2 S. 1 SGB VI sowie Sinn und Zweck der Nachversicherung geböten, dass nicht auf irgendeinen beliebigen Zahlungszeitpunkt abgestellt werde, sondern ausschließlich auf den der Fälligkeit des Beitragsanspruchs, also auf den Tag, an dem der Rentenversicherungsträger die sofortige Zahlung der Beiträge von Schuldner verlangen könne.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 28. Dezember 2006 ab. Sie führte aus, die Klägerin habe die Nachversicherungsbeiträge im Jahre 2003 in korrekter Höhe auf der Grundlage der für jenes Jahr maßgebenden Rechengrößen berechnet, denn nach § 181 Abs. 1 Satz 1 SGB VI habe die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge nach den Vorschiften zu erfolgen, die im Zeitpunkt der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge maßgeblich seien. Die Klägerin berufe sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts. Diese entspreche nicht dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Die Rentenversicherungsträger folgten nicht ihr, sondern der rechtskräftigen Entscheidung des Bayrischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 1997 (Az. L 14 An 31/96 - DAngVers 1998, 431), welche die herrschende Meinung bestätige.
In dem daraufhin vor dem Sozialgericht Hamburg anhängig gemachten Klageverfahren hat die Klägerin ihr Begehren mit im Wesentlichen unveränderter Begründung unter Bezugnahme auf die Argumentation des Bundessozialgerichts bekräftigt. Es gebe in den Gesetzgebungsmaterialien keinen Hinweis darauf, dass der in § 181 Abs. 1 SGB VI a. F. verwendete Begriff der Zahlung eine andere rechtliche Bedeutung habe als in der Fälligkeitsbestimmung des § 184 Abs. 1 SGB VI. Es sei nicht erkennbar, dass es dem Nachversicherungsschuldner habe überlassen werden sollen, durch Wahl des Zeitpunkts der Zahlung die Höhe der Beitragsschuld mitzubestimmen. Folge man der herrschenden Meinung, so könne dieser durch vorzeitige Zahlung oder durch verzögerte Zahlung jeweils die vor der tatsächlichen Zahlung der Höhe nach nicht feststehenden Beiträge manipulieren, je nachdem, ob die Rechengrößen in dem einen oder anderen Jahr für ihn günstiger sind. Mit der Einfügung des Satzes 2 in § 181 Abs. 1 SGB VI mit Wirkung zum 1. August 2004, die der Gesetzesbegründung zufolge entsprechend der bisherigen Praxis habe...