Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer rentensteigernden Berücksichtigung von Rentenanwartschaften nach einem Versorgungsausgleich
Orientierungssatz
1. Nach § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) wird die Versorgung des Verpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente herleiten kann und er gegen den Verpflichteten keinen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist.
2. Diese Voraussetzungen sind dann nicht erfüllt, wenn der geschiedene Ehegatte im Scheidungsfolgenvergleich auf Unterhalt ohne Vereinbarung einer Abfindung verzichtet hat. Bei der Bewertung eines entsprechend geschlossenen Vergleichs sind allein die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse maßgebend.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. September 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Altersrente; insbesondere geht es um die rentensteigernde Berücksichtigung von Rentenanwartschaften, die im Wege des Versorgungsausgleichs vom Versicherungskonto des Klägers auf das Konto seiner geschiedenen Ehefrau übergegangen sind.
Der am … 1943 geborene Kläger lebte ab dem März 1989 dauerhaft getrennt von seiner damaligen Ehefrau, die weiterhin das im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehende Haus in G., F.-Straße, bewohnte. Während der Zeit der Trennung bis zur Scheidung der Ehe im Juli 2003 zahlte er ihr Unterhalt in Höhe von zunächst 1171 DM, ab dem 1. September 2000 aufgrund des Vergleichs vom 4. August 2000 nur noch 560 DM. Mit Bescheid vom 26. Februar 2002 bewilligte die Beklagte ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit rückwirkend ab dem 1. Januar 2001, die sich bei Erteilung des Bewilligungsbescheides auf 552,74 EUR belief. Seit dem 14. Mai 2002 bezog er (ausschließlich) Arbeitslosengeld in Höhe von 1.154, 40 EUR monatlich. Durch das Urteil des Familiengerichts A. vom 7. Juli 2003 wurde die Ehe aufgrund des Scheidungsantrags der Ehefrau vom 17. Februar 2000 geschieden und zur Durchführung des Versorgungsausgleichs die Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 424,82 EUR, bezogen auf den 31. Januar 2000 als Ende der Ehezeit, vom Versicherungskonto des Klägers - dort Antragsgegner - bei der Beklagten auf das Versicherungskonto seiner Ehefrau bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte angeordnet. Über die Folgesachen Unterhalt und Zugewinn - ein Verfahren über den von der Ehefrau übernommenen Hausrat war nicht anhängig gemacht worden - schlossen die Parteien in der mündlichen Verhandlung den folgenden Vergleich: 1. Die Parteien verzichten gegenseitig auf nacheheliche Unterhaltsansprüche. 2. Der Antragsgegner überträgt die ihm gehörende Haushälfte an dem Hausgrundstück Gemeinde G., Gemarkung M., Flur ..., Flurstück ..., Lagebezeichnung F.-Straße, Grundbuch M. Blatt 286, auf die Antragstellerin gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 40.000 EUR. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, den entsprechenden notariellen Vertrag unverzüglich abzuschließen. 3. Damit sind die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich erledigt. 4. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Dem Vergleich war ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2003 der Hinweis des Gerichts vorausgegangen, nach seiner Überzeugung seien nacheheliche Unterhaltsansprüche der Antragstellerin mangels Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nicht gegeben, zumal der Antragstellerin ein Wohnvorteil anzurechnen sei. Der Antragsgegner sei 60 Jahre alt und habe auch bei maximalen Bemühungen keine realistische Chance, eine Arbeitsstelle zu erhalten. Das Gericht rege deshalb dringend an, die Folgesachen vergleichsweise dergestalt zu erledigen, dass nacheheliche Unterhaltsansprüche nicht geltend gemacht würden und der Zugewinnausgleich wie vorgetragen geregelt werde. Damit nahm das Gericht Bezug auf die vom Kläger während der vorausgegangenen außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen über die Scheidungsfolgen wiederholt erklärte grundsätzliche Bereitschaft, dem Wunsch seiner Ehefrau nach Übertragung der ihm gehörenden Haushälfte gegen eine Zahlung von 40.000 EUR zu entsprechen, allerdings nur bei Erledigung aller wechselseitigen Ansprüche. Den von der Ehefrau des Klägers geltend gemachten Unterhaltsanspruch hatte der Kläger in einem Schriftsatz an das Amtsgericht A. vom 17. Januar 2003 für unbegründet erklärt und zur Begründung ausgeführt, zum einen stünden im Hinblick auf seinen Selbstbehalt lediglich 229 EUR monatlich zur Disposition, zum anderen müsse die Ehefrau sich Einkünfte jedenfalls im Umfang der Geringverdienergrenze sowie den Wohnwert des von ihr allein ...