nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung. Europäische Gemeinschaft. Pauschale. Resident. Portugal. Befreiung
Leitsatz (redaktionell)
Einem in Portugal lebenden Versicherten, für den eine deutsche Krankenkasse an den portugiesischen Träger einen Pauschbetrag zahlt, steht gegenüber der deutschen Krankenkasse kein Anspruch auf Kostenerstattung zu.
Normenkette
SGB V § 13 Abs. 4, §§ 3, 6; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 28, 28a; VO (EWG) Nr. 574/72 Art. 20
Verfahrensgang
SG Hamburg (Entscheidung vom 27.05.2004; Aktenzeichen S 32 KR 540/01) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Mai 2004 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine Zahnbehandlung bzw. Versorgung mit Zahnersatz in Portugal. Daneben möchte der Kläger von der Krankenversicherung der Rentner befreit werden und begehrt in diesem Zusammenhang eine Beitragserstattung.
Der 1939 geborene Kläger ist seit dem 1. September 1982 bei der Beklagten als Rentenbezieher pflichtversichert. Er hat seit 1989 seinen ständigen Wohnsitz in Portugal und wurde durch die Beklagte zum 1. Februar 1989 bei einer portugiesischen Kasse als unbefristetes Mitglied angemeldet. Für diese Betreuung erhält die portugiesische Krankenkasse von der Beklagten einen monatlichen Pauschbetrag.
Nachdem von der portugiesischen Krankenkasse Kosten für Zahnersatz weitgehend nicht erstattet worden waren, begehrte der Kläger mit Schreiben vom 7. August 2000 für eine im Februar 1999 erfolgte Zahnbehandlung eine Kostenerstattung von der Beklagten in Höhe von DM 8.770,00. Vor Beginn der Behandlung hatte er bereits mehrfach erfolglos um Kostenübernahme bei der Beklagten nachgesucht. Gleichzeitig beantragte er die Befreiung von der Krankenversicherung der Rentner und eine Beitragserstattung für die Zeit vom 1. Februar 1989 bis zum 30. Juni 2000 (insgesamt DM 39.801,05). Unter Hinweis auf ein Ruhen des Anspruches bei Auslandsaufenthalt lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung ab und verneinte auch einen Anspruch auf Beitragserstattung. Auch der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos.
Der Kläger hat zur Durchsetzung seiner Ansprüche am 23. Mai 2001 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Er trägt vor: Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes könne sich der Versicherte frei in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union medizinischer Leistungen bedienen. Unter dem Gesichtspunkt des freien Dienstleistungsverkehrs sei nicht danach zu unterscheiden, ob der Patient die angefallenen Kosten zahle oder später deren Erstattung beantrage oder der Leistungserbringer die Zahlung direkt von der Krankenkasse oder dem Staatshaushalt erhalte. Mitgliedstaaten, die ein Sachleistungsprinzip errichtet haben, müssten Mechanismen der nachträglichen Erstattung der Kosten für eine in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführte Behandlung vorsehen. Versicherte könnten die Übernahme der Krankheitskosten insoweit verlangen, als das Krankenversicherungssystem des Staates der Versicherungszugehörigkeit eine Deckung garantiere. Artikel 28a der Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr. 1408/71 (VO 1408/71) entspreche nicht der geltenden Rechtslage.
Den Beitragserstattungsanspruch stützt der Kläger auf die Möglichkeit portugiesischer Rentner ab dem 60. Lebensjahr unter Beibehaltung von Leistungsansprüchen von der Beitragspflicht zur Krankenkasse befreit zu werden. Da er sich seit einiger Zeit in Portugal aufhalte, stehe auch ihm dieser Anspruch zu. Eine andere Handhabung verstoße gegen das europäische Diskriminierungsverbot.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Mai 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.484,03 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 7. August 2000 zu zahlen, hilfsweise ihn rückwirkend seit dem 1. Februar 1989 von der Beitragspflicht zur Krankenversicherung zu befreien und bereits gezahlte Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält dem Kläger entgegen, dass er als Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz im europäischen Ausland der Versicherungspflicht zur deutschen Krankenversicherung unterliege. Befreiungstatbestände erfülle er nicht. Aufgrund der Anmeldung beim portugiesischen Krankenversicherungsträger bestünden im Umfang der portugiesischen Krankenversicherung Leistungsansprüche. Die dafür anfallenden Kosten würden zwischen der deutschen und portugiesischen Krankenversicherung pauschal ausgeglichen. Ansprüche direkt aus dem EG-Vertrag, wie vom EuGH entschieden, beträfen nur die Krankenversicherungsleistungen, die bei einem vorübergehenden Aufenthalt...