Entscheidungsstichwort (Thema)
Abhängige Beschäftigung einer Pflegekraft
Orientierungssatz
Aus der Eigenart der Tätigkeit, deren Zeit, Ort und Inhalt zwingend von Weisungsberechtigten vorgegeben wird, die im Übrigen auch die benutzten Arbeitsmittel stellen, ergibt sich, dass eine regelmäßige Erbringung von Leistungen für einen anderen Vertragspartner als den Patienten vorliegt, die grundsätzlich nur als Arbeitsverhältnis aufzufassen ist, es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu, die die Abhängigkeit der Pflegekraft im Einzelfall aufheben.
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 5, die ihre Kosten jeweils selbst tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines anlassbezogenen Betriebsprüfungsverfahrens über die Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1.
Die Klägerin betreibt ein medizinisches Dienstleistungsunternehmen, das über eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verfügt.
Die 1956 geborene Beigeladene zu 1 schloss mit der Klägerin am 12.03.2004 eine mit "Dienstleistungsvertrag" überschriebene Vereinbarung folgenden Inhalts:
Das Dienstleistungsunternehmen vermittelt Pflegeaufträge auf Provisionsbasis in der stationären und ambulanten Pflege und Betreuung an selbständige Pflegekräfte (Unternehmer).
Mit Wirkung vom 19.04.2004 wird folgender Dienstleistungsvertrag im beiderseitigen Einvernehmen rechtswirksam geschlossen. Dem Mitarbeiter steht es frei, zusätzlich am Markt selbst aufzutreten. Es steht ihm frei, einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Er ist in seinem Einsatz nicht weisungsgebunden, hat sich jedoch dem Betriebsablauf der Pflegeeinrichtung anzupassen.
1. Dieser Vertrag wird zunächst für die Dauer von 6 Monaten geschlossen und verlängert sich um jeweils ein Jahr, falls er nicht fristgerecht von einer Vertragspartei gekündigt wird.
2. Es wird ein Verrechnungspreis für geleistete Stunden wie folgt vereinbart: Montag - Freitag 13,50 Euro/Std. Wochenende 14,50 Euro/Std. Feiertag 17,50 Euro/Std. Nachtarbeit 16,50 Euro/Std. Eine Arbeitsanforderung ist immer für den Dienstleister garantiefrei und in Abhängigkeit der jeweiligen Auftragslage zu betrachten. Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden. Der Unternehmer stellt auf der Grundlage von Tätigkeitsnachweisen des Dienstleistungsunternehmens Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer bis spätestens zum 3. Werktag des Folgemonats. Das Dienstleistungsunternehmen verpflichtet sich, bis spätestens zum 5. Werktag 50% des in Rechnung gestellten Betrages, den Restbetrag bis zum 20. Kalendertag auf das vom Unternehmer angegebene Konto zu überweisen.
3. Der Unternehmer ist zur unternehmerischen Sorgfalt hinsichtlich seiner Steuerangelegenheiten, Krankenversicherung und Altersvorsorge angehalten und selbst verantwortlich.
4. Dieser Vertrag gilt für mindestens 6 Monate als geschlossen. Eine Kündigungsfrist ist innerhalb von 4 Wochen zum Monatsende möglich. Das Dienstleistungsunternehmen kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufkündigen, falls der Vertragspartner seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt bzw. die berufliche Qualifikation als unzureichend einzuschätzen ist.
5. Sollte der Unternehmer während der Vertragsdauer bzw. für die Dauer von 6 Monaten nach Vertragsbeendigung mit einem vom Dienstleistungsunternehmen vermittelten Auftraggeber eine direkte Honorarvereinbarung abschließen, gilt ein Schadensersatzanspruch auf 25 % der so erzielten Honorare als vereinbart.
Sollte der Unternehmer aus Gründen mangelnder Sorgfaltspflicht im Pflegevertrag einen einklagbaren Schaden anrichten, so ist dieser durch den Verursacher selbst zu ersetzen.
6. Das Dienstleistungsunternehmen erhält für die Organisation des Betriebsablaufs bzw. für das Akquirieren und die Disposition von Aufträgen, für beratende Tätigkeit in allen unternehmerischen Fragen eine gestaffelte Provision, die sich auf der Grundlage der vermittelten Arbeitsstunden wie folgt darstellt:
bis zu 150,00 Std./Mo. (3,0%) 151,00-175,00 Std./Mo. (3,5%) Ab 176,00 Std./Mo. (4,0%).
7. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber jedermann Stillschweigen hinsichtlich der Inhalte zum Dienstleistungsvertrag sowie zu betriebsorganisatorischen Fragen der Partnerschaft zu wahren.
8. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestandteile davon in ihrer Wirksamkeit unberührt.
Auf der Grundlage dieses Vertrages wurden der Beigeladenen zu 1 von der Klägerin Tätigkeiten als Pflegehelferin vermittelt, für die sie der Klägerin nach den Feststellungen im Verwaltungsverfahren jedenfalls im Zeitraum vom 17.04.2004 bis 13.06.2004 Arbeitsstunden mit einem Verdienst von insgesamt 2432,70 EUR in Rechnung stellte.
Die Klägerin vermittelte auch andere Pflegekräfte auf der Grundlage im Wesentlichen gleich lautender Verträge an Pflegeeinrichtungen, insbesondere an Altenpflegeheime, wobei sie den Einrichtun...