Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiwilliges Mitglied. Beitragsbemessung. betriebliche Altersversorgung. Zahlbetrag anstatt Ertragsanteil
Orientierungssatz
Bei freiwilligen Mitgliedern ist bei Beitragsbemessung der Zahlbetrag und nicht nur der Ertragsanteil der betrieblichen Altersversorgung zu Grunde zulegen (vgl BSG vom 6.9.2001 - B 12 KR 5/01 R = SozR 3-2500 § 240 Nr 40).
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten sowohl über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung vom 1. Mai 1999 bis 31. März 2002 und zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ab 1. April 2002 als auch über die Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung vom 1. Mai 1999 bis 31. März 2002 und ab 1. April 2002. Hierbei geht es allein um die Frage, ob die Einkünfte des Klägers aus seiner ab 1. Mai 1999 ihm gewährten betrieblichen Altersversorgung (Versorgungsbezüge) über den Ertragsanteil hinaus bei der Berechnung der Beiträge berücksichtigt werden dürfen.
Der ... 1936 geborene Kläger ist seit 1954 Mitglied der beklagten Krankenkasse. Nachdem sein Bezug von Arbeitslosengeld am 19. Dezember 1998 geendet hatte, war er seit 20. Dezember 1998 ihr freiwilliges Mitglied. Er war von 1973 bis Ende 1994 bei der Fa. M P N.V., von 1991 bis zu seinem Ausscheiden als Direktor von deren H Niederlassung, beschäftigt gewesen. Am "St Pensionsfonds van de M & H G" (Sitz R) war er beteiligt worden. Aufgabe des Fonds ist u. a. die Leistung von Auszahlungen aus Altersgründen an die (ehemaligen) Beteiligten. Die Mittel des Fonds bestehen auch aus den Beiträgen der Beteiligten. Der Kläger bezieht seit 1. Mai 2001 Regelaltersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und seit dem 1. Mai 1999 eine betriebliche Altersversorgung von seiner früheren Arbeitgeberin. Für die Zahlung dieser Versorgung zeichnet die F Bank (Nederland) N.V. F Branch verantwortlich. Seit 1. April 2002 erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner.
Am 21. Oktober 1998 teilte der Kläger der beklagten Krankenkasse (Beklagte zu 1.) u. a. mit, für das Jahr 1999 mit Einkünften aus Kapitalvermögen von rund 30.000 DM zu rechnen. Er sei damit einverstanden, dass die vorläufige Beitragsfestsetzung auf der Grundlage geschätzter monatlicher Einkünfte von 2.500 DM vorgenommen werde. (Die Einkünfte aus Kapitalvermögen resultierten überwiegend aus der Anlage des Betrages der befreienden Lebensversicherung ≪Befreiungsversicherung≫, die als Einmalzahlung in Höhe von 394.330.95 DM am 30. Dezember 1998, in Höhe von 5.000 DM am 4. Januar 1999 und in Höhe von 4.732,40 DM am 28. Januar 1999 an den Kläger zur Auszahlung gelangten).
Die Beklagte zu 1. stufte den Kläger ab 20. Dezember 1998 unter Zugrundelegung von monatlichen Einkünften in Höhe von 2.500 DM in die Versicherungsklasse F 12 0 (Beitragsstufe 09, ohne Krankengeldanspruch) mit einem monatlichen Beitrag von 337,00 DM ein (Bescheid vom 29. Dezember 1998). In der Pflegeversicherung der Beklagten zu 2. ergab sich ein monatlicher Beitrag von 42,50 DM (Bescheid vom 29. Dezember 1998).
Am 18. Mai 1999 teilte der Kläger der Beklagten zu 1. mit, dass er seit Anfang des Monats betriebliches Altersruhegeld in Höhe von 3.760,08 DM von der früheren Arbeitgeberin M P in F beziehe. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus 2.690,00 DM Pensionsbezug und einer Pension R STFR von 1.070,08 DM (vgl. Statuten der St Pensionsfonds van de M & H G., Pensionsordnung 2, Rundschreiben und Pensionsplan).
Die Beklagte zu 1. teilte dem Kläger zunächst unter dem 21. Mai 1999 mit, dass es bei der bisherigen Einstufung verbleibe. Auf seine Mitteilung vom 27. Mai 1999 bestätigte sie ihm zunächst, dass die Einstufung nach den Bescheiden vom 29. Dezember 1998 gelte, stufte den Kläger dann aber (Schreiben vom 28. Mai 1999) mit Bescheid vom 2. Juni 1999 ab 1. Mai 1999 unter Zugrundelegung eines Einkommens von 6.260,08 DM (2.500 DM plus 3.760,08 DM) nach Beitragsstufe 21 zu einem monatlichen Krankenversicherungsbeitrag von 812,00 DM ein. In der Pflegeversicherung wurde ein monatlicher Beitrag von 106,42 DM festgesetzt (Bescheid vom 2. Juni 1999).
Der Kläger erhob Widerspruch, berief sich auf das Schreiben der Beklagten zu 1. vom 21. Mai 1999 und vertrat die Ansicht, dass von seiner betrieblichen Altersrente nur ein so genannter Ertragsanteil bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden dürfe. Dieser betrage - 29% - 1.090,42 DM.
Die Einstufungsbescheide vom 2. Juni 1999 wurden daraufhin im Wege der Teilabhilfe durch Bescheide vom 17. August 1999 dahingehend berichtigt, dass die Einstufung aus den Bescheiden vom 29. Dezember 1998 bis zum 31. August 1999 fortgelte. Ab 1. September 1999 habe der Kläger in der Krankenversicherung unter Zugrundelegung beitragspflichtiger Einnahmen von 6.260,08 DM monatlich 800,00 DM und in der Pflegeversicherung monatlich 106,42 DM Beitrag zu zahlen. Durch Widerspruchsbescheide vom 9. Dezember 1999 wiesen die Beklagten...