Verfahrensgang
SG Kiel (Aktenzeichen S 4 KN 37/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 23. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsantrages nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) über die Höhe des Beitrages zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung.
Der am … 19. geborene Kläger ist seit dem 1. Februar 1994 Rentner und seit dem 1. April 1995 von der Beklagten als freiwilliges Mitglied in die Krankenkasse sowie in die Pflegekasse aufgenommen.
Vom 1. Juni 1995 an erhielt der Kläger ein monatliches Ruhegeld des B. Verbandes. Grundlage der Verbandsleistungen war eine Versorgungszusage der Gelsenberg AG (Rechtsnachfolgerin VEBA OEL-AG) in E. vom 16. Januar 1974, bei der der Kläger bis zum 30. September 1977 beschäftigt war. Die Beklagte setzte mit Bescheiden vom 20. Juni 1995 den monatlichen Beitrag ab 1. August 1995 für die Pflegeversicherung auf 41,25 DM sowie für die freiwillige Krankenversicherung auf 490,87 DM fest. Dabei wurde für die Beitragsbemessung als monatliches Einkommen u. a. das Ruhegeld des B. Verbandes in Höhe von 2.248,87 DM voll berücksichtigt. Diese Bescheide wurden rechtsverbindlich.
In einem vor dem Sozialgericht Kiel unter dem Az.: S 4 Kn 2/96 anhängigen – jetzt ruhenden – Verfahren stellte der Kläger am 28. Juli 1997 u. a. den Antrag auf Überprüfung der Beitragsbescheide zur Kranken- und Pflegeversicherung. Mit Bescheid vom 1. August 1997 lehnte die Beklagte dies ab und führte zur Begründung aus: Versorgungsbezüge würden als beitragspflichtige Einnahmen gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt würden. Der Beitragsbemessung werde der Zahlbetrag des Versorgungsbezuges zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 14. August 1997 Widerspruch ein und machte geltend, bei den Versorgungsbezügen handele es sich um Leistungen aus einem Kapital- und einem Ertragsanteil wie bei der gesetzlichen Altersrente. Sie seien demnach genau wie diese nur mit einem Ertragsanteil zur Beitragsermittlung für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen. Er beziehe sich dabei auf ein Urteil des LSG Rheinland-Pfalz – Az.: L 5 K 19/95 –. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 1997 – zugestellt am 11. Oktober 1997 – zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 10. November 1997 vor dem Sozialgericht Kiel Klage erhoben und sich zur Begründung auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren bezogen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 1. August 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei der Ermittlung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung seit deren Beginn die private Altersrente vom Bochumer Verband nur entsprechend dem Ertragsanteil dieser Rente zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen bezogen.
Auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1999 hat das Sozialgericht mit Urteil vom selben Tage die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht das vom B. Verband gezahlte Ruhegeld bei der Beitragsbemessung berücksichtigt. Denn es handele sich hierbei um eine Betriebsrente. Gemäß § 240 Abs. 1 SGB V sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung freiwilliger Mitglieder die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtige. Dazu gehörten auch die Einnahmen aus Betriebsrenten, die in voller Höhe zu berücksichtigen seien. Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung mit Pflichtversicherten geltend mache, werde darauf hingewiesen, dass auch eine gesetzliche Altersrente in vollem Umfang berücksichtigt werde.
Gegen dieses dem Kläger am 12. Oktober 1999 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, die am 29. Oktober 1999 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung macht er geltend, die in dem Anstellungsvertrag vereinbarte Betriebsrente steile eine Vergütung für die von ihm als Angestellter erbrachten Leistungen dar. Die Rente berechne sich kalkulatorisch einerseits aus dem in den Jahren angesammelten Kapital, andererseits aus dem Zinsertrag des Kapitals nach einer Rentenformel, die ebenfalls Gegenstand des Anstellungsvertrages gewesen sei. Einkommen, das der Berechnung der Beitragshöhe zugrunde zu legen sei, sei jedoch nur derjenige Anteil der Rentenzahlung, der auf dem Zinsertrag beruhe.
Der Kläger beantragt,
- das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 23. Juni 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 1. August 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 1997 aufzuheben
- und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung der Bescheide vom 20. Juni 1995, ab 1. Juli 1995 bei der Bemes...