Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Schleswig vom 25.4.2018 - L 5 KR 142/15, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 13. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht
zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen aus einem Gruppenversicherungsvertrag, den die Bundeslotsenkammer mit der G. , u.a. für die Mitglieder der L. vereinbart hat, zur Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen sind.
Der 1942 geborene Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand als Lotse tätig und gehörte der L. an. Deren Mitglieder waren seit dem 30. September 1972 Versicherungsnehmer des zwischen der Bundeslotsenkammer und dem Ga. abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages vom 23./31. August 1972 (Nachtrag Nr. 1). Für sie wurden gemäß § 2 des Vertrages Anwartschaften auf Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen- und Waisenrenten gebildet. Die Lotsenbrüderschaft zog die Versicherungsprämien von den Lotsgeldern ab. Die Bundeslotsenkammer überwies die fälligen Prämien gemäß § 4 des Vertrages in einem Betrag kostenfrei an den Ga. . Dieser verpflichtete sich, für alle zur Versicherung anzumeldenden Mitglieder auf eine Gesundheitsprüfung zu verzichten. Während der Laufzeit des Vertrages waren stets alle Mitglieder der versicherten Lotsenbrüderschaften versichert. Versicherungsnehmer war gemäß § 6 des Vertrages das versicherte Mitglied. Die Bundeslotsenkammer erklärte, von den Versicherten zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt zu sein, wobei sich die Vollmacht nicht auf die Entgegennahme von Versicherungsleistungen, die Änderung des Bezugsrechtes und die Beantragung der Aufhebung der Versicherung gemäß § 10 des Vertrages erstreckte. Danach wurde der Vertrag auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und sollte sich stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängern, wenn er nicht zum Ablauf der ersten fünf Jahre oder danach zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Der Ga. verpflichtete sich, die bei Erlöschen des Vertrages bestehenden Versicherungen unverändert fortzuführen, solange die Prämien gesammelt an ihn abgeführt würden. Andernfalls sollte § 7 des Vertrages sinngemäß Anwendung finden, wobei der Fortsetzungsantrag innerhalb eines Monats nach Erlöschen des Vertrages gestellt sein musste. Nach § 7 des Vertrages konnten die aus den Lotsenbrüderschaften austretenden Personen innerhalb von drei Monaten nach ihrem Austritt unter Einreichung des Versicherungsscheins vom Ga. die Fortsetzung der durch ihren Austritt erloschenen Versicherung ohne Gesundheitsprüfung nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif des Ga. s verlangen.
Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 2006 pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung als Rentner. Er bezieht eine Altersrente und laufende Versorgungsbezüge der Bundeslotsenkammer. Am 20. September 2006 gelangte eine Bescheinigung der G. zur Akte, worin die Auszahlung einer Kapitalleistung an den Kläger zum 1. Oktober 2006 in Höhe von 264.864,56 EUR angekündigt wurde. Diese Summe stehe dem Versicherten mittelbar oder unmittelbar aus Anlass eines früheren Arbeitsverhältnisses zu. Mit Bescheid vom 18. Januar 2007 setzte die Seekrankenkasse den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung auf monatlich 260,97 EUR fest. Dabei wurden als Einnahmen berücksichtigt die gesetzliche Rente in Höhe von 1.834,22 EUR, der Versorgungsbezug der Bundeslotsenkammer in Höhe von 247,30 EUR und die Kapitalabfindung der G. in Höhe von 2.207,20 EUR. Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung seien auch Versorgungsbezüge, Kapitalleistungen und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig. Die Versorgungsbezüge des Klägers sowie die Kapitalleistungen seien unter Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Der Betrag der von der G. gezahlten Abfindung sei durch 120 zu dividieren und als monatlicher Bezug zugrunde zu legen. Dieser Beitrag sei für längstens zehn Jahre beitragspflichtig.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 20. Januar 2007 Widerspruch ein. Er machte geltend, bei der beim Ga. abgeschlossenen Lebensversicherung handele es sich nicht um einen Versorgungsbezug, da der Erwerb des Anspruchs auf Versicherungsleistung nicht mit der früheren Berufstätigkeit in Zusammenhang stehe. Seelotsen seien laut Seelotsengesetz eigenverantwortlich freiberuflich tätig. Die Lotsenbrüderschaft sei nicht als Arbeitgeberin, sondern als Interessenverband des jeweiligen Lotsbezirks anzusehen. Außerdem seien die von ihm beim Ga. eingezahlten Gelder schon einmal in voller Höhe Gr...