Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Schleswig vom 25.4.2018 - L 5 KR 142/15, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.08.2020; Aktenzeichen B 12 KR 17/19 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 31. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht

zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen aus einem Gruppenversicherungsvertrag, den die Bundeslotsenkammer mit der G. , u.a. für die Mitglieder der L. vereinbart hat, zur Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen sind.

Der 1941 geborene Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand als Lotse tätig und gehörte der L. an. Deren Mitglieder waren seit dem 30. September 1972 Versicherungsnehmer des zwischen der Bundeslotsenkammer und dem Ga. abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages vom 23./31. August 1972 (Nachtrag Nr. 1). Für sie wurden gemäß § 2 des Vertrages Anwartschaften auf Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen- und Waisenrenten gebildet. Die Lotsenbrüderschaft zog die Versicherungsprämien von den Lotsgeldern ab. Die Bundeslotsenkammer überwies die fälligen Prämien gemäß § 4 des Vertrages in einem Betrag kostenfrei an den Ga. . Dieser verpflichtete sich, für alle zur Versicherung anzumeldenden Mitglieder auf eine Gesundheitsprüfung zu verzichten. Während der Laufzeit des Vertrages waren stets alle Mitglieder der versicherten Lotsenbrüderschaften versichert. Versicherungsnehmer war gemäß § 6 des Vertrages das versicherte Mitglied. Die Bundeslotsenkammer erklärte, von den Versicherten zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt zu sein, wobei sich die Vollmacht nicht auf die Entgegennahme von Versicherungsleistungen, die Änderung des Bezugsrechtes und die Beantragung der Aufhebung der Versicherung gemäß § 10 des Vertrages erstreckte. Danach wurde der Vertrag auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und sollte sich stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängern, wenn er nicht zum Ablauf der ersten fünf Jahre oder danach zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Der Ga. verpflichtete sich, die bei Erlöschen des Vertrages bestehenden Versicherungen unverändert fortzuführen, solange die Prämien gesammelt an ihn abgeführt würden. Andernfalls sollte § 7 des Vertrages sinngemäß Anwendung finden, wobei der Fortsetzungsantrag innerhalb eines Monats nach Erlöschen des Vertrages gestellt sein musste. Nach § 7 des Vertrages konnten die aus den Lotsenbrüderschaften austretenden Personen innerhalb von drei Monaten nach ihrem Austritt unter Einreichung des Versicherungsscheins vom Ga. die Fortsetzung der durch ihren Austritt erloschenen Versicherung ohne Gesundheitsprüfung nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif des Ga. s verlangen.

Der Kläger bezieht seit dem 1. Juli 2005 eine Altersrente und ist pflichtversichertes Mitglied der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Neben der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er seit Juli 2005 einen laufenden Versorgungsbezug der Bundeslotsenkammer - Gemeinsame Übergangskassen. Am 30. Juni 2005 wurde ihm von der H. eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 289.732,15 EUR ausgezahlt.

Nach Mitteilung der H. über die oben genannte einmalige Kapitalleistung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 2005 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2005 in Höhe von 238,58 EUR aufgrund der Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V fest. Mit Widerspruch vom 31. August 2005 wies der Kläger zunächst darauf hin, dass er seit Ende Juni bis zum 29. August 2005 nicht unter seiner Heimatadresse zu erreichen gewesen sei. Daher erfolge der Widerspruch erst zu diesem Zeitpunkt. Zur Begründung führte er aus, es habe sich um eine private Rentenversicherung gehandelt und nicht um einen Versorgungsbezug. Ein Zusammenhang mit einer früheren Berufstätigkeit liege so wie bei einer privaten Lebensversicherung nicht vor. Eine solche stelle auch keine Altersvorsorge durch den Arbeitgeber dar. Eine Bescheidung dieses Widerspruchs erfolgte durch die Beklagte zunächst nicht. Mit Schreiben vom 7. März 2011 wandte sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2005. Er berief sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2010. Danach handele es sich um eine private Vorsorge, wenn eine versicherte Person selbst Versicherungsnehmer sei. Deshalb seien keine Beiträge auf die Kapitalleistung zu erheben. Der Kläger stellte einen Antrag nach § 44 SGB X auf die rückwirkende Abänderung der Beitragsberechnung. Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 teilte die Beklagte mit, dass es bei der Beitragsfestsetzung bleibe und fragte nach einer möglichen Rücknahme des Widerspruchs. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch vom 7. März 2011 zurück. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge