Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilhabe am Arbeitsleben. Erstattung selbstbeschaffter Leistungen. Kostenübernahme einer beruflichen Weiterbildung. Anforderung an die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null
Orientierungssatz
1. Ein Kostenerstattungsanspruch gem § 15 Abs 1 S 4 iVm S 3 SGB 9 für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben setzt einen entsprechenden Primäranspruch voraus und erfordert daher bei im Ermessen des Leistungsträgers stehenden Leistungen zusätzlich zur Erfüllung aller tatbestandlichen Voraussetzungen eine Ermessensreduzierung auf Null (vgl LSG Stuttgart vom 22.7.2014 - L 11 R 2652/13, juris).
2. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer beruflichen Weiterbildung durch den Leistungsträger kommt dann in Betracht, wenn es sich bei der angestrebten Weiterbildungsmaßnahme um die einzige Maßnahme handelt, mit der eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung erreicht werden kann (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 13.10.2011 - L 14 AL 174/11 B ER).
3. Allein der Umstand, dass eine Weiterbildung für den Arbeitnehmer sinnvoll und zielführend ist und der Arbeitnehmer im Anschluss an die Weiterbildungsmaßnahme tatsächlich eine Beschäftigung im Weiterbildungsberuf aufnehmen konnte, genügt insoweit zur Annahme einer solchen Ermessensreduzierung nicht.
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ihrer verstorbenen Mutter die Erstattung von deren Auslagen für eine Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin.
Die Klägerin ist die Tochter der am xxxxx 1960 geborenen und am xxxxx 2013 verstorbenen Frau T. (i.F.: Versicherte). Die Versicherte hatte Mitte der Achtziger Jahre in der S. eine Ausbildung zur Diplom-Sportlehrerin absolviert und war seit 1995 berechtigt gewesen, in Deutschland die Bezeichnung "Diplom-Sportlehrerin / GUS" zu führen. Nach ihrer Übersiedlung nach Deutschland im Jahr 1991 arbeitete sie von 1992 bis 2008 bei der Firma C. GmbH, wo sie mit dem Einfärben von Stoffen beschäftigt war. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses durch betriebsbedingte Kündigung zum 1. November 2008 bezog sie von der Beklagten Arbeitslosengeld.
In der Zeit vom 26. Januar 2009 bis zum 20. Februar 2009 nahm die Versicherte auf Veranlassung der Beklagten an einer Trainingsmaßnahme bei der Firma F. GmbH teil. Im Bewertungsbogen heißt es in der Rubrik "Stand der Dinge und weiteres Vorgehen", die Versicherte habe sich im Rahmen der Orientierungsübungen mit dem Berufsfeld Pflege und dem Beruf des Physiotherapeuten bzw. Masseurs beschäftigt. Da sie in diesem Bereich ihre Kenntnisse und Erfahrungen gut nutzen könne und nicht über eine anerkannte Ausbildung verfüge, wolle sie am liebsten eine Ausbildung zur Masseurin in Angriff nehmen. Ob es dafür förderrechtliche Grundlage gebe, sei während des Kurses nicht zu klären gewesen.
Mit Bescheid vom 16. März 2009 rechnete die Freie und Hansestadt Hamburg - Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz - insgesamt sechs Ausbildungsinhalte nach § 12 Abs. 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes auf eine Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin in Deutschland an. Weiter heißt es dort, eine Verkürzung der Ausbildung werde nicht genehmigt.
Ausweislich eines Beratungsvermerks der Beklagten vom 12. Mai 2009 beantragte die Versicherte an diesem Tag eine Umschulung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin bei der Firma M. ab dem 1. Oktober 2009. Ausweislich eines Beratungsvermerks vom 14. Mai 2009 wurde ihr fernmündlich per Anrufbeantworter mitgeteilt, dass eine Förderung nicht möglich sei. In der Folge wandte sich die Versicherte an die Beklagte und bestand auf einer schriftlichen Entscheidung. Die Beklagte lehnte sodann den Antrag mit Bescheid vom 21. Juli 2009 mit der Begründung ab, der Arbeitsmarkt für Masseure und medizinische Bademeister sei "nicht hinreichend gut". Nach Abschluss der zweijährigen Ausbildung sei aufgrund des Alters "in Konkurrenz zu sehr jungen Mitbewerberinnen kaum eine Chance der Einmündung in den Arbeitsmarkt zu sehen." Die Ausbildung sei nach den vorgelegten Unterlagen nicht "AZWV zertifiziert" und eine Qualifizierung zum Zwecke einer eventuellen Selbständigkeit im Anschluss sei nicht möglich. Weiterhin heißt es in einem Gesprächsvermerk vom 21. Juli 2009, der Versicherten sei eine sog. Qualifizierung Geringqualifizierter (im Bereich Pflege) angeboten worden, was diese allerdings abgelehnt habe. Im Gesprächsvermerk vom 22. Juli 2009 wird die Äußerung der Versicherten widergegeben, eine Umschulung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin komme für sie nicht in Frage, die sie weit unterhalb ihres bisherigen Ausbildungsniveaus angesiedelt sei. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 31. Juli 2009 wurde in einem Gespräch mit dem Lebensgefährten der Versicherten "alternativ ( ) eine Umschulung zur Altenpflegerin angeboten". Der Lebensgefährte habe jedoch g...