Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 4105. Mesotheliom der Pleura. arbeitstechnische Voraussetzung. Asbestexposition. Nachweis. Facharbeiter für Oberflächentechnik im Bereich Stahlarbeiten, Korrosionsschutz, Ankleben, Schleifen und Laminierarbeiten
Orientierungssatz
Zur Nichtanerkennung eines Mesothelioms der Pleura eines Facharbeiters für Oberflächentechnik im Bereich Stahlarbeiten, Korrosionsschutz, Ankleben, Schleifen und Laminierarbeiten als Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 4105 mangels Nachweises einer arbeitsbedingten Exposition - auch als sog Bystander - gegenüber Asbest.
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerinnen und Kläger sind die Witwe und Kinder des während des Klageverfahrens verstorbenen AS (im Folgenden: AS) und begehren als dessen Gesamtrechtsnachfolger die Feststellung, dass dieser an einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4105 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Pericards) litt.
Der 1960 geborene AS war t. Staatsangehöriger. Er wuchs in Y. in der t. Provinz S4 auf und lebte seit 1981 in Deutschland. Hier war er von Mai 1983 bis Februar 1989 bei der CQ GmbH (im Folgenden: CQ) beschäftigt, anschließend verrichtete er von März 1989 bis Juli 2004 bei dem Werftbetrieb S. (im Folgenden: S.), einem Mitgliedsunternehmen der Beigeladenen, Maler- und Sandstrahlarbeiten im Schiffsbau. Nach knapp zweijähriger Arbeitslosigkeit war AS dann ab Mai 2006 bei der zum Konzern T1 gehörenden X. GmbH (früher: D., im Folgenden: X.), einem Mitgliedsunternehmen der Beklagten, als Facharbeiter für Oberflächentechnik im Bereich Strahlarbeiten, Korrosionsschutz, Abkleben, Schleifen und Laminierarbeiten beschäftigt.
Im Juni 2015 erstattete der Assistenzarzt F. vom A. eine ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine BK 4105, nachdem dort der hochgradige Verdacht auf das Vorliegen eines malignen epitheloiden Mesothelioms diagnostiziert worden war. AS sei als Maler und Lackierer einer Asbestexposition ausgesetzt gewesen, unter anderem habe er Sandstrahlarbeiten an asbestisolierten Rohren durchgeführt. Die Verdachtsdiagnose bestätigte sich im Rahmen einer stationären Behandlung mit Operation noch im selben Monat.
Die Beklagte nahm daraufhin Ermittlungen bei den - auch früheren - Arbeitgeberinnen des AS auf und befragte diese zunächst schriftlich. Die CQ gab an, dass AS dort nicht mit Asbest in Berührung gekommen sein könne, weil das Unternehmen keinerlei Arbeiten mit Asbest durchführe. Die S. erklärte, dass AS dort keinen asbesthaltigen Stäuben ausgesetzt gewesen sei. Die X. schließlich verneinte ebenfalls die Möglichkeit eines Asbestkontakts des AS während der dortigen Beschäftigung.
Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24. September 2015 fest, dass bei AS keine BK 4105 vorliege und er keine Ansprüche auf Leistungen habe. Eine Asbestbelastung lasse sich nicht im Vollbeweis sichern. In einem internen Vermerk hatte sie festgehalten, dass es in der Region, in der AS aufgewachsen war, natürliche Asbestvorkommen im Erdboden gebe und bei der dort lebenden Bevölkerung hohe Inzidenzen an Lungen- und Pleuraveränderungen beobachtet worden seien. Darüber hinaus seien kürzere Latenzzeiten als 20 bis 40 Jahre, im Mittel 36,1 Jahre, bei der BK 4105 nach der unfallmedizinischen Standardliteratur (Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit) kritisch zu bewerten. Auch dieses Kriterium spreche eher für einen Asbestkontakt in der T. als am Arbeitsplatz.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 1. Oktober 2015 verwies AS auf seine Angaben gegenüber dem Oberarzt des A. Dr. S1 zu „neuen beruflichen Aspekten zur Asbestbelastung“, die ihm vorher nicht erinnerlich gewesen seien. Danach sei er bei der S. in den Innenräumen der Schiffe tätig gewesen, insbesondere auch im Maschinenraum und im Dock. Während der Zeit seien auch asbestverarbeitende Gewerke wie z.B. Isolierfirmen im Maschinenraum und im Schiffsinneren tätig gewesen. Es habe insofern eine Bystander-Exposition bestanden. Zum anderen hätten vor Beginn der Malerarbeiten sämtliche Flächen gereinigt werden müssen, sodass Fegearbeiten der Asbeststäube auf dem Fußboden zu einer weiteren Staubaufwirbelung und Inhalation geführt hätten. Außerdem habe er bei der X. asbesthaltige Isoliermaterialien erneuern müssen.
Die Abteilung „Prävention“ der Beklagten befragte telefonisch die Sicherheitsfachkräfte der S. und der X., die beide angaben, AS sei dort jeweils keiner Exposition durch Asbestfeinstaub ausgesetzt gewesen. Die Sicherheitsfachkraft der S., erklärte, dass dort ab 1989 keine asbesthaltigen Isoliermaterialien mehr verarbeitet worden seien. Aus technischer Sicht sei dies auch realistisch, da seit dem 1. Oktober 1986 ein Herstellungs- und Verwendungsverbot bestanden habe. Zudem...