Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. Behandlungsbedürftigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Prüfung, wie sich das als Arbeitsunfall geltende Unfallereignis abgespielt hat, kommt im Rahmen der Beweiswürdigung den ersten Angaben des Versicherten nach dem Unfallereignis ein besonderer Beweiswert zu. Ist eine geltend gemachte unmittelbare Schädigung nicht dokumentiert, geht dies zu Lasten des hierfür beweispflichtigen Versicherten.
2. Ein Beweisnotstand, der Beweiserleichterungen zur Folge hat, kann nicht schon angenommen werden, weil durch eine fehlende Dokumentation Beweisschwierigkeiten entstehen. Eine allgemeingültige Beweiserleichterung für den Fall des Beweisnotstandes widerspräche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Normenkette
SGG § 128 I S. 1; SGB XII § 8 Abs. 1, § 56
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Länge der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und der Behandlungsbedürftigkeit der Folgen eines Arbeitsunfalles.
Der 1966 geborene Kläger ist seit 1998 als Küchenhelfer in einem M. beschäftigt. Nach dem Durchgangsarztbericht des Unfallchirurgen Dr. S. vom 17. August 2018 ist er am 16. August 2018 an seinem Arbeitsplatz in der Küche ausgerutscht und auf die linke Hand gefallen. Er klagte über Schmerzen im linken kleinen Finger mit Unvermögen der vollständigen Streckung im Endglied. Weiter wurden Schmerzen in den Handgelenken und linken Ellenbogen, bei freier Beweglichkeit, angegeben. Es wurden keine Schwellungen oder Prellmarken festgestellt. Nach dem Röntgenergebnis konnte keine Fraktur im linken Kleinfinger festgestellt werden und es wurde der Verdacht auf eine Strecksehnenverletzung an dem kleinen Finger geäußert.
In einem Bericht vom 20. August 2018 führte der behandelnde Durchgangsarzt zur Verlaufskontrolle aus, dass beim Kläger Schmerzen über den gesamten linken Oberarm und das linke Bein beständen. Beide Schultergelenke seien frei beweglich. In dem Nachschaubericht des Durchgangsarztes vom 23. August 2018 heißt es, dass der Kläger „weiterhin Schmerzen im Schultergürtel“ habe, die sich allerdings progredient verbesserten. Das Bewegungsausmaß beider Schultergelenke sei frei. Es bestehe Arbeitsfähigkeit. Nach der Unfallanzeige des Arbeitgebers des Klägers vom 28. August 2018 sei dieser ausgerutscht und habe sich durch Abstützen die linke Hand verletzt. Am 23. August 2018 hat der Kläger die Arbeit wiederaufgenommen. Am 17. September 2018 stellte sich der Kläger erneut beim Durchgangsarzt vor und klagte noch über leichte Schmerzen in der Schulter, die Funktion war intakt, aber schmerzhaft. Der Kläger wurde weiterhin für arbeitsfähig erachtet.
Am 6. November 2018 klagte der Kläger bei dem Durchgangsarzt über anhaltende Beschwerden im linken kleinen Finger und der linken Schulter. Diesmal wurde Arbeitsunfähigkeit festgestellt und am 16. November 2018 ein MRT der linken Schulter des Klägers gefertigt. Hierbei wurde ein Defekt an der Supraspinatussehne festgestellt. Am 2. Januar 2019 fand eine operative Versorgung dieser Sehnenläsion beim Kläger statt.
Mit Bescheid vom 4. Januar 2019 erkannte die Beklagte das Unfallereignis vom 16. August 2018 als Arbeitsunfall an und stellte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis zum 22. August 2018 und unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit bis 17. September 2018 fest. Leistungen über die genannten Zeiträume hinaus wurden abgelehnt. Zur Begründung führte die Beklagte zusammengefasst aus, der behandelnde Durchgangsarzt hätte zunächst bei der ersten Vorstellung eine Verletzung des linken Kleinfingers diagnostiziert. Bei der Vorstellung am 17. September 2018 seien leichte Schulterbeschwerden dokumentiert worden. Der MRT-Befund der linken Schulter von 16. November 2018 ließe keine unfallbedingten Verletzungen erkennen. Damit sei die Schulter-OP zulasten der Krankenkasse erfolgt.
Unter dem 21. Januar 2019 stellte der Beratungsarzt der Beklagten fest, dass im vorliegenden Fall keine Hinweise für einen unfallbedingten Erstschaden an der Rotatorenmanschette vorliegen.
Unter dem 23. Januar 2019 legte der Kläger gegen den Ausgangsbescheid der Beklagten Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei nicht nur auf den Finger, sondern auch auf die Schulter gefallen, sodass die Beschwerden der linken Schulter auf den Arbeitsunfall zurückzuführen seien.
Unter dem 21. Januar 2020 fertigten Prof. Dr. F. und andere ein Gutachten zur Zusammenhangsfrage. Zusammengefasst kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass über einen Zeitraum von annähernd drei Monaten keine Funktionsverluste der linken Schulter erfasst worden seien, so dass aus Sicht der Gutachter die Kausalität nicht gegeben sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, da die Entscheidung im A...