nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hamburg (Entscheidung vom 22.07.2002; Aktenzeichen S 36 U 13/99) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Juli 2002 abgeändert. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Streit ist die Gewährung von Verletztenrenten (in Form von Stützrenten) wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 (ab 29. Oktober 1996) sowie des Arbeitsunfalls vom 29. Oktober 1996 (ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 11. November 1997), jeweils befristet bis zum 31. Mai 1998.
In dem im Auftrag der Beklagten erstellten 2. Rentengutachten (zur erstmaligen Feststellung der Dauerrente) vom 22. August 1989 stellten die Ärzte Dres. Z. und P. nach Untersuchung des Klägers am 27. Juli 1989 als verbliebene Folgen des am 10. Dezember 1987 erlittenen Arbeitsunfalls fest:
"1. Belastungsschwäche des rechten Fußes nach in regelrechter Stellung knöchern vollständig verheiltem Bruch des 1. Mittelfußknochens mit verbliebener mäßiger Schwellneigung.
2. Hälftig eingeschränkte Beweglichkeit der Zehen rechts."
Die Differenz der Umfangsmaße im Vergleich des rechten zum linken Oberschenkel betrug 2 cm. Die Minderung der Erwerbsunfähigkeit (MdE) schätzten sie mit 10 v.H. ein; eine Besserung sei nicht zu erwarten.
Daraufhin entzog die Beklagte mit Bescheid vom 27. September 1989 die bisher gewährte vorläufige Rente (nach einer MdE von 20 v. H.) mit Ablauf des Monats Oktober 1989 und lehnte gleichzeitig die Gewährung einer Dauerrente ab. In der Begründung dieses Bescheides führte sie die einzelnen von den medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten beschriebenen, noch bestehenden Unfallfolgen an, wodurch die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht mehr in rentenberechtigendem Maße gemindert sei; die Erwerbsminderung betrage zurzeit 10 v.H. der Vollrente. Als Folge des Arbeitsunfalls erkannte sie nicht an:
" Anlagebedingtes Bandscheibenleiden, Senk-, Spreiz-, Knickfuß beiderseits."
Am 29. Oktober 1996 erlitt der Kläger einen zweiten Arbeitsunfall. In ihrem ersten Rentengutachten vom 17. März 1997 kamen die Chirurgen Dr. P./T. nach Untersuchung des Klägers am 9. Februar 1998 zu der Einschätzung der MdE der verbliebenen Unfallfolgen ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 11. November 1997 mit 10 v.H. bis auf Weiteres. Bezüglich der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 führten sie aus, dass die in der Vergangenheit bestehende Schwellneigung im Bereich des rechten Fußes nicht mehr vorliege (keine Differenz im Vergleich der Umfangsmaße der beiden Oberschenkel); bei großzügiger Bewertung werde insoweit weiterhin eine MdE von 10 v.H. empfohlen. Demgegenüber schätzte der von der Beklagten um Stellungnahme nach Aktenlage gebetene Chirurg M.-C. die Folgen dieses Unfalls mit einer MdE von unter 10 v.H. ein, weil eine Schwellung des rechten Fußes (im Gegensatz zu früher) nicht mehr nachgewiesen sei. Weiter wies dieser Sachverständige darauf hin, dass bereits 1989 Senk-, Spreiz- und Knickfüße beiderseits als unfallunabhängig festgestellt worden seien, sodass die statischen Probleme des Klägers am ehesten eine Folge dieser unfallunabhängigen Fußfehlform seien.
Mit Bescheid vom 6. Mai 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls vom 29. Oktober 1996 ab, weil dessen Folgen mit einer MdE von 10 v.H. einzuschätzen seien und kein weiterer Versicherungsfall mit einer MdE von 10 v.H. vorliege.
Während des Widerspruchsverfahrens wurde der Kläger im Auftrag der Beklagten von dem Chirurgen Dr. H. am 23. September 1998 ambulant untersucht und begutachtet. Dieser Sachverständige schätzte die MdE wegen verbliebener Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 mit unter 10 v.H. und die Folgen des 2. Arbeitsunfalls vom 29. Oktober 1996 aufgrund seines Untersuchungsergebnisses ebenfalls mit unter 10 v.H. ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit weiterem Bescheid vom 6. Mai 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 1998 lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf die vorliegenden Gutachten auch die Gewährung einer (Stütz-)Rente wegen Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 ab.
Gegen beide Entscheidungen der Beklagten hat der Kläger Klage erhoben, die das Sozialgericht mit Beschluss vom 20. April 1999 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Der von diesem Gericht mit der ambulanten Untersuchung und Begutachtung beauftragte Chirurg Dr. Sch. schätzte in seinem Gutachten vom 1. November 1999 nebst ergänzender Stellungnahmen vom 25. Januar 2000 und 12. Februar 2002 die MdE wegen Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1987 ab dem 1. November 1989 mit unter 10 v.H. und des Arbeitsunfalls vom 29. Oktober 1996 ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit bis zum 22. September 1998 mit 10 v.H., ab dem 23. September 1998 mit unter 10 v.H. ein.
Mit Urtei...