Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Entziehung einer vorläufigen Verletztenrente. materielle Bestandskraft bzgl. der festgestellten Unfallfolgen. Stützrente
Leitsatz (amtlich)
Ein Verwaltungsakt, mit dem eine vorläufige Verletztenrente entzogen und die Gewährung einer Dauerrente abgelehnt wird, ist zwar nicht hinsichtlich der darin festgestellten MdE, jedoch hinsichtlich der darin festgestellten Unfallfolgen der materiellen Rechtskraft fähig mit der Folge, dass diese Folgen aus formalen Gründen bis zum Erlass eines insoweit abändernden bzw aufhebenden Bescheides als fortbestehend zu betrachten sind, so dass insoweit ab dem Tag des Eintritts eines weiteren Versicherungsfalls, der eine messbare MdE bedingt, Stützrente zu gewähren sein kann.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob dem 1938 geborenen Kläger wegen der Folgen der anerkannten Arbeitsunfälle vom 10. Dezember 1987 und 29. Oktober 1996 Verletztenrente zu gewähren ist.
Der Kläger erlitt beide Unfälle während seiner beruflichen Tätigkeit als Fräser.
Am 10. Dezember 1987 rutschte laut Durchgangsarztbericht des Herrn Dr. Sch. ein etwa 30 kg schwerer Stahlklotz von einer Palette herunter auf den rechten Vorfuß des Klägers - nach der späteren Darstellung des Klägers fiel eine noch ungleich schwerere große Metallplatte auf den Fuß - und führte zu einer Quetschverletzung mit Bruch des Mittelfußköpfchens I und nachfolgender Ausbildung eines dystrophischen Syndroms mit deutlichen Schwellungen, wässrigen Einlagerungen, abgeschwächtem Fußpuls, Hautverfärbung, Umfangsvermehrung des rechten Unterschenkels und der Fußregion sowie Bewegungseinschränkung im unteren und oberen Sprunggelenk.
Nach intensiver krankengymnastischer Mobilisation und hydrophysikalischer Therapie sowie Versorgung mit Einlagen - nach späterer Darstellung des Klägers handelte es sich nicht nur um Einlagen, sondern um orthopädische Schuhe - wurde sein Fuß laut Abschlußbericht des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses in H.-B. vom 24. Mai 1988 wieder belastungsfähig, so dass an diesem Tag die Behandlung abgeschlossen wurde und wieder Arbeitsfähigkeit in seiner früheren Tätigkeit bestand. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Sinne werde - so das Berufsgenossenschaftliche Unfallkrankenhaus - nicht verbleiben.
In dem ersten Rentengutachten vom 25. August 1988 stellten die Ärzte Dr. Z., Dr. L. und B. fest, dass der Kläger noch über Belastungsschmerzen und Schwellungen zum Abend hin klage, und benannten als Unfallfolgen einen in regelrechter Stellung knöchern vollständig verheilten Bruch des ersten Mittelfußknochens, eine Bewegungseinschränkung bei Kippbewegungen des rechten Fußes, eine hälftig eingeschränkte Beweglichkeit der Zehen rechts sowie eine diskrete Muskelminderung im Bereich des rechten Oberschenkels. Die MdE betrage vom 23. Mai 1988 bis 22. Juni 1988, dem Tag der Untersuchung, und voraussichtlich bis 23. November 1988 20 v.H., danach bis auf weiteres voraussichtlich 10 v.H. Eine Besserung sei nicht zu erwarten.
Auf dieser Grundlage erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 05. Oktober 1988 das Ereignis vom 10. Dezember 1987 als Arbeitsunfall mit den im ersten Rentengutachten genannten Folgen an sowie eine daraus resultierende MdE vom 24. Mai bis 23. November 1988 in Höhe von 20 v.H. mit einem daraus resultierenden Rentenanspruch, der im Wege der Gesamtvergütung nach § 603 der Reichsversicherungsordnung (RVO) abgegolten werde.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass voraussichtlich über den genannten Zeitpunkt hinaus eine entschädigungspflichtige MdE verbleiben werde, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung einer Gesamtvergütung nicht vorliegen. Die MdE dürfte über 50 v.H. liegen. Er könne sich im Gegensatz zur Zeit vor dem Unfall nicht mehr dauerhaft belasten, müsse daher bei seiner beruflichen Tätigkeit mitunter längere Pausen einlegen.
Daraufhin lies die Beklagte von den Ärzten Dr. Z., Dr. P. und B. ein weiteres erstes Rentengutachten unter dem 30. Dezember 1988 erstellen, in dem diese nunmehr die MdE vom 24. November 1988, dem Tag der Untersuchung, bis voraussichtlich 24. August 1989 mit 20 v.H., danach mit voraussichtlich 10 v.H. einschätzten.
Daraufhin erkannt die Beklagte entsprechend dem Gutachten als Folgen des Arbeitsunfalls eine Belastungsschwäche des rechten Fußes nach dem in regelrechter Stellung knöchern vollständig verheilten Bruch des ersten Mittelfußknochens, eine Schwellneigung des Vorfußes, eine Bewegungseinschränkung bei Kippbewegung des rechten Fußes sowie eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Zehen rechts an und stellte eine vorläufige Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 20 v.H. vom 24. November 1988 bis auf weiteres fest.
Unter dem 22. August 1989 erstellten die Ärzte Dr. Z., Dr. P. und B. ein zweites Rentengutachten. Hierin stellten sie als Unfallfolgen noch fest eine Belastungsschwäche des rechten ...