Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines Anspruchs des Arbeitslosen auf Gründungszuschuss

 

Orientierungssatz

1. Der Anspruch des Arbeitslosen auf einen Gründungszuschuss nach § 93 SGB 3 hat u. a. zur Voraussetzung, dass dieser seine Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beendet.

2. Erforderlich ist eine unmittelbare Ausrichtung der beruflichen Tätigkeit auf eine Geschäftstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts.

3. Eine selbständige Tätigkeit kann erst dann angenommen werden, wenn erstmals eine unmittelbar auf den berufsmäßigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlung mit Außenwirkung vorliegt. Die Handlung muss integraler Bestandteil der angestrebten selbständigen Tätigkeit sein. Eine nur mittelbar auf Gewinnerzielung dienende Handlung genügt nicht.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.01.2021; Aktenzeichen B 11 AL 44/20 B)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Bewilligung eines Gründungszuschusses für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 30. September 2015 und dessen Erstattung in Höhe von 10.076,40 €.

Die 1967 geborene Klägerin war zuletzt von 2011 bis zum 31. August 2014 als Marketing-Leiterin bei der „C. GmbH“ beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers. Mit Bescheid vom 18. September 2014 wurde der Klägerin Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 8. September 2014 bis zum 30. August 2015 in Höhe von 51,16 € täglich bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 28. Januar 2015 wurde der tägliche Leistungssatz ab dem 1. Februar 2015 wegen eines Lohnsteuerklassenwechsels auf 45,16 €, mit Änderungsbescheid vom 9. Februar 2015 auf 45,98 € festgesetzt. Nachdem die Klägerin am 13. Januar 2015 die Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit zum 1. April 2015 angekündigt und die Gewährung eines Gründungszuschusses beantragt hatte, wurde die Bewilligung von Alg mit Bescheid vom 15. April 2015 ab dem 1. April 2015 ganz aufgehoben.

Zum Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses (GZ) für eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit im Bereich „Im und Export/ Marketing“ reichte die Klägerin im April 2015 u.a. folgende Unterlagen ein:

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die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung vom 10. April 2015, ausgestellt von der „K.

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eine Gewerbeanmeldung zum 1. April 2015 für einen „Handel mit erlaubnisfreien Waren aller Art insbesondere von Kaffeevollautomaten und Zubehör, Im- und Export aus EU-Ländern sowie die Erbringung vom Beratungs- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Waren“

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einen Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer „K1 GmbH“ mit dem Gesellschaftszweck des Betriebes eines Handelsunternehmens für erlaubnisfreie Waren wie in der Gewerbeanmeldung. Zur Geschäftsführerin war die Klägerin bestimmt, das Stammkapital, welches die Klägerin darlehensweise von der K2 erhalten hatte, wurde von der „K. eingebracht

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einen Treuhandvertrag, nach welchem die o.g. Treuhandgesellschaft das Stammkapital treuhänderisch für die Klägerin hielt

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einen Liquiditätsplan

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einen Businessplan, aus welchem sich ergibt, die Klägerin wolle als Generalimporteurin für den norddeutschen Raum und D. manufakturierte, hochwertige Espressomaschinen vertreiben, vermarkten und bewerben. Es bestehe aus ihren bisherigen Tätigkeiten bereits ein Kundenstamm, vorwiegend aus B2B Kunden.

Die Beklagte lehnte die Bewilligung eines GZ zunächst ab, bewilligte sodann aber auf den Widerspruch der Klägerin hin mit Bescheid vom 18. Mai 2015 GZ für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 30. September 2015 in Höhe von 1.679,40 € monatlich. Inzwischen hatte die Klägerin Ende April erneut Alg beantragt, das aber nicht mehr zur Auszahlung kam.

Im Juli 2015 berichtete die Klägerin anlässlich einer persönlichen Vorsprache in der Arbeitsvermittlung, sie habe immer noch keine Kaffeemaschine verkauft. Es drohe ihr in ihrer Wohnung eine Zwangsräumung. Laut ihrem Anstellungsvertrag erhalte sie keinen Lohn. Am 28. Juli habe sie einen Termin beim TÜV, damit die Kaffeemaschine für den deutschen Markt zertifiziert werden könne. Auf die Frage, warum sie dies erst jetzt tue und nicht bereits im Mai getan habe, habe es keine schlüssige Antwort gegeben. Auch sei beim Erstgespräch nicht angegeben worden, dass die hochpreisigen handgefertigten Kaffeemaschinen mit einem Mindestbestellwert von 6000 € noch nicht für den deutschen Markt zugelassen seien (Beratungsvermerk vom 21. Juli 2015).

Am 11. September 2015 stellte die Klägerin einen Antrag auf Weitergewährung des GZ und teilte dazu mit, ab November 2015 würden die ersten Umsätze laufen. Vorgelegt wurde eine Bescheinigung des Treuhänders, dass die Klägerin als Geschäftsführerin der K1 GmbH derzeit kein Entgelt beziehe.

Im Januar 2016 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer Aufhebung der Gewährung von GZ an. Die Klägeri...

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