Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzicht auf Bestellung eines besonderen Vertreters bei fehlender Prozessfähigkeit
Orientierungssatz
1. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht eine etwaige Prozessunfähigkeit des Klägers entgegen. Zwar ist für die Zulässigkeit der Berufung grundsätzlich die Prozesshandlungsfähigkeit des Berufungsklägers erforderlich. Jedoch muss aus Gründen des vollständigen Rechtsschutzes auch der Prozessunfähige die Möglichkeit haben, den Prozess in die höhere Instanz zu bringen. Deshalb ist das Rechtsmittel eines Beteiligten, der sich dagegen wendet, dass er in der Vorinstanz zu Unrecht als prozessunfähig behandelt worden sei, ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die für die Prozessfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen festgestellt werden können, vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2005 - B 7a AL 162/05 B.
2. Aus einer maßlosen Inanspruchnahme der Gerichte mit jeweils aussichtslosen Klageanträgen kann auf eine partielle Geschäfts- und damit auch auf eine Prozessunfähigkeit des Klägers geschlossen werden. Damit fehlt die für eine wirksame Klageerhebung erforderliche Prozesshandlungsfähigkeit des Klägers.
3.Die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 SGG ist nicht erforderlich bei einem Querulanten oder wenn das Rechtsmittel aus anderen Gründen unzulässig ist. Eine Notwendigkeit ist zu verneinen bei zweifellos aussichtsloser oder abwegiger Rechtsverfolgung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der aufgrund einer Vielzahl unter anderem bei den Hamburger Sozialgerichten geführter Rechtsstreitigkeiten gerichtsbekannte Kläger - auf die Auflistung in den Stammblättern der Gerichtsakte und den Inhalt der dort genannten Akten wird Bezug genommen - begehrt so gestellt zu werden, als wäre ihm nicht mit Wirkung vom 1. November 1983 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt und diese über verschiedene Stellen ausgezahlt worden, und des Weiteren die Weiterbeschäftigung bei seinem letzten Arbeitgeber, dem N..
Der 1947 geborene Kläger hat nach seinen Angaben im Anschluss an den Hauptschulabschluss von 1963 bis 1966 eine Ausbildung als Filmkopienfertiger absolviert. Im Jahre 1969 wurde er zum Kameraassistenten ausgebildet und war anschließend in diesem Beruf bis Anfang Oktober 1975 erwerbstätig, zuletzt beim N. als freier Mitarbeiter auf Grund so genannter Stückverträge. In den Jahren 1976 und 1978 war er noch tageweise insbesondere für Radio B. als Kameramann beschäftigt. Ab Oktober 1975 bezog er Arbeitslosengeld und ab April 1976 zunächst Arbeitslosenhilfe. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund, zuvor Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) bewilligte ihm auf den Antrag seines seinerzeitigen Pflegers mit Bescheid vom 22. Januar 1985 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit ab dem 1. November 1983. Der Kläger, der sich nicht für erwerbsunfähig hielt und hält, hat diese Rente nie akzeptiert und strebt seit 1976 seine Weiter- bzw. Wiederbeschäftigung beim N. an. Zu diesem Zweck hat er zahlreiche Verfahren in der hamburgischen Arbeitsgerichtsbarkeit anhängig gemacht, die sämtlich erfolglos geblieben sind.
Darüber hinaus waren und sind zahllose Gerichtsverfahren außer in der hamburgischen Sozialgerichtsbarkeit auch in anderen Gerichtszweigen der hamburgischen Gerichtsbarkeit und im Freistaat Sachsen anhängig, mit denen der Kläger u. a die Rehabilitierung seiner Person und Schadensersatzforderungen geltend gemacht hat. Er hat ferner zahlreiche Rechtsstreite gegen die Beklagte geführt, in welchen er wiederholt erfolglos die Aufhebung bzw. die Annullierung des Rentenbescheides bzw. Restitution beantragt hat.
Vorliegend beantragte der Kläger unter dem 18. April 2005 die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer sowie eine Kontenführung durch die Landesversicherungsanstalt Hamburg. Im September 2005 beantragte der Kläger mehrfach die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung durch die LVA Hamburg. Die Beklagte leitete die Schreiben des Klägers an Deutsche Rentenversicherung Bund weiter. Hierüber entstand ein Schriftwechsel, weil der Kläger mit dieser Weiterleitung offenbar nicht einverstanden war, sondern die Beklagte als zuständig erachtete.
Schließlich hat der Kläger am 7. November 2005 Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verpflichten "seine Reha- und Revision mit dem Neuanfangsantrag vom 18.04.2005 ins Berufs- und Erwerbsleben wieder einzuführen."
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2008 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, die Beklagte habe keinen Verwaltungsakt erlassen, gegen welchen sich der Kläger mit der Klage wenden könne. Zudem sei die Klage auch wegen partieller Prozessunfähigkeit des Klägers unzulässig.
Der Kläger hat gegen das ihm am 13. Juni 2008 zugestellte Urteil am 13. Juni 2008 Berufung eingelegt mit folgender Begründung: "Ich kann mit diesem Gerichtsbesch...